Verordnung über den Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" Vom 2. Februar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.2000
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2000, 134
Auf Grund von § 21 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 und § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 10 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalts und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Abschnitt II des Beschlusses über die Eingliederung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in das Regierungspräsidium Halle vom 1. Juni 1999 (MBl. LSA S. 1011), wird nach Einhaltung des Verfahrens nach § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verordnet:
Erklärung
§ 1 Erklärung(1) Die im § 2 genannten Teile des Naturraumes der Triaslandschaft um Saale und Unstrut werden zu einem Naturpark erklärt und gemäß § 4 in Zonen gegliedert.(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Saale-Unstrut-Triasland".
Flächenbeschreibung und Abgrenzung
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung(1) Der Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" erstreckt sich in einer Größe von etwa 71167 ha über Gebiete der Landkreise Burgenlandkreis und Weißenfels. Die Grenzen des Naturparkes sind in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 142000 dargestellt und umfassen im: 1. Burgenlandkreisdie Gemeinden Abtlöbnitz, Altenroda, Balgstädt, Baumersroda, Billroda, Bucha, Burgholzhausen, Burgscheidungen, Burkersroda, Casekirchen, Crölpa-Löbschütz, Ebersroda, Gieckau, Gleina, Görschen, Goldschau, Golzen, Größnitz, Herrengosserstedt, Hirschroda, Janisroda, Kahlwinkel, Karsdorf, Kirchscheidungen, Klosterhäseler, Leislau, Löbitz, Lossa, Memleben, Mertendorf, Möllern, Molau, Pödelist, Pretzsch, Prießnitz, Reinsdorf, Saubach, Schleberoda, Schönburg, Spielberg, Steinburg, Taugwitz, Thalwinkel, Tromsdorf, Utenbach, Waldau, Wangen, Weischütz, Wethau, Wischroda, Wohlmirstedt und Zeuchfeld sowie die Städte Bad Bibra, Bad Kösen, Eckartsberga, Freyburg, Laucha, Naumburg, Nebra, Osterfeld und Stößen;2. Landkreis Weißenfelsdie Gemeinden Goseck, Gröbitz, Leißling, Markwerben, Prittitz, Storkau und Uichteritz sowie Teile der Stadt Weißenfels. (2) Die Grenzen des Naturparkes und seiner Zonen sind in einem aus 53 Teilblättern bestehenden topographischen Schwarz-Weiß-Kartensatz im Maßstab 1:10000 eingetragen, auf die bei Planungen und Vorhaben im Naturpark Bezug zu nehmen ist. Als Begrenzungen für die Zonen I und II gelten dabei die Außenseiten der darin dargestellten schwarzen Punktreihen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Zone III zu den das Schutzgebiet umgebenden Flächen gilt die äußere Kante der schwarzen Kästchenreihe. Eine Ausfertigung des aus 53 Teilblättern bestehenden Kartensatzes im Maßstab 1:10000 wird bei dem Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt aufbewahrt. Des weiteren werden bei den Verwaltungsgemeinschaften "Bad Kösen" zwölf, "Mittlere Unstrut" zwölf, "An der Finne" elf, "Finne" zwölf, "Wethautal" zehn, "Freyburger Land" zehn, "Laucha/Unstrut" neun, "Heidegrund" fünf, "Vier Berge" drei, "Uichteritz" sechs, "Weißenfels" drei und der Stadtverwaltung Naumburg zehn entsprechend der Flächenzugehörigkeit ausgefertigte Teilblätter aufbewahrt. Bei den genannten Behörden können die Karten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 SchutzzweckDie Festsetzung des Naturparkes "Saale-Unstrut-Triasland" dient dem Zweck: 1. der Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume in der Saale-Unstrut-Triaslandschaft als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit als eine seiner Lebensgrundlagen,2. der Entwicklung der Saale-Unstrut-Triaslandschaft zu einem Naturpark, in dessen Naturraum mit seinem komplexen Lebensraumgefüge die natürliche Entwicklung, die schutzzielbezogene Landschaftspflege und die nachhaltige Nutzung der Naturressourcen beispielhaft gewährleistet sind. Die Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind in den Verordnungen über die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2) angegeben.
Zonierung
§ 4 Zonierung(1) Das Gebiet des Naturparkes wird in drei Zonen gegliedert: 1. die Naturschutzzone (Zone I),2. die Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II),3. die Puffer- und Entwicklungszone (Zone III). (2) Die Zone I dient den Zielen des Naturschutzes entsprechend den in Satz 2 und 3 genannten Verordnungen. Sie umfasst die Flächen der Naturschutzgebiete: 1. Schmoner Busch, Spielberger Höhe und Elsloch (anteilig) - NSG0122HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Schmoner Busch, Spielberger Höhe und Elsloch", Gemeinden Grockstädt, Karsdorf, Reinsdorf, Schmon, Steigra und Vitzenburg, Landkreise Nebra und Querfurt vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 107),2. Steinklöbe (anteilig) - NSG0123HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Steinklöbe", Gemeinden Memleben, Wangen, Ziegelroda, Landkreise Nebra und Querfurt vom 15. September 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 159),3. Neue Göhle - NSG0126HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Neue Göhle", Stadt Freyburg, Landkreis Nebra vom 20. Juni 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 103),4. Forst Bibra - NSG0127HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Forst Bibra", Burgenlandkreis vom 24. November 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 185),5. Tote Täler - NSG0128HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Tote Täler", Burgenlandkreis vom 14. März 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 35),6. Platten (mit einstweilig sichergestelltem Naturschutzgebiet "Erweiterung Mordtal und Platten") - NSG0129Ha) Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete in der Fassung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2);b) Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Erweiterung Mordtal und Platten", Stadt Bad Kösen, Stadt Naumburg, Landkreis Naumburg vom 21. September 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 181) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung der einstweiligen Unterschutzstellung vom 28. März 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 38),7. Göttersitz - NSG0136HVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Göttersitz", Landkreis Naumburg vom 12. März 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 39),8. Trockenrasenflächen bei Karsdorf - NSG0140HRechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Trockenrasenflächen bei Karsdorf", in den Gemeinden Karsdorf und Gleina, Landkreis Nebra vom 15. November 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 226). Sie umfasst außerdem die Flächen der einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete: 1. Halbberge bei Mertendorf - nsg0073HRechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Halbberge bei Mertendorf", Burgenlandkreis vom 31. Mai 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 93) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Halbberge bei Mertendorf", Burgenlandkreis vom 15. Juni 1998 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 59),2. Saaleaue bei Goseck - nsg0074HRechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Saaleaue bei Goseck", Landkreis Weißenfels vom 22. September 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 160) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Saaleaue bei Goseck", Landkreis Weißenfels vom 25. August 1998 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 100),3. Wendelstein - nsg0079HRechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Wendelstein", Burgenlandkreis vom 26. Juli 1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 83) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Wendelstein", Burgenlandkreis vom 11. August 1999 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 81),4. Unstrutaue bei Burgscheidungen - nsg0084HRechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Unstrutaue bei Burgscheidungen", Landkreis Burgenlandkreis vom 7. April 1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 52),5. Hirschrodaer Graben - nsg0071HRechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Hirschrodaer Graben", Burgenlandkreis vom 14. Dezember 1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 195). (3) Die Zone II dient den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus. Sie umfasst die Landschaftsschutzgebiete: 1. Saale - LSG0034BLKVerordnung des Burgenlandkreises über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Saale" vom 6. August 1997 (Wochenspiegel: Offizielles Verordnungsblatt für den Burgenlandkreis Nr. 33 S. 6),2. Saaletal (anteilig) - LSG0034WSFVerordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Saaletal" vom 26. November 1997 (Amtsblatt des Landkreises Weißenfels Nr. 8 S. 2),3. Unstrut-Triasland - LSG0040BLKVerordnung des Burgenlandkreises über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Unstrut-Triasland" vom 22. November 1995 (Wochenspiegel: Offizielles Verordnungsblatt für den Burgenlandkreis Nr. 48 S. 12),4. Leinewehtal - LSG0047BLKVerordnung des Landratsamtes Zeitz über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Leinewehtal", Landkreis Zeitz vom 1. Februar 1993 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle S. 70),5. Finne-Triasland - LSG0055BLKVerordnung des Burgenlandkreises über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Finne-Triasland" vom 11. Dezember 1997 (Wochenspiegel: Offizielles Verordnungsblatt für den Burgenlandkreis Nr. 51 S. 12). (4) Die Zone III umfasst die übrigen Bereiche.(5) Im Gebiet des Naturparkes werden Naturschutzgebiete der Zone I und Landschaftsschutzgebiete der Zone II zugeordnet. Dies gilt für einstweilig gesicherte Gebiete entsprechend.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen(1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkes ist innerhalb von fünf Jahren durch den Träger des Naturparkes ein Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark vorzulegen. Als Grundlage zur Umsetzung des § 3 hat er 1. die Empfehlungen der Pflege- und Entwicklungspläne zu den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten im Sinne einer einheitlichen naturraumbezogenen Gebietsentwicklung zu berücksichtigen und Empfehlungen in Bezug auf das Gesamtgebiet zu geben sowie2. Möglichkeiten zur Verbesserung des Erholungswertes des Naturparkes unter Beachtung der Naturschutzbelange aufzuzeigen. (2) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die obere Naturschutzbehörde kann eine Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes anordnen. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist als Fachplanung des Naturschutzes zu betrachten.(4) Die zuständige obere Naturschutzbehörde übt bezüglich der übertragenen Aufgaben die Aufsicht über den Träger des Naturparkes aus.
Gebote
§ 6 GeboteIm Naturpark ist im Sinne seiner naturraumbezogenen einheitlichen und großräumigen Entwicklung geboten: 1. neben der Eigenart und Schönheit der Landschaft und der Mannigfaltigkeit der Naturausstattung auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen sowie typische Landnutzungsformen, wie den Weinbau, zu bewahren und zu fördern, um der Naturparkregion zu einer besonderen Bedeutung für Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung, Erholung und Fremdenverkehr zu verhelfen,2. den Naturpark für Erholung und Fremdenverkehr, verbunden mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit zum Anliegen des Naturparkes, schutzzonenspezifisch umweltverträglich und wirtschaftlich tragfähig zu erschließen,3. die Sicherung der nachhaltigen Nutzung von land-, forst- und wasserwirtschaftlich bedeutungsvollen Flächen im Einklang mit den Schutzzielen der einzelnen Zonen,4. die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditioneller Bauweise mit Gärten, Weinbergen und Freiflächen zu erhalten,5. durch schrittweise Einführung umweltfreundlicher Transportmittel und Transportsysteme die Umweltbelastung durch das Verkehrsaufkommen zu begrenzen.6. ein Netz von Wanderwegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln.
Verweisungen
§ 7 VerweisungenBesondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über den Schutz bestimmter Biotope, der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützter Landschaftsbestandteile bleiben unberührt.
Trägerschaft und Aufgaben
§ 8 Trägerschaft und Aufgaben(1) Träger des Naturparkes "Saale-Unstrut-Triasland" ist der Verein "Naturpark Saale-Unstrut-Triasland e. V.".(2) Die Aufgaben zur Entwicklung des Naturparkes werden sowohl im Rahmen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Natur- und Landschaftsschutzgebiete als auch im Rahmen der Trägerschaft des Naturparkes wahrgenommen.(3) Für die Erfüllung der naturraumbezogenen Aufgaben tritt der Verein "Naturpark Saale-Unstrut-Triasland e. V." als Koordinator auf und richtet ein Koordinierungszentrum im Naturpark ein. Das Koordinierungszentrum arbeitet eng mit den jeweils zuständigen Behörden, Gebietskörperschaften, Betroffenen und Verbänden zusammen.(4) Die Aufgaben im Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" umfassen insbesondere: 1. fachliche und dokumentarische Begleitung der Pflege und Entwicklung des Naturparkes,2. Koordinierung der Konzeption und Betreuung von landschaftspflegerischen Aufgaben, insbesondere unter landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gesichtspunkten,3. Koordinierung von naturwissenschaftlichen Untersuchungen (naturwissenschaftliche Bestandsanalyse),4. Umweltbildung der Bevölkerung und der Besucher des Naturparkes über dessen Anliegen, seine Naturausstattung und die Kulturgeschichte der Landschaft,5. Begleitung der Organisation und Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs,6. Koordinierung von Projektförderungen unter Beachtung der genannten Aufgaben. Die Zuständigkeiten für hoheitliche Aufgaben bleiben unberührt.(5) Sollte der Trägerverein seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzen, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde über die Entlassung des Vereins aus der Trägerschaft nach Anhörung des Vereins. In diesem Falle werden sodann von der oberen Naturschutzbehörde sämtliche Aufgaben wahrgenommen, bis die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung trifft.
In-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.