Gesetz zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 22. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2002
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2002, 186
Artikel 1(1) Dem am 20. und 21. Dezember 2001 unterzeichneten Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 625), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Vertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 628), und des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl. LSA S. 624, 628), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage). (3) Nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2002 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
AnlageSechster Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt und unter Beachtung der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 bis 3 (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.