PStG-AG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) Vom 5. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
05.12.2008
Fundstelle:
GVBl. LSA 2008, 406
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

§ 1 Zuständige Behörde für das PersonenstandswesenZuständige Behörde (Standesamt) nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), ist die Gemeinde. Die dem Standesamt obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.

§ 2

Fachaufsichtsbehörden

§ 2 FachaufsichtsbehördenDie Fachaufsicht über die Standesämter führen:1. das für Personenstandswesen zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,2. das Landesverwaltungsamt als obere Fachaufsichtsbehörde,3. die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Fachaufsichtsbehörden.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten

§ 3 Besondere Zuständigkeiten(1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesamtes vorübergehend gegen Erstattung der Kosten einem anderen Standesamt übertragen.(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die unter § 21 Abs. 2a Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes genannten Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahr.(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

Kostenregelungen

§ 5 KostenregelungenFür Amtshandlungen im Personenstandswesen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 292) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.