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title: "Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/schulbeirwost"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulBeirWOSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:49+00:00"
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# Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 14.11.1991
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1991, 455


### Eingangsformel SchulBeirWO

Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz) vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) wird verordnet:

### § 1 — Zusammensetzung des Landesschulbeirats

§ 1 Zusammensetzung des LandesschulbeiratsDer Landesschulbeirat besteht aus siebzehn vom Kultusministerium berufenen und je sieben vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat gewählten Mitgliedern.

### § 2 — Wahl der Mitglieder

§ 2 Wahl der Mitglieder(1) In den Landesschulbeirat werden gewählt: 1. sieben Erziehungsberechtigte vom Landeselternrat und2. sieben Schülerinnen oder Schüler vom Landesschülerrat. (2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist von den betreffenden Vertretungen ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten kann und bei einem Ausscheiden des Mitglieds für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. In diesem Falle sowie im Falle des Ausscheidens eines Ersatzmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in zwei getrennten Wahlgängen aus der Mitte der Vertretungen mit Stimmzetteln zu wählen. Wahlvorschläge können nur die anwesenden Mitglieder oder die Ersatzmitglieder, die ein Mitglied im Verhinderungsfalle in der Sitzung vertreten, machen. Der Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt.(4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Eintragen von bis zu sieben Namen von Bewerbern in den Stimmzetteln. Die Wahlen sind persönlich auszuüben. Briefwahl ist unzulässig.(5) Gewählt sind die sieben Bewerber für die Mitgliedschaft und die sieben Bewerber für die Ersatzmitgliedschaft, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen, sofern sie mündlich oder schriftlich erklären, daß sie die Wahl annehmen. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille nicht ergibt, sind ungültig. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen findet eine Stichwahl statt.(6) Der Leiter oder die Leiterin der Sitzung gibt den Anwesenden das Ergebnis der Wahl bekannt. Er oder sie teilt dem Kultusministerium unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder mit.

### § 3 — Amtszeit

§ 3 AmtszeitDie Amtszeit der nach § 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und beträgt für die vom Landeselternrat gewählten Eltern drei Jahre, für die vom Landesschülerrat gewählten Schüler oder Schülerinnen zwei Jahre.

### § 4 — Wiederwahl

§ 4 WiederwahlDie Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats Vom 14. November 1991
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulBeirWOSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
