Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG-AG LSA) Vom 14. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 51
Zuständigkeiten der Ministerien
§ 1 Zuständigkeiten der Ministerien(1) Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9 und 11 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Prostituierten nach Abschnitt 7 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gleichstellung zuständige Ministerium.(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie für die im Anwendungsbereich des § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes erfolgende Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Prostituierten nach Abschnitt 7 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention zuständige Ministerium.(3) Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes und von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, nach Abschnitt 7 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Wirtschafts- und Gewerberecht zuständige Ministerium.
Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörden der Landesverwaltung
§ 2 Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörden der Landesverwaltung(1) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit ist Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes.(2) Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und einheitliche Stelle nach § 12 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit und das Landesverwaltungsamt sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 6 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes.(4) Das Landesverwaltungsamt ist zudem für solche Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung zuständig, die von Absatz 1 und § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind.
Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte
§ 3 Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Stellen für1. die Entgegennahme von Anmeldungen von Prostituierten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,2. die Entgegennahme von Nachweisen für eine Verlängerung der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,3. die Entgegennahme von Änderungen zu bestimmten bei einer Anmeldung oder der Verlängerung einer Anmeldung gemachten Angaben nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,4. die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 6 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,5. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie Satz 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 4 und 5 und § 6 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. die Ausstellung einer Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 bis 5 und § 6 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,7. die Dokumentation des Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung einer Kopie der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,8. die Durchführung von Informations- und Beratungsgesprächen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 8 des Prostituiertenschutzgesetzes,9. die Zurverfügungstellung von Informationen zur Ausübung der Prostitution nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 und § 8 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. die Hinweiserteilung auf Beratungsstellen und die Kontaktvermittlung nach § 9 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Person nach § 9 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,11. das Anbieten und die Durchführung einer gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,12. die Ausstellung einer Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,13. die Aufforderung zur Vornahme einer Anmeldung und der Vorlage der Anmeldebescheinigung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,14. die Aufforderung zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung und zur Vorlage einer Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,15. die Erteilung von Anordnungen zur Ausübung der Prostitution nach § 11 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,16. das Treffen von weiteren Maßnahmen nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,17. die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 12 Abs. 2 und 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,18. die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 12 Abs. 2 und 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,19. die Erteilung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 sowie § 12 Abs. 3 und 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 20 Abs. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,20. die Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 sowie § 12 Abs. 3 und 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 20 Abs. 1 bis 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,21. die Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 19 Abs. 1 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,22. die Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 19 Abs. 1 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,23. die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 12 Abs. 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 und § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,24. die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 und § 2 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 12 Abs. 5 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 und § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,25. die Anforderung und Entgegennahme von Antragsunterlagen nach § 12 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,26. die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,27. die Entgegennahme einer Anzeige durch den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 13 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, dass das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben wird,28. die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes,29. die Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,30. die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,31. die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach § 15 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,32. die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu erteilten Erlaubnissen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,33. die Erteilung von selbständigen Anordnungen zu Erlaubnissen nach § 17 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,34. die Zulassung von Ausnahmen zu den Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen nach § 18 des Prostituiertenschutzgesetzes,35. die Entgegennahme von Anzeigen zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,36. die Prüfung von angezeigten Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,37. den Erlass von Anordnungen bezüglich geplanter Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,38. die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,39. die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,40. die Entgegennahme von Anzeigen über die Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,41. die Prüfung von angezeigten Aufstellungen von Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,42. den Erlass von Anordnungen bezüglich der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen und deren Betrieb nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,43. die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und § 14 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,44. die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,45. die Vornahme von Fristverlängerungen nach § 22 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,46. die Rücknahme von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,47. die Rücknahme von Stellvertretungserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,48. den Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes,49. die Anordnung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,50. die Untersagung der Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe gegenüber dessen Betreiber nach § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,51. die Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 und 5 und 6 des Prostituiertenschutzgesetzes,52. die Ausübung der Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach den §§ 29 und 31 in Verbindung mit den §§ 28 und 30 des Prostituiertenschutzgesetzes,53. die Anforderung und Entgegennahme von für die Überwachung des Geschäftsbetriebes von Prostitutionsgewerben erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünften nach § 30 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,54. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach § 34 des Prostituiertenschutzgesetzes,55. das Erheben von bestimmten Daten nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes und56. die Übermittlung von bestimmten Daten an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt nach § 35 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.(2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet1. die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 und 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vorwiegend ausgeübt wird,2. die Prostitutionsstätte des Gewerbetreibenden gelegen ist,3. die Prostitutionsveranstaltung stattfindet,4. das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt ist oder5. die Prostitutionsvermittlung betrieben wird.Im Zweifel bestimmt das Landesverwaltungsamt den örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 5.(3) Die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes erfolgt behördlich getrennt von der Anmeldung, der Verlängerung der Anmeldung, dem Informations- und Beratungsgespräch nach dem Prostituiertenschutzgesetz sowie der Beratung und Untersuchung nach § 19 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Verwaltungskosten
§ 4 Verwaltungskosten(1) Für Amtshandlungen im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.(2) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Kostenausgleich für die Landkreise und kreisfreien Städte
§ 5 Kostenausgleich für die Landkreise und kreisfreien Städte(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes entstehenden Kosten ab dem Haushaltsjahr 2019 durch das Land eine jährliche Erstattung der im jeweiligen Vorjahr entstandenen Kosten in Form einer Fallpauschale von 70 Euro je durchgeführter gesundheitlicher Beratung. Zur Berechnung des Erstattungsbetrages teilen die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Januar 2020, die Anzahl der im jeweiligen Vorjahr durchgeführten gesundheitlichen Beratungen mit.(2) Die Auszahlung der Erstattungsbeträge nach Absatz 1 erfolgt durch die in § 1 Abs. 2 genannte oberste Fachaufsichtsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres.
Förderung von ergänzenden Beratungsangeboten
§ 6 Förderung von ergänzenden Beratungsangeboten(1) Die nach § 1 Abs. 2 zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde fördert Beratungsstellen, die neben den nach dem Prostituiertenschutzgesetz vorgesehenen Beratungen ergänzende Beratungen für Personen anbieten, die im Land Sachsen-Anhalt die Prostitution ausüben.(2) Ergänzende Beratungen nach Absatz 1 sind insbesondere:1. Bereitstellung von Informationen und Beratung zum Abbau von Unsicherheiten hinsichtlich des Anmeldeverfahrens nach dem Prostituiertenschutzgesetz,2. Ausstiegsberatung,3. Begleitung und Unterstützung bei einer beruflichen Neuorientierung sowie4. Hinweiserteilung auf weitere Informationsangebote.Ergänzende Beratungen sollen in einer Sprache erfolgen, die die betroffene Person versteht.
Evaluierung
§ 7 EvaluierungDie Landesregierung evaluiert dieses Gesetz ein Jahr nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, der Wirksamkeit der ergänzenden Beratungsangebote nach § 6 sowie der Abgrenzung der Zuständigkeiten der obersten Fachaufsichtsbehörden. Sie erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung.
Abweichende Zuständigkeitsregelung für anhängige Verfahren
§ 8 Abweichende Zuständigkeitsregelung für anhängige Verfahren(1) Abweichend von § 3 führt das Landesverwaltungsamt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren, die Aufgaben betreffen, die in den Anwendungsbereich des § 3 fallen, bis zur verfahrensabschließenden Entscheidung fort, sofern diese innerhalb von zwei Monaten ergehen kann.(2) Abweichend von § 3 führt das Landesverwaltungsamt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren, die Aufgaben betreffen, die in den Anwendungsbereich des § 3 fallen, bis zu deren rechtskräftigem Abschluss fort.(3) Das Landesverwaltungsamt führt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren zur Erhebung oder Vollstreckung von Gebührenforderungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz jeweils bis zu deren rechtskräftigem Abschluss fort.
Folgeänderungen
§ 9 Folgeänderungen(1) [Änderungsanweisungen zur Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2018 (GVBl. LSA S. 58, 59)](2) [Änderungsanweisungen zu § 4 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 430)]
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. LSA S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2019 (GVBl. LSA S. 35), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.