SeeSchRAGRostZustStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 12. Mai 1995

Ausfertigungsdatum:
12.05.1995
Fundstelle:
GVBl. LSA 1995, 122
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Die Führung des Seeschiffsregisters und die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache werden dem Amtsgericht Rostock für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

§ 2Das Land Mecklenburg-Vorpommern verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

§ 3Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 4

§ 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.