Gesetz zur Förderung der Ausbildung in der Podologie (Podologieausbildungsfördergesetz - PodAFöG) Vom 26. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2025
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2025, 413
Erstattung von Schulgeld
§ 1 Erstattung von SchulgeldStaatlich anerkannte Schulen für Podologie in Sachsen-Anhalt, die kein Schulgeld erheben, erhalten auf Antrag eine Erstattung des entgangenen Schulgeldes. Ein Anspruch auf Erstattung besteht für jeden begonnenen Ausbildungsmonat für jede Schülerin und jeden Schüler ab Beginn des Schuljahres 2025/2026. Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vorzeitig beenden, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beendigung wirksam wird, längstens für drei Monate nach Erklären der Beendigung. Die Höhe der Erstattung entspricht dem im Schuljahr 2024/2025 erhobenen monatlichen Schulgeld. Die Erstattung des Schulgeldes beträgt pro Schülerin oder Schüler maximal 22 500 Euro für die gesamte Ausbildungsdauer. Die Höhe des der Erstattung zugrunde liegenden Schulgeldes nach Satz 4 ist fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium zu evaluieren.
Ausschluss einer Erstattung
§ 2 Ausschluss einer ErstattungSoweit das entgangene Schulgeld über nicht landeseigene öffentliche Mittel finanziert wird, entfällt ein Anspruch nach § 1 Satz 1 bis 3.
Zuständigkeit
§ 3 ZuständigkeitDas für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium ist für die Erstattung des Schulgeldes zuständig.
Verordnungsermächtigung
§ 4 VerordnungsermächtigungDas für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere1. zum Verfahren zu § 1 Satz 1 bis 3,2. zur Höhe der Erstattung nach § 1 Satz 4 und 5 und3. zur Evaluierung nach § 1 Satz 6zu regeln.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.