Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Vom 17. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.2010
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2010, 364
Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch § 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684, 689), wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) In Sekundarschulen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) und Gymnasien (§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen, künstlerischen oder sportlichen Fähigkeiten und Neigungen unterrichtet. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in den 5. und 7. Schuljahrgang. Bei Aufnahme in einen anderen Schuljahrgang sind die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Aufnahmekapazität der Schulen legt das Kultusministerium fest. (2) Für auswärtige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Schülerinnen und Schüler jeweils zuständigen Schulträger einen Gastschulbeitrag gemäß § 66 Abs. 4 und § 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu zahlen.(3) Schülerinnen und Schüler, die eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen besuchen wollen, sind von ihren Erziehungsberechtigten bis zu einem vom Kultusministerium festzulegenden Termin bei dieser anzumelden. Der Anmeldung ist das letzte Schulzeugnis beizufügen.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme an Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten sind nachstehende schulische Leistungen: 1. Bei einem Wechsel in ein Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt müssen bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens die für den Schuljahrgang festgelegten schulischen Anforderungen für einen Übergang gemäß der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 496), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sein.2. Bei einem Wechsel von einem Gymnasium zu einem Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt sind in der Regel mindestens befriedigende schulische Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern nachzuweisen.3. Für die Aufnahme in die Sportsekundarschule in den Schuljahrgang 5 sind mindestens befriedigende Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern nachzuweisen. Ab Schuljahrgang 7 sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht, mindestens jedoch ausreichende schulische Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern, nachgewiesen werden. (2) Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme an Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten sind mindestens mit „gut“ bewertete Leistungen in den Fächern des inhaltlichen Schwerpunktes und die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Ab Schuljahrgang 7 erfüllen auch die Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen, die in den Anteilen der Eignungsprüfung herausragende Ergebnisse von mindestens 90 v. H. der erreichbaren Punkte erzielen, deren Leistungen aber in dem Fach oder in einem der Fächer des inhaltlichen Schwerpunktes mit „befriedigend“ bewertet sind. Die in den §§ 4 und 5 festgelegte Gewichtung der Zeugnisnoten bleibt davon unberührt. (3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen an Schulen mit genehmigtem inhaltlichem Schwerpunkt Sport sind eine durch den Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. festgestellte besondere leistungssportliche Eignung und die Zusicherung der leistungssportlichen Betreuung durch den Landessportbund. Der Meldetermin für diese Schülerinnen und Schüler ist der 20. Januar eines Jahres. (4) Zusätzliche Voraussetzung für die Sportsekundarschulen, die Sportgymnasien und den sängerischen Bereich der Gymnasien mit einem musikalischen Schwerpunkt ist jeweils eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Verfahren
§ 3 VerfahrenAn jeder der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Schulen wird eine Aufnahmekommission gebildet. Mitglieder sind der Schulleiter oder die Schulleiterin als Vorsitzender oder Vorsitzende und zwei Fachlehrkräfte der Schule.
Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen ...
§ 4 Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen SchwerpunktDie Eignungsprüfungen in den Schuljahrgängen 5 bis 9 bestehen aus einem kognitiven Test und einer schriftlichen Klausur. Der zeitliche Umfang des Tests soll 90 Minuten, der mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Klausur 60 Minuten und der sprachlichen Klausur 90 Minuten nicht übersteigen. Die Ergebnisse des Tests und der Klausur sowie bei Aufnahme in den 5. Schuljahrgang der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch sowie Sachunterricht bei Bewerberinnen und Bewerbern für Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt und bei Aufnahme ab dem 7. Schuljahrgang der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses der Fächer Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache, Biologie, Physik, Geographie, Geschichte, Musik, Kunst, Sport und evangelische oder katholische Religion oder Ethik und zusätzlich ab dem 9. Schuljahrgang der Zweiten Fremdsprache sowie der Fächer Chemie und Sozialkunde werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei der Test mit 40 v. H., die Klausur mit 50 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden. Über die genannten Fächer hinausgehend belegte Fächer sind nicht zu berücksichtigen.
Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt
§ 5 Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt(1) Die Eignungsprüfung für Gymnasien mit einem musikalischen Schwerpunkt besteht aus einer allgemein musikalischen und einer musik-praktischen Prüfung im Gesamtumfang von etwa 30 Minuten. Die Ergebnisse der musikalischen Prüfung und der musik-praktischen Prüfung sowie der Durchschnittder Noten des letzten Halbjahreszeugnisses bei Aufnahme in den 5. Schuljahrgang der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch sowie Sachunterricht und bei Aufnahme ab dem 7. Schuljahrgang der Fächer Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache, Biologie, Physik, Geographie, Geschichte, Musik, Kunst, Sport und evangelische oder katholische Religion oder Ethik und zusätzlich ab dem 9. Schuljahrgang der Zweiten Fremdsprache sowie der Fächer Chemie und Sozialkunde werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei die musikalische Prüfung mit 30 v. H., die musik-praktische Prüfung mit 60 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden. Über die genannten Fächer hinausgehend belegte Fächer sind nicht zu berücksichtigen.(2) Die Eignungsprüfung für Gymnasien mit dem Schwerpunkt „Bildende Kunst“ besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung und der Vorlage von künstlerischen Arbeiten. Die Ergebnisse der künstlerisch-praktischen Prüfung und der künstlerischen Arbeiten sowie der Durchschnitt der Noten der Fächer gemäß Absatz 1 werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei die künstlerisch-praktische Prüfung mit 50 v. H., die künstlerischen Arbeiten mit 40 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden.
Bewerbungen aus anderen Ländern
§ 5a Bewerbungen aus anderen Ländern(1) Werden in einem Land keine Halbjahreszeugnisse ausgegeben, ist eine adäquate Halbjahresinformation vorzulegen.(2) Können von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Ländern die in den §§ 4 und 5 genannten Fächer nicht nachgewiesen werden, sind nach Möglichkeit ersatzweise vergleichbare Fächer in die Berechnung der Durchschnittsnote einzubeziehen.(3) Ist ein Ersatz gemäß Absatz 2 nicht möglich, werden nur die vorhandenen Noten der in den §§ 4 und 5 genannten Fächer zur Berechnung der Durchschnittsnote herangezogen.
Aufnahmeentscheidung
§ 6 Aufnahmeentscheidung(1) Bei Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen Schwerpunkt wird aus der gemäß § 4 ermittelten Gesamtpunktzahl eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der jeweils vorhandenen Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können. Ist der letzte Platz der Rangfolge wegen Punktgleichheit nicht zu bestimmen, entscheidet das bessere Klausurergebnis. (2) Bei Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt wird aus der gemäß § 5 ermittelten Gesamtpunktzahl eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können. Ist der letzte Platz der Rangfolge wegen Punktgleichheit nicht zu ermitteln, entscheidet das bessere Ergebnis der musik-praktischen oder der künstlerisch-praktischen Prüfung.
Ausscheiden aus einer Schule
§ 7 Ausscheiden aus einer SchuleWenn eine Schülerin oder ein Schüler in zwei aufeinander folgenden Schuljahren im inhaltlichen Schwerpunkt keine ausreichenden Leistungen erbringt, kann sie oder er aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz an eine Sekundarschule oder ein Gymnasium ohne inhaltliche Schwerpunkte überwiesen werden. Nach Eintritt in die Kursstufe ist hiervon abzusehen.
Schlussvorschriften
§ 8 Schlussvorschriften(1) Über die Eignungsprüfungen und die Ergebnisermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. (2) Die Aufnahmeentscheidung wird den Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung mitgeteilt. Eine Liste der Aufzunehmenden ist der für die abgebende Schule zuständigen Schulbehörde zu übergeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 20. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 39), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.