RdFunkStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 12. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
12.12.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 478
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkStVtrG

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel

Artikel I(1) Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Nach seinem Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1992 in Kraft.

Artikel

Artikel II(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhält den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Finanzierung der ihm durch das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zugewiesenen Aufgaben. (2) Soweit der Landesrundfunkausschuß den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk zu. Der Mitteldeutsche Rundfunk verwendet diese Beträge in Sachsen-Anhalt 1. zur Förderung der Medienkompetenz,2. für zusätzliche Übertragungen im Hörfunk und Fernsehen von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen und3. zur Förderung von Aktivitäten Jugendlicher in den Bereichen instrumentaler Musik, Gesang und Schauspiel.

Artikel

Artikel IIIDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Rundfunkstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 2 ARD-Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 3 ZDF-Staatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag(Volltext eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag(aufgehoben)*

Artikel

Artikel 6 Bildschirmtext-Staatsvertrag(aufgehoben)*

Artikel

Artikel 7 Übergangsbestimmung, Kündigung Inkrafttreten(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Artikel 1 § 4 und nach Artikel 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Artikel 1, § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft. (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:Der Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 01./03.04. 1987, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 15.03.1990,das Abkommen über die Koordinierung des ersten Fernsehprogramms vom 17.04.1959,der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 06.06. 1961,der Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 05.12.1974, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 01./03.04. 1987,der Staatsvertrag über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 20.09.1973, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vom 07. - 14.10.1988,der Staatsvertrag über Bildschirmtext (Bildschirmtext-Staatsvertrag) vom 18.03.1983.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.