PolStrRefG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Polizeistrukturreform Vom 29. November 2018

Ausfertigungsdatum:
29.11.2018
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018, 406
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Artikel

Artikel 2Änderung des Wachpolizeidienstgesetzes

Artikel

Artikel 3Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig- Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“

Artikel

Artikel 4Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel

Artikel 5Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Artikel

Artikel 6Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Artikel

Artikel 7Personalübergang

§ 1

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord

§ 1 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord(1) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz im Wasserschutzpolizeirevier innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über. (2) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in den Polizeirevieren Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land und im Zentralen Kriminaldienst Stendal innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Stendal über. (3) Alle übrigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Magdeburg über.

§ 2

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd

§ 2 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt SüdDie Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Halle (Saale) über.

§ 3

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost

§ 3 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost(1) Die Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Diensthundführerschule innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über. (2) Alle übrigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau über.

§ 4

Technisches Polizeiamt Sachsen-Anhalt

§ 4 Technisches Polizeiamt Sachsen-AnhaltDie Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz im Technischen Polizeiamt Sachsen-Anhalt innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

§ 5

Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt

§ 5 Landesbereitschaftspolizei Sachsen-AnhaltDie Beschäftigten, die am 31. Dezember 2018 einen Dienstposten oder Arbeitsplatz in der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt innehaben, gehen zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt über.

Artikel

Artikel 8RechtsnachfolgeDie Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ist Rechtsnachfolgerin für das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt und für die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt.

Artikel

Artikel 9Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Polizeistrukturreform vom 13. November 2007 (GVBl. LSA S. 356) wird aufgehoben.

Artikel

Artikel 10Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.(2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.