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title: "PrakGrüB-ZustVO — Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Praktika in Ausbildungsbetrieben der Grünen Berufe und in Tierarztpraxen mit Schwerpunkt „Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere“ in den Zeiträumen der Schulferien (Schülerpraktika-Grüne-Berufe-Zuständigkeitsverordnung - PrakGrüB-ZustVO) Vom 24. Juni 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/schulpraktgberzustvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulPraktGBerZustVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:16:46+00:00"
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# PrakGrüB-ZustVO — Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Praktika in Ausbildungsbetrieben der Grünen Berufe und in Tierarztpraxen mit Schwerpunkt „Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere“ in den Zeiträumen der Schulferien (Schülerpraktika-Grüne-Berufe-Zuständigkeitsverordnung - PrakGrüB-ZustVO) Vom 24. Juni 2024

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 24.06.2024
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2024, 193


### Eingangsformel PrakGrüB-ZustVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

### § 1 — Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen

§ 1 Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder FördermaßnahmenGemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank wird die Zuständigkeit zur Durchführung der Förderung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Praktika in Ausbildungsbetrieben der Grünen Berufe und in Tierarztpraxen mit Schwerpunkt „Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere“ in den Zeiträumen der Schulferien im Land Sachsen-Anhalt auf die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten übertragen.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Förderung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Praktika in Ausbildungsbetrieben der Grünen Berufe und in Tierarztpraxen mit Schwerpunkt „Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere“ in den Zeiträumen der Schulferien (Schülerpraktika-Grüne-Berufe-Zuständigkeitsverordnung - PrakGrüB-ZustVO) Vom 24. Juni 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulPraktGBerZustVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
