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title: "RdFunkÄndStVtr11G ST — Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/rdfunkaendstvtr11gst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-RdFunkÄndStVtr11GSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:24:02+00:00"
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# RdFunkÄndStVtr11G ST — Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 06.11.2008
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2008, 380


### Eingangsformel RdFunkÄndStVtr11G

PräambelDie Ausgestaltung der Rundfunkordnung liegt in der parlamentarischen Verantwortung der Landesparlamente. Das Bundesverfassungsgericht hat deren Rolle unterstrichen. Die konkretisierende Fortentwicklung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ebenso in die Hände der Landesparlamente gelegt wie die Wahrung der Belange der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag von Sachsen-Anhalt bekennt sich zum dualen Rundfunksystem in Deutschland und hält den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für unverzichtbar. Der Landtag begrüßt die Klarstellung, die das Bundesverfassungsgericht zu den Grundlagen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland getroffen hat. Der Landtag erwartet bis zum 1. Mai 2009 eine eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Landtag geht davon aus, dass ein konkretisierter Funktionsauftrag die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch EU-konform sichert. Ferner erwartet der Landtag, dass die ARD-Intendanten einen gerechten Finanzausgleich vereinbaren, der auch die Belange der Rundfunkanstalten berücksichtigt, deren Finanzaufkommen in besonderer Weise durch Gebührenbefreiungen betroffen ist. Der Landtag erwartet die Fortentwicklung der Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Entrichtung ist zu vereinfachen. Auch der nicht ausschließlich private Bereich muss weiterhin zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen bleiben. Der Landtag unterstreicht, dass der Informationszugang und damit der Empfang von Rundfunk ein notwendiger Bedarf des Einzelnen ist.

### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 12. Juni 2008 unterzeichneten Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli 2006 bis zum 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 28), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA 2008 S. 260, 270), enthält, wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage). (3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2009 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 3 Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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— Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. November 2008
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-RdFunkÄndStVtr11GSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
