RAKAufgÜV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Übertragung berufsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse auf die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Vom 25. September 2000

Ausfertigungsdatum:
25.09.2000
Fundstelle:
GVBl. LSA 2000, 576
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RAKAufgÜV

Auf Grund des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), und des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben und Befugnisse nach § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland werden auf die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt übertragen.

§ 2

§ 2Die bei der Landesjustizverwaltung anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt über.

§ 3

§ 3Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt übernimmt alle bei der Landesjustizverwaltung geführten Personalakten.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.