Viertes Rechtsbereinigungsgesetz Vom 19. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2002
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2002, 130
Artikel 1 BereinigungsvorschriftRechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis einschließlich 31. Dezember 2000 im 1. Amtsblatt des Landes Sachsen-Anhalt/Amtsblatt Sachsen-Anhalt,2. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet worden sind, treten, soweit sie nicht in der Anlage enthalten oder bereits früher außer Kraft getreten sind, mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Satz 1 findet keine Anwendung auf: 1. die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600),2. Staatsverträge und Staatskirchenverträge im Sinne des Artikels 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt,3. Haushaltsgesetze im Sinne des Artikels 93 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
Artikel 2 Rechtswirkung der Bereinigung(1) Die Rechtswirkungen, die durch in Artikel 1 Satz 1 aufgehobene Rechtsvorschriften erzeugt worden sind, bleiben unberührt. (2) Die durch Artikel 1 Satz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben für die Zukunft auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Artikel 3 Rechtsergänzungen aus Anlass der Bereinigung(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 NeubekanntmachungDas jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, die in den Nummern 293 und 411 der Anlage genannten Rechtsvorschriften im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt neu bekanntzumachen.
Artikel 5 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.(2) Artikel 3 Abs. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 1)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.