Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch,§ 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen)Vom 7. März 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2016
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2016, 126
Aufgrund von § 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377) und § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), wird verordnet:
Gebührenhöhe
§ 1 Gebührenhöhe(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstellen werden die in der Anlage 1 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben. (2) Für Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, an denen unparteiische Mitglieder mitwirken, werden abweichend zu Anlage 1 die in der Anlage 2 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben. (3) Das Vorsitzende Mitglied kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen.
Gebührenpflicht
§ 2 GebührenpflichtDie Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der GebührenDie Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. 700 2 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. 1 100 3 Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. 2 100 4 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 2 600 5 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 2 800 6 Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 200
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). 3 000 2 Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). 3 500 3 Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. 3 900
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.