DVO ReG LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Durchführung des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt (Durchführungsverordnung Restauratorgesetz - DVO ReG LSA) Vom 17. Dezember 2012

Ausfertigungsdatum:
17.12.2012
Fundstelle:
GVBl. LSA 2012, 654
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DVO

Aufgrund des § 10 Nrn. 1, 3 und 4 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 489) und Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1

Eintragung in die Restauratorenliste

§ 1 Eintragung in die Restauratorenliste(1) Die Eintragung in die Restauratorenliste ist schriftlich mit einem Antragsformular nach dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 2 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Das Eintragungsverfahren soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abgeschlossen sein.

§ 2

Gleichwertigkeit der Abschlüsse

§ 2 Gleichwertigkeit der Abschlüsse(1) Ein Hochschulabschluss gemäß § 4 Abs. 1 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt ist ein aufgrund einer Hochschulprüfung erworbener und von einer staatlich anerkannten Hochschule verliehener berufsqualifizierender Abschluss. (2) Gleichwertige Abschlüsse gemäß § 4 Abs. 1 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt sind insbesondere: 1. ein in der ehemaligen DDR an einer Fachschule oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Fernstudiums abgeschlossenes Studium der Restaurierung,2. eine abgeschlossene institutionelle Ausbildung an Museen und Sammlungen, Landesämtern für Denkmalpflege oder Instituten für Denkmalpflege der ehemaligen DDR oder3. eine bei einer staatlich anerkannten Fachakademie abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Restauratorin oder zum staatlich geprüften Restaurator. (3) Über das Vorliegen der Gleichwertigkeit von Abschlüssen entscheidet das Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der Fachkommission. Bereits bestehende Nachweise zur Gleichwertigkeit der Abschlüsse sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorzulegen. In Zweifelsfällen berät das Denkmalfachamt über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen.

§ 3

Fachkommission

§ 3 Fachkommission(1) Zu den Aufgaben der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Fachkommission (§ 8 Abs. 1 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt) gehören die Anerkennung von Restauratorinnen und Restauratoren nach § 4 Abs. 3 und § 12 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt.(2) Die Entscheidungen der Fachkommission werden in der Regel nach mündlicher Beratung im Rahmen gemeinsamer Sitzungen getroffen. Hierzu erhält die Fachkommission Einsicht in alle entscheidungsrelevanten Unterlagen. In Eilfällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. (3) Die Mitglieder der Fachkommission sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden auf Antrag entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.(4) Die Mitglieder der Fachkommission sind zu Beginn ihrer Tätigkeit zur gewissenhaften unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist nach dem Muster der Anlage 3 aktenkundig zu machen.(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Fachkommission.

§ 4

Gutachten und Gutachter

§ 4 Gutachten und Gutachter(1) Befürwortende Gutachten (§ 4 Abs. 3 und § 12 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt) sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zusammen mit dem Antrag (§ 1 Abs. 1) einzureichen. (2) Die Gutachten müssen die Befähigung der Antragstellerin oder des Antragsstellers im hinreichenden Umfang darstellen und zweifelsfrei erkennen lassen, ob und für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen eine Eintragung in die Restauratorenliste erfolgen kann. (3) Von der Fachkommission anerkannte Gutachterinnen oder Gutachter nach § 4 Abs. 3 des Restauratorgesetzes Sachsen-Anhalt können sein: 1. Restauratorinnen oder Restauratoren mit Hochschulabschluss,2. in der Restauratorenliste des Landes eingetragene Restauratorinnen oder Restauratoren oder3. andere Fachleute aus dem Bereich Restaurierung und Konservierung. Sie sollen aus dem selben oder nächst verwandten Fachgebiet stammen, für das die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eintragung beantragt hat. (4) Die Anerkennung der Gutachterinnen oder Gutachter durch die Fachkommission für das jeweilige Fachgebiet erfolgt durch Eintragung in die vom Landesverwaltungsamt geführte Gutachterliste. Diese kann von jedermann eingesehen werden. Über das Landesverwaltungsamt können der Fachkommission Vorschläge für die Aufnahme in die Gutachterliste gemacht werden.

§ 5

Geschäftsstelle der Fachkommission

§ 5 Geschäftsstelle der Fachkommission(1) Beim Landesverwaltungsamt wird eine Geschäftsstelle für die Fachkommission eingerichtet. Aufgaben der Geschäftsstelle sind die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Fachkommission in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden, die Erstellung der Sitzungsniederschrift sowie die Abrechnung und Erstattung der Auslagen. (2) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Fachkommission.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/6c2dd99d-58b9-4871-8e1c-6121d642ec33-st702.14+2012+654+anlage3.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.