SchwbAA-SVG · Sachsen-Anhalt

Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" (SchwbAA-SVG) Vom 17. Dezember 1996*

Ausfertigungsdatum:
17.12.1996
Fundstelle:
GVBl. LSA 1996, 416
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rechtsform

§ 1 RechtsformDas Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur das Sondervermögen; das Sondervermögen haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten des Landes.

§ 2

Mittelaufkommen

§ 2 MittelaufkommenDas Sondervermögen wird aus dem jährlichen Aufkommen der Ausgleichsabgabe und den nicht verbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Ebenso gehören zum Sondervermögen Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe, im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe stehende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie Zinsen aus der Verwendung und den Geldanlagen der Ausgleichsabgabe.

§ 3

Zweckbindung

§ 3 ZweckbindungDas Sondervermögen dient ausschließlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606).

§ 4

Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 4 Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-AnhaltFür die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 5

Verwaltung

§ 5 Verwaltung(1) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (Integrationsamt).(2) Der Zahlungsverkehr ist über die zuständige Landeskasse abzuwickeln. Das Guthaben des Sondervermögens ist täglich mit dem Vomhundertsatz, der auf dem Geldmarkt erzielbar ist, zu verzinsen. Die Berechnung der Zinserträge erfolgt vierteljährlich nachträglich.

§ 6

Wirtschaftsplan

§ 6 Wirtschaftsplan(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (Integrationsamt) ein Wirtschaftsplan aufzustellen.(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Vorbelastung der einzelnen Ausgabezwecke durch Verpflichtungen aus Vorjahren ist darzustellen.

§ 7

Wirtschaftsplan

§ 7 WirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.

§ 8

Ausführung des Wirtschaftsplanes

§ 8 Ausführung des Wirtschaftsplanes(1) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der auf die Folgejahre entfallenden Ausgaben durch Mittel nach § 2 gesichert ist.(2) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Mehreinnahmen anfallen.(3) Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Mehreinnahmen anfallen. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.