Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeit für den Erlaß von Verordnungen über das Verbot der Prostitution Vom 15. November 1991

Ausfertigungsdatum:
15.11.1991
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 451
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ProstVerbZustV

Auf Grund des Artikels 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung, nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes durch Verordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.