ReG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Restauratorin“ oder „Restaurator“ im Land Sachsen-Anhalt (Restauratorgesetz Sachsen-Anhalt - ReG LSA) Vom 16. März 2011

Ausfertigungsdatum:
16.03.2011
Fundstelle:
GVBl. LSA 2011, 489
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben, Rechtsstellung

§ 1 Aufgaben, Rechtsstellung(1) Die Aufgaben einer Restauratorin oder eines Restaurators bestehen in der materiellen Bewahrung von Kultur- und Kunstgütern durch Untersuchung, Erfassung, Konservierung, Restaurierung, Pflege und Beratung sowie Erforschung und in der Dokumentation dieser Arbeiten. Vor Beginn und während der Restaurierung sind kunst- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen. (2) Die Restauratorin oder der Restaurator übt einen freien Beruf aus und betreibt kein Gewerbe.

§ 2

Berufsbezeichnung

§ 2 Berufsbezeichnung(1) Die Berufsbezeichnung „Restauratorin“ oder „Restaurator“ darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Restauratorenliste gemäß den §§ 3 und 7 eingetragen ist oder wer die Berechtigung gemäß § 7 besitzt. Zusätze zur Berufsbezeichnung „Restauratorin“ oder „Restaurator“ zur Kennzeichnung von Fachgebieten müssen der Eintragung in der Restauratorenliste entsprechen. Andere Wortverbindungen als die nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nicht als Berufsbezeichnung geführt werden. (2) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (3) Die Berechtigung, die Bezeichnung „Restaurator im ...handwerk“ gemäß § 42 der Handwerksordnung zu führen, bleibt von diesem Gesetz unberührt.

§ 3

Restauratorenliste, Auskünfte

§ 3 Restauratorenliste, Auskünfte(1) Die Restauratorenliste führt das Landesverwaltungsamt. (2) Die Restauratorenliste enthält mindestens den Namen, Vornamen, Berufsabschluss, die Anschrift, Fachgebiete, Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, das Datum der Eintragung und Löschung und bei einer Löschung die Angabe des Grundes. (3) Über die Eintragung in die Liste wird ein Ausweis ausgestellt, der bei der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. (4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat ein Recht auf Auskunft aus der Restauratorenliste über den Namen, Vornamen, Berufsabschluss, die Anschrift, Fachgebiete und die Angaben zur ausgeübten Tätigkeit. (5) Die in Absatz 4 genannten Angaben dürfen mit schriftlicher Einwilligung der oder des Betroffenen nach Maßgabe bestehender Datenschutzvorschriften veröffentlicht oder darüber hinaus verwendet werden. (6) Über die Eintragung in die und die Löschung aus der Restauratorenliste entscheidet das Landesverwaltungsamt nach Anhörung des Denkmalfachamtes und im Benehmen mit der Fachkommission.

§ 4

Eintragung als Restauratorin oder Restaurator

§ 4 Eintragung als Restauratorin oder Restaurator(1) In die Restauratorenliste ist auf Antrag einzutragen, wer eine Ausbildung als Restauratorin oder Restaurator mit Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist oder einen Hochschulabschluss in einem anderen Fach erworben hat und nachweislich auf dem Gebiet der Restaurierung tätig ist. (2) Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wird vom Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle entsprechend den §§ 4 bis 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellt. Die §§ 18 und 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind anzuwenden.(3) Für eine Person, die keinen Abschluss nach Absatz 1 hat, hat die Eintragung in die Restauratorenliste zu erfolgen, wenn sie eine mindestens siebenjährige einschlägige Tätigkeit nachweist und zwei befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratorinnen oder Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten Fachgebiet vorlegt.

§ 5

Versagung der Eintragung

§ 5 Versagung der EintragungDie Eintragung in die Restauratorenliste ist zu versagen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf der Restauratorin oder des Restaurators erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.

§ 6

Löschung der Eintragung

§ 6 Löschung der EintragungDie Eintragung ist zu löschen 1. auf Antrag der oder des Eingetragenen oder2. bei Tod der oder des Eingetragenen oder3. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 5 eintreten oder nachträglich bekannt werden und die Eintragungsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Löschung nicht vorliegen oder4. wenn die oder der Eingetragene die Berufspflichten wiederholt oder grob fahrlässig verletzt hat.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

Fachkommission

§ 8 Fachkommission(1) Die Fachkommission besteht aus sieben Mitgliedern, die durch das Landesverwaltungsamt für vier Jahre berufen werden. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag des Denkmalfachamtes und drei Mitglieder auf Vorschlag der für das Land Sachsen-Anhalt zuständigen Landesgruppe des Verbandes der Restauratoren e.V. sowie ein Mitglied wird auf Vorschlag der Handwerkskammern berufen. (2) Als Mitglied der Fachkommission kann berufen werden, wer seit mindestens zehn Jahren als Restauratorin oder Restaurator tätig ist. (3) Die Fachkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. (4) Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (5) Die Fachkommission gibt sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes im Benehmen mit dem Denkmalfachamt bedarf. (6) Das Landesverwaltungsamt führt die Rechtsaufsicht über die Fachkommission. (7) Ein Mitglied kann auf Antrag des Landesverwaltungsamtes oder der für das Land Sachsen-Anhalt zuständigen Landesgruppe des Verbandes der Restauratoren e.V. oder der Handwerkskammern nach Anhörung der Fachkommission abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass es nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.

§ 9

Berufspflichten

§ 9 BerufspflichtenJede in die Restauratorenliste eingetragene Restauratorin und jeder in die Restauratorenliste eingetragene Restaurator hat bei der Ausübung der Tätigkeit die im Land Sachsen-Anhalt geltenden Berufspflichten zu beachten. Als Berufspflichten gilt der Standeskodex der Europäischen Vereinigung der Restauratorenverbände E.C.C.O. (European Confederation of Conservator-Restorers' Organisations), der unter http://www.ecco-eu.org/news/competences.html veröffentlicht ist.

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 10 VerordnungsermächtigungDas für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen insbesondere über 1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Fachkommission,2. das Verfahren zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkommission und der stellvertretenden Vorsitzenden,3. das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung anerkannter Restauratorinnen und Restauratoren und4. die Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach § 4 Abs. 1 zu erlassen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

§ 12

Übergangsvorschriften

§ 12 Übergangsvorschriften(1) Eine Person, die die Eintragungsvoraussetzungen des § 4 nicht erfüllt, wird auf Antrag, der innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen ist, in die Restauratorenliste eingetragen, wenn sie eine mindestens siebenjährige einschlägige Tätigkeit nachweist und zwei befürwortende Gutachten von durch die Fachkommission anerkannten Restauratorinnen oder Restauratoren aus dem selben oder einem nächst verwandten Fachgebiet vorlegt. (2) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.