Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich Vom 18. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1995, 251
Auf Grund des § 84 a Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 22), wird verordnet:
Zweck und Umfang der Erhebungen
§ 1 Zweck und Umfang der Erhebungen(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt und personenbezogene Daten zur Erstellung von Statistiken erhoben werden. (2) Erhebungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Amtliche Schulstatistik als Landesstatistik gemäß § 4 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) und die Erhebungen zur Unterrichtsversorgung als Geschäftsstatistik. (3) In der Amtlichen Schulstatistik gemäß Absatz 2 werden Daten erhoben zu 1. allgemein bildenden Schulen,2. berufsbildenden Schulen,3. staatlichen Seminaren.
Erhebungsmerkmale
§ 2 Erhebungsmerkmale(1) Die Erhebungsmerkmale und Berichtszeiträume zu den in § 1 Abs. 3 genannten Statistiken sind aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlich.(2) Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik abgesehen werden.
Hilfsmerkmale
§ 3 Hilfsmerkmale(1) Hilfsmerkmale sind die beim Kultusministerium geführten Schuldateien der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie ein Verzeichnis der staatlichen Seminare. (2) Der Name und der Vorname einschließlich eines Titels oder akademischen Grades einer Lehrkraft, einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters oder des Betreuungspersonals werden als Hilfsmerkmale nur für die Geschäftsstatistik gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.
Periodizität und Durchführung der Erhebungen
§ 4 Periodizität und Durchführung der Erhebungen(1) Die Amtliche Schulstatistik für die allgemeinbildenden Schulen wird als Schuljahresanfangsstatistik und als Schuljahresendstatistik geführt. Die Amtliche Schulstatistik für die berufsbildenden Schulen und für die staatlichen Seminare wird einmal jährlich durchgeführt. (2) Der jeweilige Stichtag wird durch das Kultusministerium festgelegt und bekanntgemacht. (3) Die Durchführung der Erhebungen, die Auswertung der Daten und die Veröffentlichung von Ergebnissen werden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt geregelt.
Auskunftspflicht
§ 5 Auskunftspflicht(1) Die Auskunftspflicht gemäß § 84 a Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstreckt sich sowohl auf öffentliche Schulen als auch auf genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen. (2) Für die Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nach dieser Verordnung ist die Schulleitung auskunftspflichtig. Sind Daten zu Erhebungsmerkmalen an der Schule nicht vorhanden, so sind auch die Schulträger, Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätigen Personen, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte gegenüber den in § 1 Abs. 3 genannten Stellen auskunftspflichtig. Für die Statistik der staatlichen Seminare sind die Staatliche Schulämter und das Landesprüfungsamt auskunftspflichtig.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 1)Daten der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Horte 1. SchuljahresanfangsstatistikErhebung:Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, Schuljahrgang, KlasseErhebungsmerkmale:a) Geschlechtb) Herkunft nach Landc) Herkunft nach Kreis bei sachsen-anhaltischen Schülernd) Herkunft nach Staatsangehörigkeit bei ausländischen Schülern und Schülerinnene) ausländerrechtlicher Status (Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtling oder ähnliches) bei ausländischen Schülern und Schülerinnenf) Herkunftsland bei Kindern von Aussiedlerng) Betreuung im Horth) Unterbringung im Schülerwohnheimi) Wohnen in einem zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit gehörenden Kinderheimj) Geburtsjahrgangk) Hauptschüler in kombinierten Klassenl) schulische Herkunft (Schulform- oder Bildungsgangswechsel, Versetzungsentscheidung)m) Teilnahme am fremdsprachlichen Unterrichtn) Art der Vorbildung bei Schulen und Klassen des zweiten Bildungswegeso) gegenwärtige Beschäftigung bei Abendklassenp) Schülerbeförderung.2. SchuljahresendstatistikErhebung:Aggregierte Schülerdaten nach Schule, Bildungsgang, SchuljahrgangErhebungsmerkmale:a) Schulabgänger nachaa) erreichtem Abschlußab) Schulbesuchsjahren bei Schulen für Geistigbehinderteac) schulischer Herkunft (Versetzte, Wiederholer)ad) Geburtsjahrgängenae) Geschlechtaf) Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunftb) Nachprüfungenc) Nachzuholende Prüfungend) Nichtschüler und Nichtschülerinnen nachda) Zulassung zur Prüfungdb) erworbenen Abschlüssendc) Geschlechtdd) Altersgruppende) wiederholten Prüfungendf) Unterscheidung in deutsche und ausländische Herkunfte) Schüler und Schülerinnen mit Teilnahme an einem Betriebspraktikumea) Anzahleb) Praktikumsdauer
Daten der berufsbildenden Schulen
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 2)Daten der berufsbildenden SchulenErhebung:Anonymisierte Individualdaten je Schüler und Schülerin, Schulabgänger und Schulabgängerin, Praktikant und Praktikantin nach Schule, Schulform, Ausbildungsberuf, Berufsfeld/Fachrichtung, Ausbildungsjahr, Klasse Erhebungsmerkmale: 1. Schüler und Schülerinnen nacha) Geschlechtb) Geburtsjahr und -monatc) Herkunft nach Land, Landkreis des Hauptwohnsitzesd) schulischer und beruflicher Vorbildung, dabei zuletzt besuchte allgemein bildende oder berufliche Schulform oder ausgeübte Tätigkeite) Staatsangehörigkeitf) Teilnahme und Art des fremdsprachlichen Unterrichtsg) erreichter Schulabschluss an der zuletzt besuchten beruflichen Schulform2. Schulabgänger und Schulabgängerinnen des vorhergehenden Schuljahres nacha) erreichtem Abschlußb) Geschlechtc) Geburtsjahr und -monatd) Staatsangehörigkeite) an den berufsbildenden Schulen erreichte höherer allgemein bildender Abschluss3. Praktikanten und Praktikantinnena) Geschlechtb) Geburtsjahr und -monatc) Praktikantenvertrag
Daten der staatlichen Seminare
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 3)Daten der staatlichen SeminareErhebung:Anonymisierte Individualdaten der Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare Erhebungsmerkmale: 1. Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare nacha) Geschlechtb) Geburtsjahrc) Erste Staatsprüfung (Monat, Jahr, Land, Fach/Fachrichtung)d) derzeitiger Ausbildungsabschnitt2. Erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfungena) Anzahl der Prüflinge nach Geschlechtb) Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung3. Nicht bestandene/endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfungena) Anzahl der Prüflinge nach Geschlechtb) Anzahl der Prüflinge nach Fach/Fachrichtung4. Leiterinnen und Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen und Leiter nacha) Geschlechtb) Beschäftigungsumfang
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.