Verordnung über das persönliche Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt im Dienst Vom 8. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 927
Aufgrund des § 60 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176), und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt während der Dienstausübung, Dienstreisen und Fortbildungsveranstaltungen.(2) Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt den Weg von und zur Dienststätte in Uniform zurücklegen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Wegstrecke entsprechend.(3) Diese Verordnung gilt ferner für die Anforderungen an das persönliche Erscheinungsbild der Bewerberinnen und Bewerber für eine Einstellung in die Vorbereitungsdienste für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt.
Erscheinungsbild
§ 2 Erscheinungsbild(1) Das persönliche Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten muss mit der angemessenen Repräsentation des Landes Sachsen-Anhalt einhergehen. Es darf den Erfordernissen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht entgegenstehen. Eigen- und Fremdverletzungsgefahren dürfen daraus nicht hervorgehen. Darüber hinaus ist ein einheitliches Auftreten der Landespolizei Sachsen-Anhalt im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten.(2) Erforderlich für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ist der Einklang zwischen dem persönlichen Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.(3) Ein einheitliches, dem Zweck der Uniformität des Polizeivollzugsdienstes angemessenes Auftreten wird durch ein wertneutrales persönliches Erscheinungsbild, frei von sichtbar hervorgehobener Individualität durch auffällige Äußerlichkeiten erreicht. Es darf nicht Ausdruck individualistischer Haltung oder Einstellung sein.
Haar- und Barttracht
§ 3 Haar- und BarttrachtHaar- und Barttracht sind so zu gestalten, dass sie die Eigengefährdung bei der Dienstausübung nicht erhöhen. Sie dürfen einem ordnungsgemäßen und sicheren Tragen dienstlicher Kopfbedeckungen nicht entgegenstehen und das sichere Tragen von Atemschutzmasken, Kinn- und Mundschutz nicht beeinträchtigen.
Körperschmuck
§ 4 Körperschmuck(1) Körperschmuck im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht medizinischen in die Haut eingebrachten Körpermodifikationen oder auf die Haut aufgebrachte oder durch Verletzung der Hautschichten hervorgerufene Veränderungen. Zum Körperschmuck zählen beispielsweise Tätowierungen, Brandings, Mehndis, Bodypainting, Dermal Implants (Objekte unter der Haut), Cuttings und Scars (Gewebeeinschnitte zum Zwecke der Narbenbildung).(2) Oberhalb der Hemdkragenlinie und im Handbereich jenseits der Manschettenlinie ist Körperschmuck unzulässig.(3) Sichtbarer Körperschmuck an Armen ist entweder durch Uniformteile mit langen Ärmeln, zivile Kleidungsstücke mit langen Ärmeln oder in anderer geeigneter Weise in hautähnlichem Farbton abzudecken. Dies gilt nicht für die Dauer der Durchführung des Dienstsports.
Schmuckaccessoires, Gewebedehnungen
§ 5 Schmuckaccessoires, Gewebedehnungen(1) Schmuckaccessoires im Sinne dieser Verordnung sind alle modischen Utensilien oder Trendartikel, die an der Körperoberfläche oder im Mundraum getragen oder an Körperteilen unter anderem durch das Durchstechen oder Durchbohren der Haut befestigt werden können. Gewebedehnungen (sogenannte Stretchings) sind auf Dauer angelegte Veränderungen durch künstliches Weiten des menschlichen Bindegewebes beispielsweise Tunnel an Ohren, Lippen oder Nase.(2) Schmuckaccessoires und Gewebedehnungen sind nur zulässig, sofern sie in Form und Größe die Eigen- und Fremdgefährdung bei der Dienstausübung nicht erhöhen.
Rechtsfolgen
§ 6 RechtsfolgenZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten nach den §§ 33 bis 35 des Beamtenstatusgesetzes ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darstellen, das durch disziplinarische Maßnahmen geahndet wird.
Ausnahmen
§ 7 AusnahmenFür Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die auf Weisung verdeckte polizeiliche Maßnahmen durchführen und deren persönliches Erscheinungsbild aus taktischen Gründen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung erfordert, können vom Dienstvorgesetzten oder einem von ihm Beauftragten abweichende Regelungen getroffen werden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 8 Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenUnberührt bleiben insbesondere1. die in den laufbahnrechtlichen sowie ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen über die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und2. hierzu erlassene Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.