Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1994
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1994, 693
Artikel 1(1) Dem am 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994 unterzeichneten Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).(3) Nach seinem Artikel 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. August 1994 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 bis 2 (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
AnlageProtokollerklärungen zum StaatsvertragProtokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.Protokollerklärungen des Freistaates ThüringenZu § 3 Abs. 2:Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.Zu § 3 Abs. 3:Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.