Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 11. Juni 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2021
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2021, 323
Artikel 1(1) Dem am 15. März 2021 vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird zugestimmt.(2) Der vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichnete Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005]
Artikel 2 Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Sächsische Staatskanzlei teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(3) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.