Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol) Vom 18. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 697
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Geltungsbereich, Bezeichnung
§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zu den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung die Einstellung, die Ausbildung und die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Land Sachsen-Anhalt.(2) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Studiums. Studierende sind Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Polizeikommissaranwärter) und die zum Aufstieg gemäß § 18 der Polizeilaufbahnverordnung zugelassenen Beamten (Aufstiegsbeamte).(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Polizei zuständige Ministerium.
Ausschreibung, Bewerbung
§ 2 Ausschreibung, Bewerbung(1) Die Anzahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Studienplätze wird vom Ministerium festgelegt.(2) Die Durchführung der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens wird der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt übertragen.(3) Bewerber richten ihre Bewerbung unter Beifügung der folgenden Unterlagen an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. Ablichtungen des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes, gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit seit der Schulentlassung,3. eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Vertretungsberechtigten, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist, und4. ein aktuelles Lichtbild.Bewerber, die noch nicht über einen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes geforderten Abschluss verfügen, können sich abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit einem Schuljahrgangs- oder Halbjahreszeugnis bewerben. Sie sind verpflichtet, das Abschlusszeugnis nach Erhalt unverzüglich vorzulegen.(4) Während des Auswahlverfahrens kann die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt weitere Unterlagen vom Bewerber verlangen, insbesondere1. Geburtsurkunde,2. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,3. Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,4. Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache,5. Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis,6. Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B,7. eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand,8. eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung und9. Nachweis über das Ablegen des Deutschen Sportabzeichens in Silber oder einen vergleichbaren Nachweis.
Auswahlverfahren
§ 3 Auswahlverfahren(1) Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese in einem Eignungsauswahlverfahren. Näheres regelt das Ministerium.(2) Aus den Ergebnissen des Eignungsauswahlverfahrens ist eine Rangfolge zu bilden, nach der die Einstellung anhand der Einstellungszahl nach § 2 Abs. 1 vorgenommen wird.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) Unbeschadet von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 Abs. 1 Satz 1 der Polizeilaufbahnverordnung kann in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nur eingestellt werden, wer1. über Kenntnisse der englischen Sprache verfügt,2. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und3. eine Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis belegt.(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann der Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B binnen einer Frist von sechs Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt auf Antrag des Polizeikommissaranwärters diese Frist verlängern. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann die Schwimmbefähigung bis zum Ende des Hauptstudiums nachgewiesen werden.(3) Polizeikommissaranwärter, die den Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B oder die Schwimmbefähigung nicht fristgemäß nachweisen, sind nach der Gesamtpersönlichkeit für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht geeignet und nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen.
Rechtsverhältnis
§ 5 Rechtsverhältnis(1) Die ausgewählten Bewerber werden in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, als Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt eingestellt. Die eingestellten Polizeikommissaranwärter sind zum Studium an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zugelassen.(2) Durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erworben.(3) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 und wird an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt oder den dafür bestimmten Orten durchgeführt. In den Fällen des § 12 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung verlängert sich die Ausbildung in dem Umfang, in dem der Vorbereitungsdienst verlängert oder unterbrochen wird.(4) Unbeschadet aller sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis besteht für die Studierenden für die Dauer der Ausbildung grundsätzlich Anwesenheitspflicht, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen und studienbegleitende Leistungen zu erbringen sowie das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren. Bei digitalen Lehrveranstaltungen wird die Anwesenheitspflicht durch eine digitale Anwesenheit erfüllt. Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt kann im Rahmen von Ordnungen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334, 363), Näheres regeln und Ausnahmen zulassen.(5) Die Studierenden sollen ihren Erholungsurlaub zu den durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt festgelegten Zeiten nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Verkürzung des VorbereitungsdienstesAuf Antrag des Polizeikommissaranwärters kann der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2 der Polizeilaufbahnverordnung verkürzt werden. Der Antrag ist bis spätestens sechs Wochen nach Einstellung an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu richten. Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt erarbeitet eine Stellungnahme und legt diese dem Ministerium zur Entscheidung vor.
Studienakte
§ 7 Studienakte(1) Für jeden Studierenden ist von der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt eine Studienakte zu führen. Darin sind alle die Ausbildung und Prüfung betreffenden Vorgänge aufzunehmen, insbesondere die Prüfungs- und Bewertungsdokumente, schriftliche Prüfungsarbeiten sowie die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen.(2) Den Studierenden ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Einsicht in ihre Studienakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen ist zu gestatten.(3) Die Studienakte ist von der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der letzten Prüfung.
Laufbahnprüfung
§ 8 LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung wird in Form der in dem Bachelorstudiengang „Polizeivollzugdienst“ (B.A.) vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt. Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entspricht dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung.
Ziel und Dauer des Studiums
§ 9 Ziel und Dauer des Studiums(1) Ziel des Bachelorstudienganges ist es, Beamte durch ein nach § 14 Abs. 3 Nr. 2a des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Hochschulstudium zu befähigen, die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erfüllen.(2) Das Studium umfasst den modularisierten Bachelorstudiengang und die Bachelorprüfung und wird an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt oder den dafür bestimmten Orten durchgeführt.(3) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Bachelorprüfung.(4) Insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung kann die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt einen modifizierten Studien- und Prüfungsablauf erstellen und im Einvernehmen mit dem Ministerium eine Unterbrechung oder eine Verlängerung des Studiums zulassen.
Ablauf des Studienganges, Studiengebiete
§ 10 Ablauf des Studienganges, Studiengebiete(1) Das Studium ist als Bachelorstudiengang ausgestaltet. Es gliedert sich in folgende, jeweils sechsmonatige fachtheoretische und fachpraktische Studienabschnitte:1. Einführungsstudium (ES),2. Grundpraktikum (GP),3. Grundstudium (GS),4. Hauptstudium (HS),5. Hauptpraktikum (HP) und6. Abschlussstudium (AS).(2) Die Studieninhalte werden in fächerübergreifend gegliederten Modulen vermittelt. Die Dauer, Ziele und inhaltliche Ausgestaltung der Module sowie der Studienverlauf werden im Modulkatalog der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt. Die Module gliedern sich in Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule und Wahlpflichtsubmodule. Soweit Teilnehmerplätze von Wahlpflichtmodulen und Wahlpflichtsubmodulen begrenzt sind, erfolgt die Vergabe der Plätze nach zeitlicher Reihenfolge der Anmeldungen. Zu Beginn des Studiums wird der Modulkatalog jedem Studierenden zur Kenntnis gegeben.(3) Die fachtheoretischen Studienabschnitte umfassen folgende Studiengebiete, deren fächerübergreifender Themenbezug sich über die Fachdisziplinen im Modulkatalog abbildet:1. Führungs- und Einsatzwissenschaften,2. Kriminalwissenschaften,3. Rechtswissenschaften und4. Sozialwissenschaften.(4) Die erforderlichen berufspraktischen Basisfertigkeiten für den Polizeivollzugsdienst werden nach Maßgabe des Modulkataloges in studienbegleitenden Trainings und in den fachpraktischen Studienabschnitten vermittelt. Dabei sollen die Studierenden fachliche Kompetenzen erwerben und Schlüsselkompetenzen ausprägen, die sie zu einem professionellen polizeilichen Handeln befähigen. Die fachpraktischen Studienabschnitte (Grundpraktikum und Hauptpraktikum) sollen die Studierenden befähigen, die in den jeweils vorangegangenen Modulen erworbenen Schlüsselkompetenzen sowie die in den studienbegleitenden Trainings erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Handlungsfeldern der polizeilichen Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Sie werden in den Polizeibehörden abgeleistet.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, sind nach Maßgabe des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, sog. Lissabon-Konvention) auf Antrag anrechenbar, sofern im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung keine wesentlichen Unterschiede, insbesondere hinsichtlich des Inhaltes und Umfangs, zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) festgestellt werden. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen nach Aufnahme des Studiums zu stellen. Die erforderlichen Nachweise sind in deutscher oder englischer Sprache oder mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen.(2) Für die Aufstiegsbeamten ersetzt die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, das Einführungsstudium und eine polizeiliche Berufspraxis von drei Jahren das Grundpraktikum. Hierfür werden jeweils 30 Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet.(3) Außerhalb von Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten können auf Antrag angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die ersetzt werden sollen, gleichwertig sind. Die Anrechnung darf höchstens 50 v. H. der insgesamt zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte betragen.(4) Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Rangpunkte - soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung des Gesamtergebnisses mit einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Bewertungssystemen wird eine bestandene Studien- oder Prüfungsleistung mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet.(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss. Die Nichtanrechnung ist zu begründen.
Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 12 Noten und Bewertungsgrundsätze(1) Die Bewertung der einzelnen Leistungen richtet sich nach § 14 Abs. 1 und 2 der Polizeilaufbahnverordnung.(2) Schriftliche Prüfungsleistungen werden darüber hinaus den Anforderungen entsprechend mit Punkten nach Absatz 3 bewertet. Dabei sind Gliederung, Schlüssigkeit, Schwerpunktbildung, Differenzierungsvermögen, Ausdrucksweise und Form angemessen zu berücksichtigen.(3) Die Punkte sind nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zuzuordnen: Vom-Hundert-Anteil der Punkte Rangpunkte 100 bis 96 15 unter 96 bis 92 14 unter 92 - 88 13 unter 88 - 84 12 unter 84 - 81 11 unter 81 - 77 10 unter 77 - 72 9 unter 72 - 67 8 unter 67 - 62 7 unter 62 - 56 6 unter 56 - 50 5 unter 50 - 44 4 unter 44 - 37 3 unter 37 - 30 2 unter 30 - 15 1 unter 15 - 0 0(4) Durchschnittswerte, Gesamtrangpunktwerte und das Gesamtergebnis sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt dabei unberücksichtigt. Als Durchschnittswert wird das arithmetische Mittel berechnet.(5) Neben der Leistungsbewertung in Rangpunkten werden für die einzelnen Studienmodule ECTS-Leistungspunkte vergeben. Der Bachelorstudiengang umfasst insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 28 Zeitstunden.
Bachelorabschluss, akademischer Grad
§ 13 Bachelorabschluss, akademischer Grad(1) Der Bachelorstudiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.(2) Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt den internationalen akademischen Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“.
Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Prüfer
§ 14 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Prüfer(1) Dem Prüfungsausschuss und dem Prüfungsamt obliegen die Durchführung der Prüfungen nach dieser Verordnung.(2) Der Prüfungsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Problem- und Aufgabenstellungen der Prüfungen an den Zielen der jeweiligen Module ausrichten.(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus1. dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt als Vorsitzendem,2. dem Leiter des Prüfungsamtes als beratendem Mitglied,3. für die jeweilige Amtszeit der Mitglieder des Senats der Fachhochschule gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Wahlordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalta) einem jeweils durch die Fachgruppenkonferenz der jeweiligen Fachgruppe gewählten Mitglied undb) zwei durch das Ministerium benannte Mitglieder, die sich in einem Amt ab Besoldungsgruppe A14 Besoldungsordnung befinden.(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(5) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:1. über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 11),2. den Prüfungsplan zu genehmigen (§ 16),3. die Hauptklausuren zu genehmigen (§ 17),4. die Prüfer, Hauptprüfer und die Prüfungskommission für die Modulprüfungen zu bestellen (§§ 17, 18),5. alternative Prüfungsformen zu genehmigen (§ 17),6. über Form und Umfang der Bachelorthesis Festlegungen zu treffen (§ 18),7. die Gutachter der Bachelorthesis zu bestellen (§ 18),8. das Thema für die Bachelorthesis zu bestätigen (§ 18),9. über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verteidigungen der Bachelorthesis zu entscheiden (§ 18),10. über das Festlegen abweichender Prüfungsformen bei Erkrankung oder Wiederholung zu entscheiden (§§ 20, 23) und11. über das weitere Verfahren bei Täuschung und ordnungswidrigem Verhalten zu entscheiden (§ 24).(6) Zu den Aufgaben des Prüfungsamtes gehören insbesondere:1. die Geschäfte des Prüfungsausschusses zu führen,2. den Studierenden zu Semesterbeginn den vom Prüfungsausschuss genehmigten Prüfungsplan bekannt zu geben (§ 16),3. das Gesamtergebnis des jeweiligen fachpraktischen Studienabschnitts festzustellen (§ 17),4. den Studierenden die Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen bekannt zu geben (§ 16),5. aus den vom Prüfungsausschuss genehmigten Klausurvorschlägen eine Hauptklausur auszuwählen (§ 17),6. die Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Festlegung von Fristen, zu organisieren,7. über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Prüfungen in fachpraktischen Studienabschnitten zu entscheiden (§ 20),8. das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung festzustellen (§ 21),9. über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis zu entscheiden (§ 18) und10. über das weitere Verfahren bei Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 23).(7) Prüfer sind Professoren und Fachhochschuldozenten in den fachtheoretischen Studienabschnitten sowie Praxisbetreuer in den fachpraktischen Studienabschnitten. Darüber hinaus können Lehrbeauftragte und andere Lehrkräfte für die fachtheoretischen Studienabschnitte sowie externe Gutachter für die Bachelorthesis durch den Prüfungsausschuss als Prüfer bestellt werden.
Bachelorprüfung
§ 15 BachelorprüfungDie Bachelorprüfung ist die Gesamtheit aller während des Studiums zu erbringenden Modulprüfungen. Zusätzlich sind studienbegleitende Leistungen (§ 19) nachzuweisen.
Modulprüfungen
§ 16 Modulprüfungen(1) Jedes Modul, mit Ausnahme der studienbegleitenden Leistungen, schließt mit einer Modulprüfung ab. Mindestens zwei Module sind mit einer Hauptklausur abzuschließen. In besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer gemeinsamen Prüfung abgeschlossen werden. Die Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten haben in der Regel entsprechend den jeweils beteiligten Studiengebieten fächerübergreifenden Charakter. Dabei sind die Problem- und Aufgabenstellungen an den Zielen der jeweiligen Module auszurichten. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen mit unterschiedlichen Prüfungsformen bestehen. Hierbei werden die jeweiligen Rangpunkte entsprechend der vom Prüfungsausschuss im Prüfungsplan festgesetzten Anteile gewichtet.(2) Form, Anzahl, Dauer und Termine der Prüfungen gehen aus dem vom Prüfungsausschuss genehmigten Prüfungsplan hervor, der jeweils zu Semesterbeginn durch das Prüfungsamt bekannt zu geben ist.(3) Vor Beginn der Prüfungen haben sich Studierende auf Verlangen der Prüfungsaufsicht oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Person auszuweisen.(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungsleistungen, muss jede Teilprüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) bestanden werden.(5) Die Prüfungsergebnisse der Modulprüfungen sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und als Durchschrift zur Studienakte zu nehmen.
Prüfungsformen
§ 17 Prüfungsformen(1) Prüfungsformen sind Klausuren und Hauptklausuren, elektronische Prüfungen, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Projekte, fächerübergreifende fachpraktische Prüfungen, Praktikumsleistungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis. Alternative Prüfungsformen bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.(2) Klausuren sind unter Aufsicht handschriftlich zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit (höchstens 180 Minuten) ohne oder mit gesondert zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Klausuren werden unter Kennziffern gefertigt. Der Prüfungsausschuss legt im Prüfungsplan die Bearbeitungszeit und die Anzahl der Prüfer fest, die eine Klausur bewerten. Sofern eine Klausur durch mehrere Prüfer bewertet wird, bestellt der Prüfungsausschuss einen Hauptprüfer, der das Gesamtergebnis feststellt. Ist eine Klausur gemäß § 20 zu wiederholen, ist diese zusätzlich durch eine Zweitkorrektur zu bewerten. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunktbewertungen der Erst- und Zweitkorrektur. Schreibbehinderten Studierenden kann auf schriftlichen Antrag Schreibtechnik und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt oder eine maschinenschriftliche Anfertigung der Klausur gestattet werden.(3) Hauptklausuren sind Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 240 Minuten. Sie sind im Prüfungsplan auszuweisen und ab dem Grundstudium vorzusehen. Die Bewertung erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 3 bis 6. Mindestens eine Hauptklausur hat einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt. Dieser ist in Form der juristischen Fallbearbeitung anzufertigen. Dem Prüfungsausschuss sind jeweils zwei Klausurvorschläge mit Lösungsskizze, Punkteverteilung und Angabe der zugelassenen Hilfsmittel durch den Modulverantwortlichen zur Genehmigung vorzulegen.(4) Elektronische Prüfungen sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende Prüfungen, bei denen die Antworten in elektronische Eingabegeräte erfasst und über diese ausgewertet werden. Sie werden unter Kennziffer gefertigt. Die gestellten Aufgaben werden innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit gesondert zugelassenen Hilfsmitteln bearbeitet. Der Prüfungsausschuss legt im Prüfungsplan die Bearbeitungszeit fest. Die Prüfungsaufgaben werden durch den Prüfer erstellt. Ist eine elektronische Prüfung gemäß § 20 zu wiederholen, ist diese zusätzlich durch eine Zweitkorrektur zu bewerten. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunktbewertungen der Erst- und Zweitkorrektur.(5) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und sollen je Studierenden 30 Minuten nicht überschreiten. Mündliche Modulprüfungen werden von einer Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht aus dem vom Prüfungsausschuss benannten Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Beisitzer können hinzugezogen werden; sie nehmen keine Bewertungen vor. Zur Dokumentation der Prüfungsleistung ist schriftlich festzuhalten, wann, wo, mit welchem Thema und welchem Ergebnis die Prüfung absolviert wurde und ob es Besonderheiten gegeben hat. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfer.(6) Eine Hausarbeit ist eine selbständig verfasste schriftliche Arbeit zu einer spezifischen Problem- und Aufgabenstellung mit thematischem Bezug zu den Lernzielen und Lehrinhalten des jeweiligen Moduls unter Einbeziehung und Auswertung entsprechend einschlägiger Quellen. Das Thema ist so zu stellen, dass es innerhalb des für das jeweilige Modul festgelegten Zeitraums bearbeitet werden kann. Der Umfang der Hausarbeit soll zwischen 3 600 bis 4 500 Wörtern liegen. Die Themenvergabe erfolgt durch den Prüfer. Ist eine Hausarbeit gemäß § 20 zu wiederholen, ist diese zusätzlich durch eine Zweitkorrektur zu bewerten. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur.(7) Referate bestehen aus mündlichen Vorträgen mit anschließender Diskussion. Sie können als Einzel- oder Gruppenreferate vergeben werden, wobei die Einzelleistungen erkennbar und bewertbar sein müssen. Auf Verlangen des Prüfers ist eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen. Die schriftliche Ausarbeitung soll höchstens 15 Seiten Text umfassen. Der mündliche Vortrag soll die Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten; für die anschließende Diskussion sollten ebenfalls höchstens 15 Minuten vorgesehen werden. Bei Gruppenreferaten können die Zeiten der Gruppengröße entsprechend angepasst werden. Das Thema ist so zu stellen, dass es innerhalb des für das jeweilige Modul festgelegten Zeitraums bearbeitet und bewertet werden kann. Die Themenvergabe erfolgt durch den Prüfer.(8) Projekte sind schriftliche Ausarbeitungen von mehreren Studierenden mit anschließender Präsentation, wobei die Einzelleistungen erkennbar und bewertbar sein müssen. Die schriftliche Ausarbeitung und die Präsentation sind gleichgewichtig. Umfang und Inhalt sind von den konkreten Projektaufträgen abhängig. Die mündliche Präsentation der Projektarbeit soll 15 Minuten je Studierendem nicht überschreiten. Projektaufträge sind vom Prüfer so zu vergeben, dass die Projekte innerhalb des im jeweiligen Modul festgelegten Zeitraums abgeschlossen werden können.(9) Fächerübergreifende fachpraktische Prüfungen sind das Bewältigen typischer polizeilicher Standardsituationen im Team von mindestens zwei Studierenden, wobei die Einzelleistungen erkennbar und bewertbar sein müssen. Die ergriffenen Maßnahmen und das damit verbundene polizeiliche Handeln sowie die rechtlichen Grundlagen sind anschließend zu erläutern. Fächerübergreifende fachpraktische Prüfungen sollen 30 Minuten nicht überschreiten und werden von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfer.(10) Die Bewertungen der Praktikumsleistungen der Studierenden im Grund- und Hauptpraktikum werden durch die Praxisbetreuer als Teilprüfungen vorgenommen. Die Studierenden sind während der fachpraktischen Studienabschnitte hinsichtlich ihrer Leistung vom Praxisbetreuer kontinuierlich zu fordern und zu fördern. Sie sind über ihren Leistungsstand offen zu informieren. Der Nachweis der Leistung der Teilprüfungen erfolgt durch die Praktikumsdienststellen nach Vorgabe der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Teilprüfungsleistungen und wird durch das Prüfungsamt festgestellt. Das Prüfungsamt erstellt aus allen Leistungsnachweisen die Bescheinigung über die erbrachte Leistung.(11) Die Prüfungsformen nach § 17 Abs. 2, 3 und 4 können in Teilen nach einem Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Studierende mindestens 50 v. H. der Fragen zutreffend beantwortet hat (absolute Bestehensgrenze) oder der Anteil der von dem Studierenden richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Studierenden des jeweiligen Prüfungstermins liegt (relative Bestehensgrenze). Bei Wiederholungs- und Nachprüfungen gilt für die relative Bestehensgrenze die durchschnittliche Prüfungsleistung der Studierenden des ersten Prüfungstermins der Modulprüfung.
Prüfungen im Modul Bachelorthesis
§ 18 Prüfungen im Modul Bachelorthesis(1) Die Modulprüfung im Modul Bachelorthesis umfasst die Bachelorthesis und deren Verteidigung.(2) Die Bachelorthesis ist eine schriftliche Arbeit, die nachweisen soll, dass der Studierende in der Lage ist, in einer begrenzten Zeit eine polizeilich relevante Fragestellung selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen zu bearbeiten. Die Bachelorthesis kann in Form einer Gemeinschaftsarbeit von zwei Studierenden erstellt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, die eine Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.(3) Erstgutachter einer Bachelorthesis kann sein, wer Professor, Fachhochschuldozent, andere Lehrkraft in den fachtheoretischen Studienabschnitten oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ist. Als Zweitgutachter können zusätzlich externe Gutachter für das jeweilige Thema tätig sein. Voraussetzung für die anderen Lehrkräfte, Lehrbeauftragte und externe Gutachter ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium im entsprechenden Themengebiet.(4) Das Thema der Bachelorthesis sowie die Namen der Erst- und Zweitgutachter sind durch die Studierenden nach Zustimmung durch die Gutachter bis zu einem durch das Prüfungsamt festgesetzten Termin, der den Studierenden bekanntzugeben ist, beim Prüfungsamt einzureichen und sodann durch den Prüfungsausschuss zu bestätigen. Der Erstgutachter übernimmt neben der Begutachtung die Betreuung der Bachelorthesis. Bei Nichteinreichung gilt § 23 Abs. 3 entsprechend. Die Themen- und Gutachterbestätigungen erfolgen im Hauptstudium gemäß Prüfungsplan. Diese sind zu dokumentieren und zur Studienakte zu nehmen.(5) Die Bachelorthesis ist innerhalb von sechs Wochen zu erstellen und beim Prüfungsamt abzugeben. Beginn und Ende des Bearbeitungszeitraumes werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Kann der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Hinderungsgründen die Arbeit nicht im vorgegebenen Zeitraum bearbeiten, so kann beim Prüfungsamt eine Verlängerung beantragt werden. Das Prüfungsamt kann den Bearbeitungszeitraum um höchstens zwei Wochen verlängern. Bei einer Verhinderung von mehr als zwei Wochen ist das Thema zurückzugeben. Unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes hat der Studierende ein neues Thema einzureichen. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.(6) Die Bachelorthesis ist hinsichtlich Form und Umfang nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses zu erstellen. Sie muss die Erklärung enthalten, dass sie selbständig, ohne fremde Mitwirkung und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt worden ist.(7) Die Bachelorthesis wird parallel vom Erst- und Zweitgutachter bewertet, welche vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Das Gutachten soll jeweils spätestens zwei Wochen vor der Verteidigung der Bachelorthesis beim Prüfungsamt vorliegen. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Gutachter.(8) Eine Zulassung zur Verteidigung erfolgt, wenn die Bachelorthesis mindestens mit der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) bewertet worden ist.(9) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus einer Präsentation der Arbeit, insbesondere des methodischen Vorgehens und der Arbeitsergebnisse sowie einer anschließenden Disputation. Die Präsentation und die Disputation sollen jeweils 20 Minuten nicht überschreiten.(10) Die Verteidigung der Bachelorthesis erfolgt hochschulöffentlich vor einer Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus zwei Professoren, Fachhochschuldozenten, Lehrbeauftragten oder anderen zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Lehrkräften der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt, die nicht Gutachter der jeweiligen Bachelorthesis waren.(11) Die Bewertung erfolgt durch die Prüfungskommission und ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist durch alle Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschreiben und an das Prüfungsamt weiterzuleiten. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission.(12) Im Anschluss an die Verteidigung wird dem Studierenden das Ergebnis der Modulprüfung im Modul Bachelorthesis durch die Prüfungskommission bekannt gegeben. Das Ergebnis ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der Bachelorthesis und ihrer Verteidigung.
Studienbegleitende Leistungen
§ 19 Studienbegleitende Leistungen(1) Neben den Modulprüfungen nach § 16 sind studienbegleitende Leistungen und Befähigungsnachweise zu erbringen, ohne die das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.(2) Studienbegleitende Leistungen für Polizeikommissaranwärter sind:1. Beherrschen von polizeipraktischen Handlungs- und Verhaltensmustern,2. Sportleistungen,3. Schießleistungen und4. Polizeienglisch.Die Anforderungen an die Sport- und Schießleistungen und die polizeipraktischen Handlungs- und Verhaltensmuster sowie deren Bewertung richten sich nach § 12 sowie der Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.).(3) Studienbegleitende Leistungen für Aufstiegsbeamte sind:1. Beherrschen von polizeipraktischen Handlungs- und Verhaltensmustern,2. Sportleistungen,3. Schießleistungen und4. Polizeienglisch.Die Anforderungen für Sportleistungen richten sich nach dem jeweils geltenden Sporterlass für die Polizei des Ministeriums. Die Sportleistungen sind grundsätzlich im Hauptstudium zu erbringen. Die Anforderungen an polizeipraktische Handlungs- und Verhaltensmuster richten sich nach der Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.). Die Bewertung dieser Leistungen richtet sich nach § 12. Aufstiegsbeamte nehmen an der Schießausbildung teil, sie unterliegen nicht der Bewertung im Sinne dieser Verordnung. Das Vorhandensein der Berechtigungen zu Absatz 4 ist nachzuweisen. Anderenfalls sind diese zu erbringen.(4) Im Verlauf des Studiums sind folgende Befähigungsnachweise zu erwerben:1. Polizeiberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis Klasse B,2. Berechtigung zur Bedienung von Geschwindigkeitsmessgeräten,3. Befähigungsnachweis für Reizstoffsprühgeräte,4. Befähigungsnachweis für den Schlagstock,5. Befähigungsnachweis zur Bedienung von Atemalkoholmessgeräten,6. Nutzungsberechtigung für polizeiliche Auskunfts- und Bearbeitungssysteme und7. Ausbildungsnachweis „Erste Hilfe“.Sollten die Berechtigungen bereits erworben worden sein, ist das Vorhandensein nachzuweisen.
Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 20 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen(1) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) bewertet wurde.(2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann mit Ausnahme der Modulprüfung im Modul Bachelorthesis zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist nicht zulässig. Die Wiederholung von Modulprüfungen fachtheoretischer Studienabschnitte soll innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Über den Zeitpunkt und den Umfang der Wiederholung von Prüfungen in fachpraktischen Studienabschnitten entscheidet das Prüfungsamt. Besteht die nicht bestandene Modulprüfung aus Teilprüfungsleistungen, so sind nur die Teilprüfungsleistungen zu wiederholen, die nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) bewertet wurden. Bei der Modulprüfung im Modul Bachelorthesis können die Bachelorthesis und ihre Verteidigung jeweils einmal wiederholt werden. Ist die Teilprüfungsleistung Bachelorthesis zu wiederholen, hat der Studierende innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der Bachelorthesis ein neues Thema einzureichen. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.(3) Für Wiederholungsprüfungen mit Ausnahme der Hauptklausuren, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis können durch den Prüfungsausschuss abweichende Prüfungsformen festgelegt werden.(4) Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung, im Fall der Bachelorthesis die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.(5) Werden die studienbegleitenden Leistungen nach § 19 Abs. 2 oder 3 bis zum Ende des Studiums nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (fünf Rangpunkte) erbracht, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
Gesamtergebnis
§ 21 Gesamtergebnis(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen stellt das Prüfungsamt das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung fest. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Dabei werden berücksichtigt:1. für Polizeikommissaranwärter das arithmetische Mittel der Rangpunkte aus den Modulprüfungen/Teilprüfungsleistungen des Einführungs- und Grundstudiums mit 20 v. H.; für Aufstiegsbeamte das arithmetische Mittel der Rangpunkte aus den Modulprüfungen/Teilprüfungsleistungen des Grundstudiums mit 20 v. H.,2. das Ergebnis der Modulprüfung im Modul Bachelorthesis mit 20 v. H.,3. das arithmetische Mittel der Rangpunkte aus den übrigen Modulprüfungen/Teilprüfungsleistungen des Haupt- und Abschlussstudiums mit 45 v. H. und4. die Bewertung der Praktika in Rangpunkten mit 15 v. H.(2) Für die Berechnung der Bewertung der Praktika nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird für die Polizeikommissaranwärter das Grundpraktikum mit 30 v. H. und das Hauptpraktikum mit 70 v. H. gewichtet.(3) Modulprüfungen, die mit einer Hauptklausur abschließen, gehen bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Bachelorprüfung doppelt in die Berechnung der jeweiligen Mittelwerte ein.(4) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit der Note „ausreichend“ (fünf Rangpunkte) festgestellt worden ist.
Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma-Supplement
§ 22 Zeugnis, Bachelorurkunde, Diploma-Supplement(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erhält der Absolvent ein Zeugnis über das Bestehen der Bachelorprüfung. Dieses enthält:1. die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts (B. A.)“,2. die Abschlussnote und das festgestellte Gesamtergebnis in Rangpunkten,3. eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Bewertungen (Rangpunkte, Noten) und der ECTS-Leistungspunkte,4. das Thema sowie die Bewertungen der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis,5. einen Feststellungsvermerk über die bestandene Laufbahnprüfung und die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes und6. die Einstufung der Studienleistung nach dem ECTS-Bewertungssystem: „A“ für die besten zehn v. H. „B“ für die nächsten 25 v. H. „C“ für die nächsten 30 v. H. „D“ für die nächsten 25 v. H. „E“ für die nächsten zehn v. H.(2) Grundlage für die Einstufung nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ist das auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis nach § 21.(3) Wer die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus sonstigen Gründen ausscheidet, erhält ein Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der bis zum Ausscheiden erbrachten Studienleistungen sowie die Note „F“ nach dem ECTS-Bewertungssystem ausgewiesen werden.(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erhält der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des internationalen akademischen Grades „Bachelor of Arts (B. A.)“.(5) Zusätzlich wird eine an den europäischen Standards orientierte Urkunde „Diploma-Supplement“ in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.(6) Das Zeugnis, die Bachelorurkunde und das Diploma-Supplement werden vom Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt versehen.
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Prüfungsleistungen
§ 23 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Prüfungsleistungen(1) Studierende, die durch Krankheit oder von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert sind, an einer Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, haben dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest und auf Verlangen des Prüfungsamtes durch Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Das Prüfungsamt entscheidet, ob die Prüfung neu zu beginnen oder fortzusetzen ist. Für Nachprüfungen mit Ausnahme der Hauptklausuren, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis können durch den Prüfungsausschuss abweichende Prüfungsformen festgelegt werden.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Studierender in einem besonderen Fall mit Zustimmung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.(3) Erscheint der Studierende ohne einen ausreichenden Nachweis zu einem Prüfungstermin nicht oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, ist diese Prüfungsleistung mit „null Rangpunkten“ zu bewerten. Die Feststellung trifft das Prüfungsamt. Gleiches gilt, wenn der zu Prüfende eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder sich nicht nach § 16 Abs. 3 legitimiert.
Täuschung und ordnungswidriges Verhalten
§ 24 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch beitragen, andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit in den Prüfungs- oder Vorbereitungsraum bringen oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, ist die Fortsetzung der Prüfung in der Regel unter Vorbehalt zu gestatten. Der Vorbehalt ist im Prüfungsprotokoll und gegebenenfalls an der betreffenden Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit aktenkundig zu machen. Unzulässige Hilfsmittel sind einzuziehen und dem Prüfungsausschuss zu übergeben oder der abgeschlossenen schriftlichen Prüfungsarbeit beizufügen. Bei einer erheblichen Störung können Studierende durch die Aufsicht von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung ist unverzüglich durch den Prüfungsausschuss zu bestätigen. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch vorliegen.(2) Die Überprüfung der eigenen Urheberschaft von Prüfungsleistungen ist auch durch den Einsatz technischer Verfahren möglich.(3) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 und 2 oder einer Täuschung, die nach Abschluss einer Prüfung festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Prüfungsleistung mit „null Rangpunkten“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Studiums bekannt, ist der Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Prüfung. Unrichtige Urkunden sind durch das Prüfungsamt einzuziehen.(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 zu hören.
Sprachliche Gleichstellung
§ 25 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 436), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.