Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Januar 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 18
Artikel 1(1) Dem vom 4. Juli 2014 bis zum 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 835), enthält, wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag mit Ausnahme seines Artikels 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 des Staatsvertrages tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.