RDFunkÄndStVtr23G ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. März 2020

Ausfertigungsdatum:
20.03.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 81
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 10. Oktober 2019 bis 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 828), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 (GVBl. LSA 2018 S. 22, 26), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Durch Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nrn. 2 bis 6 des Staatsvertrages (§§ 4a, 8 Abs. 4 Nr. 4, § 9 Abs. 1, §§ 10a und 11 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.(4) Gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juni 2020 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage RDFunkÄndStVtr23G

AnlageDreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010]

Artikel

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.