Verordnung über Pflegeschulen (Pfl-VO) Vom 25. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 137
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Pflegeschulen im Sinne des § 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 941) in Verbindung mit dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils gelten Fassung.
Ausbildungsziel
§ 2 AusbildungszielDie Ausbildung umfasst die in § 5 des Pflegeberufegesetzes beschriebenen Ziele.
Aufgaben der Pflegeschule
§ 3 Aufgaben der Pflegeschule(1) Die Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes muss von der Pflegeschule so ausgestaltet sein, dass der theoretische und praktische Unterricht sowie die praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.(2) Im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung kann die Pflegeschule einen Berufsabschluss nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes anbieten.
Gesamtverantwortung der Pflegeschule
§ 4 Gesamtverantwortung der Pflegeschule(1) Die Pflegeschule trägt nach § 10 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der vom Träger der praktischen Ausbildung erstellte Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat der Träger der praktischen Ausbildung die Verpflichtung zur Anpassung des Ausbildungsplans. Dies gilt auch bei der Aufnahme von Auszubildenden aus anderen Ländern.(2) Die Pflegeschule überprüft nach § 10 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan durchgeführt wird.(3) Die Pflegeschule ist nach § 6 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes verpflichtet, die Praxisbegleitung zu gewährleisten. Dabei sind die oder der Auszubildende fachlich zu betreuen und zu beurteilen; die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind zu unterstützen. Hierzu soll die Praxisbegleitung für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens durch einen Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Zusätzlich soll die Praxisbegleitung die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung unterstützen. Die Praxisbegleitung erfolgt durch Lehrkräfte, die an der Pflegeschule unterrichten. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung.(4) Die Auszubildenden sind zu Beginn der Ausbildung und erneut spätestens vier Monate vor der ersten Prüfung über die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe aktenkundig zu belehren.
Lehrplan
§ 5 LehrplanDie Rahmenausbildungspläne und die Rahmenlehrpläne des Bundes sind Grundlage für den Unterricht an Pflegeschulen. Der Landeslehrplan für Sachsen-Anhalt untersetzt diese Rahmenlehrpläne und ist verbindlich anzuwenden. Diese gelten für die Erstellung der schulinternen Curricula an Pflegeschulen. Das schulinterne Curriculum der Pflegeschulen ist für das jeweilige Ausbildungsjahr auf der Grundlage des Landeslehrplans zu erarbeiten.
Informationspflicht der Pflegeschule
§ 6 Informationspflicht der Pflegeschule(1) Den Ausbildungsbeginn und die voraussichtlichen Schülerzahlen, getrennt nach Vollzeit- und Teilzeitform, meldet nach § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz die Pflegeschule dem Landesschulamt.(2) Die Anzeige der Schülerzahlen erfolgt durch die Pflegeschulen im Landesschulamt sechs Monate nach Beginn und nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsjahres.(3) Erfolgt ein Schulwechsel an eine andere Pflegeschule, so hat die abgebende Pflegeschule umgehend dem Träger der aufnehmenden Pflegeschule alle für die weitere Ausbildung erforderlichen Daten insbesondere die Ergebnisse von Leistungsbewertungen und den Stand von Fehlzeiten unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) mitzuteilen.
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 7 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsdauer beträgt unbeschadet der §§ 12 und 13 des Pflegeberufegesetzes in Vollzeitform drei Jahre.(2) Die Ausbildung in Teilzeitform dauert mehr als drei Jahre, jedoch höchstens fünf Jahre.(3) Die Ausbildung umfasst 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, davon sind in allen drei Ausbildungsjahren insgesamt bis zu 600 Stunden praktischer Unterricht vorzusehen. Der Umfang der praktischen Ausbildung beträgt insgesamt 2 500 Stunden. 5 v. H. der Stundenzahl des jeweiligen Praxiseinsatzes können durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden. Hierzu bedarf es eines Konzeptes, welches dem Landesschulamt zur Genehmigung vorzulegen ist.(4) Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts richten sich nach dem von der obersten Schulbehörde herausgegebenen Landeslehrplan und den Stundentafeln.(5) Die Ausbildung mit einem Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung oder im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes dauert ein Jahr und wird in separaten Klassen durchgeführt.
Unterrichtsorganisation
§ 8 Unterrichtsorganisation(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit- und Teilzeitform geführt werden. Es sind separate Klassen zu bilden.(2) Nach § 1 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgt die Ausbildung im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Die Pflegeschule kann Unterricht im Block- oder Turnusunterricht anbieten.(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang, der 10 v. H. der Gesamtstundenzahl nicht überschreiten sollte, berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.(3) Die Ausbildung kann in interdisziplinär angelegten Projekten jahrgangsübergreifend oder durch Einbeziehung von Auszubildenden anderer Gesundheitsfachberufe durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
Klassenbildung
§ 9 Klassenbildung(1) Die Klassenbildung erfolgt jeweils zum Beginn eines Ausbildungsjahres und soll nach Ablauf eines Monats abgeschlossen sein.(2) In einer Klasse sollen zum Ausbildungsbeginn in der Regel nicht mehr als 30 Auszubildende unterrichtet werden.
Freistellung vom Unterricht
§ 10 Freistellung vom Unterricht(1) Die oder der Auszubildende ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Trägers der praktischen Ausbildung oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen vom Schulbesuch freizustellen zur Teilnahme an:1. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,2. Sitzungen des Betriebsrates oder der Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,3. Veranstaltungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, die den Veranstaltungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechen.(2) Nach Abschluss der genannten Maßnahmen ist von der oder dem Auszubildenden eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung in der Schule bei der Klassenleiterin oder bei dem Klassenleiter vorzulegen.(3) Über nach Absatz 1 hinausgehende Freistellungen einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Gesamtdauer der Freistellung in diesen Fällen soll 24 Unterrichtsstunden innerhalb eines Ausbildungsjahres nicht überschreiten.(4) Die oder der Auszubildende hat die durch eine Freistellung versäumten Unterrichtsinhalte selbstständig nachzuarbeiten.
Schulversäumnisse
§ 11 Schulversäumnisse(1) Auszubildende sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen. Versäumnisse sind durch die Personensorgeberechtigten oder die volljährige Auszubildende oder den volljährigen Auszubildenden begründet und unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Versäumnisses, der Schule schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der Schule ist bei Krankheit das Versäumnis durch Vorlage der Kopie eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die Personensorgeberechtigten oder die oder der volljährige Auszubildende.(2) Bei unentschuldigten Versäumnissen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährden, sind die Personensorgeberechtigten oder die oder der volljährige Auszubildende und auch die Träger der praktischen Ausbildung unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Kommunikation zwischen Pflegeschule und Träger der praktischen Ausbildung dient der sinnvollen Zusammenarbeit in der täglichen Praxis und ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der oder des Auszubildenden zulässig.(3) Versäumt eine Auszubildende oder ein Auszubildender umfangreiche Ausbildungsinhalte, entscheidet die jeweilige Lehrkraft, wie diese nachzuholen sind und erteilt gegebenenfalls geeignete Aufgaben für das selbstständige Nacharbeiten durch die Auszubildenden.
Wiederholung eines Ausbildungsjahres
§ 12 Wiederholung eines AusbildungsjahresAuf Antrag der oder des Auszubildenden kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung einmalig eine Wiederholung eines Ausbildungsjahres für den gesamten Ausbildungszeitraum zulassen. Unabhängig von der Wiederholungsmöglichkeit von einem Ausbildungsjahr kann die Wiederholung auf Antrag halbjahresweise erfolgen. In diesem Fall ist eine Wiederholung von zwei Ausbildungshalbjahren für den gesamten Ausbildungszeitraum möglich.
Beendigung der Beschulung
§ 13 Beendigung der Beschulung(1) Die Beschulung endet in der Regel mit dem Abschluss des Bildungsganges oder dem Abgang.(2) Bei vorzeitiger Kündigung des Ausbildungsverhältnisses oder anderen als in Absatz 1 aufgeführten Gründen erfolgt schriftlich die Abmeldung in der Pflegeschule durch den Träger der praktischen Ausbildung.(3) Unabhängig von Absatz 2 kann die Beschulung auch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung nach vorheriger Anhörung beendet werden, wenn dieser seinen Vertrag mit der oder dem Auszubildenden aufgrund von erheblichen Verfehlungen fristlos kündigt. Des Weiteren kann nach vorheriger Anhörung das Schulverhältnis von nicht schulpflichtigen Auszubildenden durch schriftliche Abmeldung oder durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters beendet werden, wenn die oder der Auszubildende trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses mindestens 40 Unterrichtsstunden im Schuljahr unentschuldigt versäumt hat.
Ausbildungsbeginn, Unterrichtsfreie Zeit
§ 14 Ausbildungsbeginn, Unterrichtsfreie Zeit(1) Das Ausbildungsjahr an Pflegeschulen in öffentlicher und privater Trägerschaft kann abweichend von den Regelungen zu den Schulferien des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. März, 1. August, 1. September des jeweiligen Jahres beginnen und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.(2) (aufgehoben)(3) Auszubildende sind in der unterrichtsfreien Zeit in den Praxiseinrichtungen tätig. Der Urlaub ist ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen und durch den Träger der praktischen Ausbildung zu gewähren, mit dem das Ausbildungsverhältnis besteht.
Anmeldeverfahren
§ 15 Anmeldeverfahren(1) Der Träger der praktischen Ausbildung meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden zur Beschulung an einer Pflegeschule seiner Wahl an. Die Anmeldung soll drei Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgen. Für Auszubildende, die erst nach dem Ausbildungsbeginn einen Ausbildungsvertrag abschließen, soll die Anmeldung und Aufnahme in der Pflegeschule spätestens einen Monat nach Ausbildungsbeginn erfolgen.(2) Die oder der Auszubildende hat der Pflegeschule1. eine beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses und bei bereits abgeschlossener Ausbildung eine beglaubigte Kopie des Berufsabschlusszeugnisses nach § 11 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,2. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für diesen Beruf,3. einen Nachweis über Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen der Kompetenzstufe B 2, sofern die Herkunftssprache nicht Deutsch ist,4. einen Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und5. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstelldatum bei der Einreichung nicht länger als drei Monate zurückliegtvorzulegen.Die Nachweise sind am ersten Schultag vorzulegen. Anderenfalls ist eine Aufnahme in die Pflegeschule zum angemeldeten Termin nicht möglich. Für Auszubildende nach Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen nach der Anmeldung vorzulegen. Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme im Einzelfall möglich, wenn die oder der Auszubildende glaubhaft darlegt, dass die Nachweise nach den Satz 1 Nrn. 3 und 5 beantragt sind. Die Nachweise müssen spätestens einen Monat nach Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Nachweise nach den Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 können der Pflegeschule auch im Original vorgelegt werden.(3) Für jede Auszubildende oder jeden Auszubildenden ist in der Pflegeschule eine Auszubildendenakte anzulegen. Die Unterlagen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 sind in die Schülerakte aufzunehmen. Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 sind in die Auszubildendenakte aufzunehmen. Dazu gehören auch weitere für den Abschluss der Ausbildung erforderliche Unterlagen, insbesondere Versäumnisnachweise und Belehrungen.
Aufnahme
§ 16 Aufnahme(1) In die Pflegeschulen kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen nach § 11 des Pflegeberufegesetzes erfüllt. Sofern Voraussetzung für die Aufnahme eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz ist, so wird dies durch das Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle, und soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule nachgewiesen.(2) Auszubildende, deren Träger der praktischen Ausbildung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegt, können aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und darüber hinaus eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule besteht.(3) Auszubildende, denen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden, können aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und mit der Anmeldung in der Pflegeschule der Nachweis der Finanzierung vorliegt.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme. Die Auszubildenden werden grundsätzlich zu Beginn der Ausbildung in das erste Ausbildungsjahr aufgenommen. In den Fällen einer Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 des Pflegeberufegesetzes entscheidet die Pflegeschule im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung über die Aufnahme in das jeweilige Ausbildungsjahr. § 180 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Entscheidung unberührt. Die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 des Pflegeberufegesetzes ist beim Landesschulamt durch die Auszubildende oder den Auszubildenden zu beantragen. Die Entscheidung des Landesschulamts ist der Pflegeschule vorzulegen.(5) Liegt ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vor, ist die Aufnahme zu versagen oder die Aufnahmeentscheidung in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Eintrags zu widerrufen. Der Träger der praktischen Ausbildung informiert die Pflegeschule umgehend, wenn innerhalb des Ausbildungszeitraums Eintragungen in das erweiterte Führungszeugnis bekannt werden, damit die Pflegeschule die Aufnahme widerrufen kann. Die Kommunikation zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule soll der sinnvollen Zusammenarbeit in der täglichen Praxis dienen und ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der oder des Auszubildenden zulässig.
(aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
Benotung
§ 20 Benotung(1) Die Leistungen während des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung sind kontinuierlich zu bewerten.(2) Die Benotung erfolgt nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.(3) Die Ermittlung der Jahresnoten ergibt sich aus den einzelnen Leistungsbewertungen im jeweiligen Ausbildungsjahr. Es sind ganze Noten zu bilden. Näheres wird durch das für das allgemeinbildende und berufsbildende Schulwesen zuständige Ministerium geregelt.(4) Für die staatliche Prüfung erfolgt die Berechnung der Vornoten nach § 13 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Berechnung der Prüfungsnoten erfolgt nach den §§ 14 bis 16 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Im Jahreszeugnis wird zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten nach § 6 Abs. 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung jeweils eine Note über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen. Die Note für den theoretischen und praktischen Unterricht ist das arithmetische Mittel der Lernfelder der Stundentafel, die im jeweiligen Ausbildungsjahr unterrichtet wurden. Die Bildung der Durchschnittsnote für die praktische Ausbildung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Leistungsnachweise. Die Noten nach Satz 2 und 3 werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen und nicht gerundet.(2) (aufgehoben)(3) Die Jahreszeugnisse für das erste und zweite Ausbildungsjahr werden am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres erteilt. Das Jahreszeugnis für das dritte Ausbildungsjahr wird vor dem Beginn der staatlichen Prüfung erteilt.(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Abschlussklasse verlässt, ohne dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wurde.
Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung
§ 22 Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung(1) Zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet nach § 6 Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes eine Zwischenprüfung statt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist verpflichtend. Versäumt ein Prüfling die Zwischenprüfung oder Prüfungsteile wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfling hat den wichtigen Grund des Versäumnisses unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling den versäumten Prüfungsteil der Zwischenprüfung nachholen. Für den schriftlichen Teil der Zwischenprüfung wird durch das für das allgemeinbildende und berufsbildende Schulwesen zuständige Ministerium der Nachprüfungstermin festgelegt. Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst im nächsten Prüfungszeitraum statt. Versäumt der Prüfling den praktischen-mündlichen Teil der Zwischenprüfung, ist die Nachprüfung in der folgenden Praxisbegleitung abzulegen. Die Zwischenprüfung ist vor der Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung zu absolvieren.(2) Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung. Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist ein Entwicklungsgespräch im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung mit der Auszubildenden oder dem Auszubildenden zu führen und zu protokollieren.(3) § 10 Abs. 1, die §§ 20, 21, 22 Satz 1 Halbsatz 1 und § 23 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung besteht der Prüfungsausschuss aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die nicht durch das Landesschulamt zu genehmigen sind.
Schriftlicher Teil
§ 23 Schriftlicher Teil(1) Der schriftliche Teil der Zwischenprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit einer Gesamtdauer von 120 Minuten und findet in der Pflegeschule statt. Die Aufgabenstellungen sind fallbezogen unter Berücksichtigung der Alterszugehörigkeit, des sozialen Kontextes und des Versorgungsbereiches des Betroffenen in der ausgewählten Pflegesituation zu gestalten. Die Fallsituationen der schriftlichen Zwischenprüfung erstrecken sich entsprechend auf die Prüfungsbereiche in den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.(2) Die Aufsichtsarbeit ist von einer Lehrkraft der Pflegeschule, die von der Schule zu bestimmen ist, zu bewerten und zu benoten. Diese Note gilt als Endnote für den schriftlichen Teil der Zwischenprüfung und wird nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gebildet.
Praktische Prüfung
§ 24Praktische Prüfung(1) Die praktische Zwischenprüfung erstreckt sich ebenfalls auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und findet als Komplexprüfung in einer realen Pflegesituation im Rahmen einer Praxisbegleitung statt. Gegenstand der Prüfung ist eine Aufgabe zur selbstständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege von einem Menschen.(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Vorbereitung zur Aufgabenstellung auf der Grundlage der Pflegeplanung der Einrichtung, der Vorstellung des zu Pflegenden im Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einer anschließenden Reflexion zum Prüfungsverlauf. Die praktische Prüfung soll die Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten.(3) Der praktische Teil der Zwischenprüfung wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Dies sind eine Lehrkraft der Pflegeschule und eine Fachkraft der Pflegeeinrichtung, die zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Der praktische Teil wird unabhängig voneinander bewertet und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer ist das arithmetische Mittel zu bilden und sodann nach § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung eine Benotung zu bilden.
Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 25 Ergebnis der Zwischenprüfung(1) Die Pflegeschule teilt der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres das Ergebnis der Zwischenprüfung mit.(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung erstellt.
Gliederung und Umfang der staatlichen Prüfung
§ 26 Gliederung und Umfang der staatlichen PrüfungDie staatliche Prüfung wird nach den §§ 9 bis 23 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durchgeführt. Die Auswahl der Pflegebedürftigen ist Teil des Prüfverfahrens und unterliegt der Vertraulichkeit.
Prüfungstermine
§ 27 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet in den letzten drei Monaten der Ausbildung statt.(2) Die schriftlichen Prüfungstermine werden von dem für das allgemeinbildende und berufsbildende Schulwesen zuständige Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
Zulassung zur Prüfung
§ 28 Zulassung zur PrüfungDie Zulassung zur Prüfung erfolgt für die Auszubildende und den Auszubildenden auf Antrag nach § 11 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Vornoten
§ 29 VornotenDie Vornoten werden nach den §§ 13 und 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gebildet.
Zentrale Prüfungsaufgaben
§ 30 Zentrale Prüfungsaufgaben(1) Die schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen werden auf der Grundlage zentraler Prüfungsaufgaben durchgeführt. Die Zuständigkeit liegt beim Landesschulamt.(2) Alle an der Zwischenprüfung und den staatlichen Prüfungen beteiligten Lehrkräfte sind spätestens einen Monat vor Durchführung der Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachweispflichtig zu belehren. Gegenstand der Belehrung sind im Wesentlichen der Umgang mit den zentralen Prüfungsaufgaben und die entsprechende Verschwiegenheit, Einhaltung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Anwendung der Bewertungsrichtlinien und Korrekturvorgaben des Landesschulamtes.(3) Die der Pflegeschule durch das Landesschulamt zugestellten Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungen sind bis zum Prüfungstag verschlossen und vor unbefugten Personen unzugänglich aufzubewahren. Die Aufgaben sind erst am Prüfungstag durch die Schulleiterin oder den Schulleiter den Lehrkräften zur Verfügung zu stellen.
Bestehen und Wiederholung
§ 31 Bestehen und WiederholungDie Bestimmungen über das Verfahren und den Abschluss der staatlichen Prüfung richten sich nach § 19 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Abschlüsse
§ 31a AbschlüsseMit erfolgreichem Bestehen der staatlichen Prüfung wird der Berufsabschluss erworben. § 1 Satz 1, § 2 und § 58 des Pflegeberufegesetzes sowie § 42 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zur Erteilung der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.
Prüfung für Nichtschülerinnen zur „Staatlich anerkannten Pflegehelferin" und für ...
§ 31b Prüfung für Nichtschülerinnen zur „Staatlich anerkannten Pflegehelferin“ und für Nichtschüler zum „Staatlich anerkannten Pflegehelfer“(1) Eine Nichtschülerprüfung zur „Staatlich anerkannten Pflegehelferin“ oder zum „Staatlich anerkannten Pflegehelfer“ kann von Auszubildenden abgelegt werden, wenn diese nach zwei Ausbildungsjahren die Ausbildung beenden, die Pflegeschule verlassen haben und mindestens 850 Stunden praktische Ausbildung nachweisen. Dies gilt auch, sofern die Abschlussprüfung nicht erfolgreich bestanden und keine Verlängerung der Ausbildungszeit oder Wiederholung der staatlichen Prüfung gemäß § 16 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung beantragt wurde.(2) Im Übrigen gelten die §§ 39 und 58a der Verordnung über Berufsbildende Schulen.
Inkrafttreten
§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.