QualiPflLKVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung - QualiPflLKVO) Vom 6. Oktober 2021

Ausfertigungsdatum:
06.10.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 504
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel QualiPflLKVO

Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. September 2021 (MBl. LSA S. 587), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Lehrkräfte an Pflegeschulen im Sinne des § 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz.

§ 2

Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte

§ 2 Anforderungen an die Qualifikation der LehrkräfteUnbeschadet der Vorschriften des Pflegeberufegesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz gelten die Anforderungen auch für Lehrkräfte als erfüllt, die an einer Weiterbildung zur Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder einer staatlich oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule teilgenommen und diese bis zum 31. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Regelungen gelten auch, wenn Lehrkräfte an einer anderen Pflegeschule im Land Sachsen-Anhalt tätig werden oder zum oben genannten Zeitpunkt in einem anderen Bundesland tätig waren.

§ 3

Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht

§ 3 Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht(1) Der Einsatz als Lehrkraft für den theoretischen Unterricht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes ist mit folgenden Qualifikationen zulässig:1. Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege oder Gesundheit,2. Abschluss als Diplommedizinpädagogin und Diplommedizinpädagoge,3. Masterabschluss als Medizinpädagogin und Medizinpädagoge oder4. Erstes Staatsexamen des Lehramtes an berufsbildenden Schulen für die berufliche Fachrichtung Pflege, Fachrichtung Gesundheit oder Fachrichtung Pflege und Gesundheit.(2) Ein unbefristeter Einsatz im theoretischen Unterricht ist auch dann zulässig, wenn die Lehrkraft statt der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Qualifikationen einen einschlägigen1. gesundheits- oder pflegewissenschaftlichen oder2. gesundheits- oder pflegepädagogischenStudiengang auf Master- oder vergleichbaren Niveau erfolgreich absolviert hat.Unter Berücksichtigung des fachlich einschlägigen Studiengangs auf Bachelor- oder vergleichbaren Niveau sind insgesamt mindestens 80 Leistungspunkte in Gesundheits- oder Pflegewissenschaften unter Einbindung medizinisch-naturwissenschaftlicher Grundlagen und insgesamt mindestens 60 Leistungspunkte in den Bereichen Bildungswissenschaften, Pflege- oder Gesundheitspädagogik oder Pflege- oder Gesundheitsdidaktik nachzuweisen. Die Leistungspunkte sollen auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beruhen.(3) (aufgehoben)(4) Der Einsatz der Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 12 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz befristet bis zum 31. Dezember 2029 auch zulässig, wenn Personen eine pflegerische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und1. einen pflege- oder gesundheitswissenschaftlichen Studiengang auf Bachelor- oder vergleichbaren Niveau oder2. einen pflege- oder gesundheitspädagogischen Studiengang auf Bachelor- oder vergleichbaren Niveaumit mindestens 40 Leistungspunkte in dem Bereich Gesundheits- oder Pflegewissenschaften und mindestens 20 Leistungspunkte in dem Bereich Bildungswissenschaften, Pflege- oder Gesundheitsdidaktik nachweisen. Die Leistungspunkte sollen auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beruhen. Zu den pflegerischen Ausbildungsberufen zählen die Ausbildung:1. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson;2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson;3. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Krankenpflegefachperson;4. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson;5. zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger;6. zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischer Assistent;7. zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischer Assistent;8. zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistent oder9. gleichgestellte ausländische Berufsqualifikationen.(5) Soweit Lehrkräfte gemäß § 12 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz für den theoretischen Unterricht zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2029 eingesetzt werden sollen, werden berufspädagogische, pflegedidaktische und pflegepädagogische Kompetenzen nachgewiesen durch:1. ein abgeschlossenes berufspädagogisches oder pflegepädagogisches Zusatzstudium an einer Hochschule oder Universität oder2. eine pädagogische Eignungsfeststellung durch das Landesschulamt.

§ 4

Lehrkräfte für den praktischen Unterricht

§ 4 Lehrkräfte für den praktischen Unterricht(1) Der Einsatz von Lehrkräften für den praktischen Unterricht ist zulässig, wenn die Lehrkraft eine einschlägige pflegewissenschaftliche oder pflegepädagogische Hochschulausbildung auf Bachelor-Niveau abgeschlossen hat.(2) Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz ist es bis zum 31. Dezember 2029 zulässig, dass für die Durchführung des praktischen Unterrichts an Pflegeschulen Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie eine pflegerische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Zu den pflegerischen Ausbildungsberufen zählen die Ausbildung:1. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson,2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegefachperson,3. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,4. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson oder5. gleichgestellte ausländische Berufsqualifikation.

§ 5

Feststellung der Qualifikationsanforderungen

§ 5 Feststellung der Qualifikationsanforderungen(1) Die Träger der Pflegeschulen prüfen eigenverantwortlich die Feststellung der Qualifikationsanforderungen von Lehrkräften an Pflegeschulen.(2) Die Träger der Pflegeschulen können auf Antrag im Einzelfall beim Landesschulamt feststellen lassen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrkraft nach dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 5a

Unterlagen zur Feststellung der Qualifikationsanforderungen

§ 5a Unterlagen zur Feststellung der Qualifikationsanforderungen(1) Lehrkräfte haben für die Feststellung der Qualifikationsanforderungen folgende Unterlagen einzureichen:1. Lebenslauf,2. erweitertes Führungszeugnis,3. Zeugnis der Hochschulbildung,4. Anlage zum Zeugnis der Hochschulbildung,5. Abschlusszeugnis der beruflichen Bildung,6. Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.(2) Bei Lehrkräften mit Bestandschutz nach § 2 Satz 2 ist die vom Landesschulamt oder der gleichgestellten Stelle anderer Länder, welche bis zum 31. Dezember 2019 für den Unterrichtseinsatz zuständig war, erteilte Genehmigung oder Bestätigung der Anzeige beizufügen.(3) Bei ausländischen Abschlüssen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:1. Übersetzung durch eine öffentlich bestellte Übersetzerin oder einen öffentlich bestellten Übersetzer,2. Nachweis der Gleichstellung des Bildungsabschlusses und3. Zertifikat über das Sprachniveau C1.(4) Für jede Lehrkraft sind die Unterlagen zur Feststellung der Qualifikationsanforderungen vollständig beim Träger der Pflegeschule vorzuhalten.

§ 6

Pädagogische Eignungsfeststellungen

§ 6 Pädagogische Eignungsfeststellungen(1) Die Einstellung der Lehrkräfte nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 ist beim Landesschulamt vor Beginn der Unterrichtstätigkeit anzuzeigen. Es besteht eine Genehmigungsfiktion befristet für ein Jahr mit dem Ziel der Feststellung der pädagogischen Eignung.(2) Die pädagogische Eignungsfeststellung ist nach neun Monaten beim Landesschulamt zu beantragen.(3) Die pädagogische Eignungsfeststellung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist beim Landesschulamt vor Beginn der Unterrichtstätigkeit anzuzeigen. Nach sechs Monaten Unterrichtstätigkeit ist die pädagogische Eignungsfeststellung beim Landesschulamt zu beantragen.

§ 7

Kosten

§ 7 KostenFür Handlungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sind Verwaltungskosten zu erheben. Es finden das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.