SchKVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKVO LSA) Vom 8. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
08.12.2008
Fundstelle:
GVBl. LSA 2008, 407
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchKVO

Aufgrund von § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3 und § 6 Satz 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 BegriffsbestimmungBei einer Beratungsstelle im Sinne des § 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz handelt es sich um eine auf einen einzigen räumlichen Standort beschränkte organisatorische Einheit in einem Grund-, Mittel- oder Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt. Ihr bestimmungsgemäßer Zweck ist es, der Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder beider Arten der Beratung zu dienen.

§ 2

Inhaltliche Anforderungen

§ 2 Inhaltliche AnforderungenDie Beratungsstellen haben ihre Beratungstätigkeit nach den Inhalten des § 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit den §§ 2 und 25 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszurichten.

§ 3

Personelle Anforderungen

§ 3 Personelle Anforderungen(1) Eine Beratungsstelle ist mindestens mit einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft oder mit der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte auszustatten. Die Anzahl der vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkräfte darf vier nicht übersteigen; dies gilt auch für die entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte. Wird eine Beratungsstelle mit teilzeitbeschäftigten Beratungsfachkräften besetzt, so sind diese jeweils mit mindestens 50 v. H. der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft zu beschäftigen.(2) Beratungsfachkraft kann sein, wer in der Lage ist, die Beratungsinhalte gemäß § 2 zu vermitteln. Davon wird regelmäßig bei Personen mit einer der nachfolgenden Qualifikationen ausgegangen:1. Psychologen und Psychologinnen,2. Ärzte und Ärztinnen,3. Pädagogen und Pädagoginnen,4. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen,5. staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen,6. Theologen und Theologinnen mit nachgewiesener therapeutischer oder psychologischer Ausbildung.Die in den Nummern 1, 3, 4 bis 6 genannten Personen müssen ihren Studiengang mit einer akademischen Graduierung abgeschlossen haben. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde Personen mit vergleichbarer Qualifikation als Beratungsfachkräfte anerkennen.(3) Beratungsfachkräfte haben eine Zusatzqualifikation im Umfang von 150 Stunden nachzuweisen, die zur Erlangung von fachspezifischem Wissen entsprechend den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie von beraterischen Handlungskompetenzen beitragen. Darüber hinaus bilden sich Beratungsfachkräfte regelmäßig fort, insbesondere über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder entsprechend dem aktuellen gesetzlichen Entwicklungsstand. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Beratungsfachkräfte zur Gewährleistung einer fachlich qualifizierten Aufgabenerledigung mindestens zehn Stunden jährlich an fachspezifischen externen Supervisionen teilnehmen.(4) Beratungskräfte, Mitarbeitende der Beratungsstelle sowie hinzugezogene Dritte werden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches hingewiesen und haben eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.

§ 4

Räumliche und sächliche Anforderungen

§ 4 Räumliche und sächliche Anforderungen(1) Die Beratungsstelle befindet sich in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbaren Lage. Die Beratung ist für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu ermöglichen.(2) Aus der Bezeichnung der Beratungsstelle geht das konkrete Beratungsangebot eindeutig hervor. Das Beratungsangebot muss von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sein.(3) Die Beratungsstelle verfügt über geeignete, abgeschlossene Räumlichkeiten für Einzel- und Gruppenberatungen, die eine vertrauliche Gesprächsführung ermöglichen. Die Zimmer der Beratungsstelle sowie die im Rahmen von Außensprechtagen genutzten Räumlichkeiten sind so ausgestattet, dass die Beratung in ruhiger, freundlicher und Vertrauen erweckender Atmosphäre möglich ist. Die Beratungsstelle verfügt über einen Wartebereich mit Kinderspielmöglichkeiten.(4) Die Beratungsstelle verfügt über eine Kommunikationsausstattung mit Telefon, Anrufbeantworter, Computer (mit Kamera und Mikrofon), Drucker, Internetanbindung, E-Mail-Adresse und gängigen Textverarbeitungs- sowie Tabellenkalkulationsanwendungen.

§ 5

Organisatorische Anforderungen

§ 5 Organisatorische Anforderungen(1) Die Erreichbarkeit der Beratungsstelle ist jederzeit in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Öffnungszeiten und die Möglichkeit der Beratung außerhalb der Öffnungszeiten werden ausgewiesen. Die Beratungsstelle ist werktäglich, in der Regel von Montag bis Freitag, geöffnet und davon an zwei Werktagen bis 18 Uhr. Bei Bedarf wird auch außerhalb der Öffnungszeiten beraten.(2) Beratungsstellen führen einen Qualitätsentwicklungsprozess durch und dokumentieren diesen der Art und dem Umfange nach gegenüber der zuständigen Behörde.(3) Die Beratungsstellen legen jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde den ausgefüllten Landesstatistikbogen vor.

§ 6

Inhaltliche Anforderungen

§ 6 Inhaltliche AnforderungenDie Beratungsstellen haben ihre Beratungstätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 3 und den §§ 7 und 25 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszurichten.

§ 7

Personelle Anforderungen

§ 7 Personelle Anforderungen(1) Die in § 3 genannten Anforderungen gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 3 wird von der hinreichenden Qualifikation als Fachkraft für Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz in Verbindung mit § 5, § 6 Abs. 3 und § 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausgegangen, wenn die im Rahmen der Zusatzqualifikation vermittelten Kompetenzen die Beratungsfachkraft in die Lage versetzt, in Schwangerschaftskonflikten beraten zu können.(3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde Personen mit vergleichbarer Qualifikation als Beratungsfachkräfte für Schwangerschaftskonfliktberatung anerkennen.

§ 8

Räumliche und sächliche Anforderungen

§ 8 Räumliche und sächliche AnforderungenDie Anforderungen aus § 4 gelten entsprechend.

§ 9

Organisatorische Anforderungen

§ 9 Organisatorische Anforderungen(1) Die Anforderungen aus § 5 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchzuführen.(3) Die Beratungsfachkräfte fertigen über jede Beratung eine Aufzeichnung an, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entspricht.(4) Die Beratungsstellen erstellen jährlich einen Bericht gemäß § 10 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, den sie der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar des Folgejahres vorlegen.(5) Die Beratungsstellen legen jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde den ausgefüllten Landesstatistikbogen vor.

§ 10

Anerkennungsverfahren

§ 10 Anerkennungsverfahren(1) Beratungsstellen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 9 Nrn. 2 bis 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und den §§ 6 bis 9 erfüllen.(2) Im Übrigen gilt § 10 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.(3) Die gemäß § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannten Beratungsstellen werden veröffentlicht.(4) Die für die Anerkennung nach Absatz 1 zuständige Behörde prüft regelmäßig und im Abstand von längstens drei Jahren, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen. Sie widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich entfallen sind, bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht vorgelegen haben oder eine sachgemäße Beratung nicht mehr gewährleistet ist. Eine öffentliche Förderung ist durch den Träger der Beratungsstelle, deren Anerkennung widerrufen wird, vom Zeitpunkt des Widerrufs an zu erstatten.(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 begründet keinen Rechtsanspruch auf staatliche Zuwendungen.

§ 11

Sicherstellungsplan

§ 11 SicherstellungsplanDer Sicherstellungsplan gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz wird von der zuständigen Behörde aufgestellt. Wird der Sicherstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz fortgeschrieben, gibt die zuständige Behörde den Termin für die Antragstellung in geeigneter Weise bekannt. Die LIGA der freien Wohlfahrtspflege wird vor Aufstellung des Sicherstellungsplans angehört.

§ 12

Auswahlverfahren

§ 12 Auswahlverfahren(1) Träger, die aus weltanschaulichen Gründen ausschließlich eine oder mehrere Beratungsstellen betreiben, welche nur ein Beratungsangebot nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorhält oder vorhalten, werden auf Antrag nach § 11 mit mindestens einer Beratungsstelle in den Sicherstellungsplan nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz aufgenommen. Ist eine Auswahl nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz zu treffen, so entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beratungsstelle oder Beratungsstellen in den Sicherstellungsplan aufgenommen wird oder werden. Maßgebend für die Aufnahme in den Sicherstellungsplan ist der Umfang der Inanspruchnahme der Beratungsstelle oder Beratungsstellen. Dieser wird anhand der nachgewiesenen Anzahl durchgeführter Beratungsgespräche und sexualpädagogischer Gruppenveranstaltungen ermittelt.(2) Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach Absatz 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz hat die zuständige Behörde die Grundsätze der Landesentwicklungsplanung auf der Grundlage des Zentrale-Orte-Prinzips zu beachten. Sie hat vorrangig Beratungsstellen auszuwählen, die ihren Standort in Ober- und Mittelzentren oder in Orten mit entsprechenden Teilfunktionen im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt haben. Bei der Auswahl ist wie folgt zu verfahren:1. Vorrangig sind Beratungsstellen auszuwählen, die sowohl Beratungsangebote nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als auch nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorhalten.2. Bei der Auswahl weiterer Beratungsstellen sind zunächst solche zu bevorzugen, die zusätzliche Angebote der Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs-, Schuldner- oder Insolvenzberatung vorhalten, sodann diejenigen, die eine Anbindung an ein Familienzentrum haben.3. Erfüllen mehrere Beratungsstellen die Anforderungen und Maßgaben der Auswahl nach dieser Verordnung in gleicher Weise, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Beratungsstelle. Die Inanspruchnahme wird entsprechend Absatz 1 Satz 4 ermittelt.4. Bei der Auswahl zwischen Beratungsstellen, deren Sitz sich in einem Grund- oder Mittelzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt befindet, ist diejenige Beratungsstelle auszuwählen, die am weitesten von einem Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsplanes für das Land Sachsen-Anhalt entfernt ist.(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Träger von Beratungsstellen über Strukturentscheidungen, welche die Schließung einer oder mehrerer Beratungsstellen zur Folge haben können. Die Unterrichtung erfolgt mindestens sieben Monate vor dem Wirksamwerden der Strukturentscheidung.

§ 13

Gegenstand

§ 13 GegenstandDas Land Sachsen-Anhalt fördert Beratungsstellen gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz nach Maßgabe dieser Verordnung und den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 14

Inhalt und Umfang der Förderung sowie Verwendungsnachweise

§ 14 Inhalt und Umfang der Förderung sowie Verwendungsnachweise(1) Die Förderung der Beratungsstellen gemäß § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgt in Form jährlicher Pauschalen für Personal- und Sachkosten. Für eine Beratungsstelle wird je vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft oder der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte eine jährliche Personalkostenpauschale in Höhe von bis zu 79 494 Euro gewährt. Für Sekretariats- oder Verwaltungskräfte wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von bis zu 10 302 Euro gewährt. Die Sachkostenpauschale beträgt 11 719 Euro je vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft. Alle Pauschalen werden jeweils nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten geleistet. Es ist ausreichend, die Sachkosten mit einer einfachen, zahlenmäßigen Aufstellung nachzuweisen. Belege sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Personalkosten sind jährlich mittels Lohnjournalen nachzuweisen.(2) Die Pauschalen werden wie folgt näher bestimmt:1. Die Vergütung für Beratungsfachkräfte, die Beratungsleistungen nach Abschnitt 1, nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 1 und 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erbringen, erfolgt bis zur Endstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und der gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen.2. Die Vergütung für Sekretariats- oder Verwaltungskräfte erfolgt bis zur Endstufe der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und der gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen höchstens bis zu zehn Wochenstunden je Beratungsstelle.3. Die angemessenen Sachkosten werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs bestimmt und berücksichtigen folgende Positionen:a) Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten für die Beratungsstelle, die der Beratungskonzeption in angemessener Weise entsprechen oder damit vergleichbare laufende Aufwendungen des Trägers für trägereigene Räumlichkeiten, in denen sich die Beratungsstelle befindet, soweit die jeweils ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird,b) die für die Räumlichkeiten nach Buchstabe a anfallenden Betriebskosten, einschließlich Reinigungskosten und notwendige Kosten für Reparatur und Wartung,c) Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung von Computer, einschließlich des Rundfunkbeitrages, Kopierer, Telefon, Drucker, Software sowie für gegebenenfalls daran erforderliche Reparaturen,d) Telekommunikationsgebühren und Portokosten,e) Kosten für Fachliteratur,f) Kosten für Büromaterial,g) Kosten für die dienstlich veranlasste Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Kraftfahrzeuge (z. B. für Behördengänge, Hausbesuche und Außensprechtage),h) Honorare für gemäß § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzugezogene Fachkräfte,i) Kosten für die Ersatzbeschaffung von und die Erstausstattung mit Mobiliar für die Beratungsstelle,j) Kosten für Fortbildungsmaßnahmen und Supervisionen gemäß § 3 Abs. 3 einschließlich Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz,k) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Materialien für Sexualaufklärung und Präventionsarbeit,l) Kosten für die Finanz- und Personalbuchhaltung undm) Kosten für Trennwände zum Infektionsschutz und Händedesinfektionsmittel.

§ 15

Antrags- und Bewilligungsverfahren

§ 15 Antrags- und Bewilligungsverfahren(1) Die Anträge auf Förderung sind bis zum 1. Oktober des Vorjahres an die zuständige Behörde zu stellen.(2) Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt in vier gleich großen Teilbeträgen, jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November eines Jahres.(3) Bis zum 31. März eines jeden Jahres weisen die Träger der Beratungsstellen der zuständigen Behörde die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr gewährten Förderung nach. Es ist ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen, welcher das finanzielle Jahresergebnis gegliedert nach Einnahmen und Ausgaben - getrennt nach Personal- und Sachkosten - ausweist.(4) Im Falle der Selbstauflösung einer Beratungsstelle stellt diese ihre Abwicklung eigenverantwortlich sicher.

§ 16

Zuständige Behörde

§ 16 Zuständige BehördeZuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Dieses hat bei der Planung nach § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz das Einvernehmen mit dem für Familienhilfe und Familienförderung zuständigen Ministerium herzustellen.

§ 17

Formblätter

§ 17 FormblätterDas für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium kann für die Statistik nach § 9 Abs. 5 und die Antragstellung nach § 11 die Verwendung von Formblättern vorschreiben.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2008 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.