Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LSO) Vom 21. Dezember 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 870
Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung
§ 1 Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung(1) (aufgehoben)(2) Die Krediteinnahmen vom Kreditmarkt sowie die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben werden im Haushaltsplan netto veranschlagt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LHO). Die Tilgungsausgaben werden in der Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO) ausgewiesen. Soweit im laufenden Haushaltsjahr Schulden zur Tilgung fällig werden, für die Tilgungsausgaben in der Finanzierungsübersicht nicht vorgesehen sind, dürfen bis zu dieser Höhe Kredite aufgenommen werden. Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.(3) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes zum Zwecke der Marktpflege Kredit 10 v. H. des Betrages der umlaufenden Anleihen aufzunehmen.(4) Die Schuldenverwaltung obliegt dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Anrechnung auf die Kreditermächtigung
§ 2 Anrechnung auf die Kreditermächtigung(1) Aufgenommene Kredite sind zum Nennwert auf die Kreditermächtigung anzurechnen. (2) Bei Diskontpapieren ist nur der Netto-Betrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
Landesschuldbuch, Formerfordernis
§ 3 Landesschuldbuch, Formerfordernis(1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet, das vom Ministerium der Finanzen geführt wird.(2) Die Begründung von Schulden des Landes bedarf der Beurkundung durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob das Formerfordernis durch Ausstellung von Urkunden oder durch Schuldbucheintragung zu erfüllen ist. Im Falle der Begebung von elektronischen Wertpapieren kann die Ausstellung von Urkunden durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister gemäß dem Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354, S. 18), ersetzt werden.(3) Das Ministerium der Finanzen ist befugt, Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu 90 Tagen ohne Beurkundung aufzunehmen.
Begründung von Schuldbuchforderungen
§ 4 Begründung von Schuldbuchforderungen(1) Die Eintragung einer Forderung in das Landesschuldbuch begründet das Recht, nach Maßgabe der Eintragung vom Schuldner die Leistungen zu verlangen, die vom Austeller einer Schuldverschreibung gefordert werden können. Eintragungsfähig sind durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründete Forderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können.(2) Bei der Eintragung der Forderung ist zu vermerken, wenn für die Schuldbuchforderung die Rechtsvorschriften für Order oder Namensschuldverschreibungen gelten. (3) Der Schuldner kann dem eingetragenen Gläubiger oder der eingetragenen Wertpapiersammelbank nur solche Einwendungen entgegensetzen, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Berechtigten zustehen.(4) Zugunsten des Schuldners gilt der im Schuldbuch Eingetragene als Gläubiger. Rechte Dritter (Pfandrechte, Nießbrauch) und Verfügungsbeschränkungen zugunsten eines bestimmten Dritten sind dem Schuldner gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Landesschuldbuch eingetragen sind.
Schuldbuchforderungen als Sammelbestand
§ 5 Schuldbuchforderungen als Sammelbestand(1) Der Schuldner kann Schuldbuchforderungen auf den Namen einer Wertpapiersammelbank eintragen lassen. Die Eintragung unmittelbar auf den Namen eines Gläubigers findet nicht statt.(2) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Schuldbuchforderungen die Zahlung der Zins- und Kapitalbeträge bei Fälligkeit zu verlangen. Die Zahlung an die Wertpapiersammelbank befreit den Schuldner.(3) Die Wertpapiersammelbank kann auf ihren Namen eingetragene Schuldbuchforderungen auf eine andere Wertpapiersammelbank übertragen.
Gewährleistungsermächtigung
§ 6 Gewährleistungsermächtigung(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (§ 39 Abs. 1 LHO), die durch das jeweilige Haushaltsgesetz erteilt wird.(2) Eine im Haushaltsgesetz erteilte Gewährleistungsermächtigung gilt bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes.(3) Von einer im Haushaltsgesetz erteilten Gewährleistungsermächtigung sind die auf Grund entsprechender früherer Ermächtigungen übernommenen oder bindend zugesagten Gewährleistungen insoweit abzusetzen, als der Gewährleistungsgeber noch in Anspruch genommen werden kann.(4) Eine Gewährleistungsermächtigung nach dem Haushaltsgesetz kann wiederholt in Anspruch genommen werden, wenn der Gewährleistungsgeber ohne Inanspruchnahme von der Haftung frei geworden ist oder bei Inanspruchnahme die Gewährleistungsurkunde an den Gewährleistungsgeber zurückgegeben wurde und damit keine Haftung mehr besteht.
Übernahme von Gewährleistungen
§ 7 Übernahme von Gewährleistungen(1) Gewährleistungen dürfen nicht zugesagt oder übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muß. Ein Rechtsanspruch auf Zusage oder Übernahme einer Gewährleistung besteht nicht.(2) Das Land wird aus der Zusage oder der Übernahme einer Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn darüber eine Gewährleistungsurkunde durch das Ministerium der Finanzen ausgegeben worden ist. Für die Übernahme der Gewährleistung gilt dies auch dann, wenn bereits über die Zusage eine solche Urkunde ausgestellt worden ist.
Anrechnung auf die Gewährleistungsermächtigung
§ 8 Anrechnung auf die Gewährleistungsermächtigung(1) Gewährleistungen sind in Höhe der Hauptverpflichtung anzurechnen. Zinsen und Kosten sind nur anzurechnen, sofern dies gesetzlich bestimmt oder bei der Übernahme der Gewährleistung ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt worden ist.(2) Bei der Übernahme von Gewährleistungen ist die Höchsthaftung für die Hauptverpflichtung dem Betrage nach zu bestimmen; soweit nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, daß auch Zinsen oder Kosten auf den Ermächtigungsrahmen anzurechnen sind, ist auch hierfür der Höchstbetrag der Haftung zu bestimmen.
Berichtspflicht
§ 9 BerichtspflichtÜber die Höhe der Schulden und Verpflichtungen ist dem Landtag nach dem Stande am letzten Tag jedes Rechnungsjahres vom Ministerium der Finanzen Bericht zu erstatten.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.