Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 24. November 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.1995
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1995, 334
Artikel 1(1) Dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).(3) Nach seinem Artikel 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 1996 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Artikel II des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Der Landesrundfunkausschuß erhält den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Finanzierung der ihm durch das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt zugewiesenen Aufgaben. Bis zum 31. Dezember 2000 kann dieser Anteil auch für die Förderung technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen und für die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden."2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "entsprechend den Absätzen 1 und 2" sowie "oder er ihm nicht zugewiesen ist" gestrichen.
Artikel 3Das Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 770), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt; es werden folgende Worte angefügt: "sowie für die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten."2. In § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:"(6) Der Landesrundfunkausschuß nimmt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 6 §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 die Vollzugsaufgaben nach dem Bildschirmtext-Staatsvertrag wahr."3. § 43 wird wie folgt geändert:a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:"Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen."b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.4. Nach § 53 wird folgender neuer § 54 eingefügt: § 54 Durchführung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, neue Programmformen und neue Dienste (1) Die Durchführung von Projekten zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen und neuen Diensten ist zulässig. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten der Projektbedingungen, das Projektgebiet entsprechend dem Projektzweck und der Projektdauer durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien festzulegen. Dies gilt auch für Änderungen während der Dauer des Projektes. (3) Der Landesrundfunkausschuß kann sich an Projekten zur Erprobung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken beteiligen oder sie in eigener Verantwortung durchführen und wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben. Eine Beteiligung des Landesrundfunkausschusses an Unternehmen, die die Durchführung von Projekten nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, ist nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich der Landesrundfunkausschuß durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung des Landesrundfunkausschusses bei den Unternehmen durch den Landesrechnungshof ist auszubedingen. (4) Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 Programme oder neue Programmformen veranstalten und verbreiten will, bedarf der Erlaubnis. Diese ist zeitlich zu befristen für die Dauer des Projektes. Für die Erteilung der Erlaubnis und Kontrolle von Programmen und neuen Programmformen in Projekten nach Absatz 1 gelten die §§ 5, 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 8 bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 25, 26, 27 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 29, 30, 34 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 48, 49 entsprechend. Ein Veranstalter privaten Rechts, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm beteiligen will, für das eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Programm keiner Erlaubnis. Satz 3 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und neuen Programmformen im Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, wenn die Programme und neuen Programmformen in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. (5) Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 neue Dienste, die auf Grund ihrer Ausgestaltung nur von geringem Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung sind und deutlich hinter dem herkömmlichen Rundfunk zurückbleiben, veranstalten und verbreiten will, hat dies dem Landesrundfunkausschuß einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Für die Veranstaltung und Verbreitung der Dienste nach Satz 1 gelten § 6 Abs. 1, 4, 5, 7 Satz 1 und Abs. 8, §§ 17, 18, 21, 27 Abs. 7, §§ 29, 30, 45 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4, §§ 48, 49 und Artikel 6 § 8 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 entsprechend. (6) Absätze 4 und 5 Satz 1 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Programme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ein Programm, eine neue Programmform oder einen neuen Dienst veranstalten oder verbreiten. (7) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die auf Grund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen-Anhalt Programme veranstalten, und dem Landesrundfunkausschuß die für die Projekte nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die in Satz 1 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und der Landesrundfunkausschuß über eine sachgerechte Zuordnung der Übertragungsmöglichkeiten verständigen. Kommt eine Verständigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Übertragungsmöglichkeiten nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Ausschusses für Kultur und Medien über die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten." 5. Der bisherige § 54 wird § 55.
Artikel 4(1) Artikel 2 Nr. 1 tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 1996 in Kraft. Im Falle einer Bekanntmachung nach Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 wird Artikel 2 Nr. 1 gegenstandslos.(2) Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 (Änderungsanweisungen)
Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.Protokollerklärung des Saarlandes:Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mittelbar teilnimmt, unangetastet bleibt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigere finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten geregelt wird.Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.