FHPolVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (FHPolVO) Vom 10. März 2006

Ausfertigungsdatum:
10.03.2006
Fundstelle:
GVBl. LSA 2006, 77
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FHPolVO

Aufgrund des § 2a Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 , des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt werden als weitere Aufgaben übertragen: 1. die Durchführung von Auswahlverfahren,2. die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes,3. die Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst,4. die fachtheoretische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst, für Ausbildungsabschnitte, die innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt stattfinden,5. die Organisation und Durchführung der Fortbildung der Polizei, soweit diese nicht anderen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen ist.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.