Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 10. Dezember 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 615
§ 1Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011, S. 824, 835), und des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 834), enthält, wird zugestimmt.
§ 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 3Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.