Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 13. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
13.12.1996
Fundstelle:
GVBl. LSA 1996, 380
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem zwischen dem 26. August 1996 und dem 11. September 1996 von den Regierungen der Länder unterzeichneten Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage). (3) Nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1997 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Staatsvertrag - Dritter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter ...

Staatsvertrag

Dritter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 bis 5 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.