Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchDVO) Vom 24. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 597
Aufgrund des § 9 Satz 2, des § 10 Abs. 3 Satz 3, des § 21a Satz 2, des § 22 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 und des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. II S. 1154), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSA S. 31), wird verordnet:
Anzeige der Anwendung, der Beratung über die Anwendung, der Einfuhr und des ...
§ 1 Anzeige der Anwendung, der Beratung über die Anwendung, der Einfuhr und des In-Verkehr-Bringens von Pflanzenschutzmitteln(1) Wer Pflanzenschutzmittel 1. für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will oder2. Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies nach § 9 Satz 1 oder § 21 a Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuvor schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,2. Name und Anschrift der Personen, diea) nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes Pflanzenschutzmittel anwenden,b) eine nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben,c) andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden,3. Nachweis über die Ausstattung mit Pflanzenschutzgeräten (nur für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln). (3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Betriebes für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit,2. Name und Anschrift des Betriebsinhabers, Geschäftsführers oder Gewerbetreibenden,3. Namen und Anschriften der Personen, die nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Pflanzenschutzmittel im Einzel- und Versandhandel abgeben. (4) Für die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen sind nach § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes Bescheinigungen über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizufügen, für die nach Absatz 3 Nr. 3 genannten Personen sind nach § 22 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes Bescheinigungen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen. (5) Änderungen der nach Absatz 2 und 3 angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der in Absatz 1 genannten Behörde mitzuteilen und die in Absatz 4 geforderten Nachweise vorzulegen. (6) Der Anzeigepflichtige nach Absatz 1 Nr. 1 hat im Falle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzugeben, ob die Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen (entsprechend § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen. (7) Die Anzeige- und Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 2 Sachkundenachweis für die Anwendung von PflanzenschutzmittelnNach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885), in der jeweils geltenden Fassung, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses in einem nach § 1 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vergleichbaren Beruf oder Fach- oder Hochschulstudium erbracht werden, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder des Studiums gewesen sind.
Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren ...
§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren AnwendungFür den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung gilt § 2 entsprechend. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung können die erforderlichen Kenntnisse auch durch den Nachweis einer bestandenen Prüfung nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung, oder einer Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse erbracht werden, wenn die Kenntnisse Gegenstand der Prüfung gewesen sind.
Prüfung der Sachkunde
§ 4 Prüfung der Sachkunde(1) Für das Verfahren der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung und für die Beratung über die Anwendung (§ 10 des Pflanzenschutzgesetzes) und für die Abgabe im Einzel- oder Versandhandel (§ 22 des Pflanzenschutzgesetzes) von Pflanzenschutzmitteln erlässt die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Prüfungsordnung. (2) Für die Abnahme der Prüfung nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung wird bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ein Prüfungsausschuss gebildet.
Kontrollstellen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 5 Kontrollstellen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten(1) Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 oder 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abschn. 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten (Kontrollstellen). (2) Als Kontrollstellen können gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmen, die ihren Hauptsitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt haben, anerkannt werden. Der Hauptsitz der Unternehmen kann auch in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sein
Voraussetzungen für die Anerkennung von Kontrollstellen
§ 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Kontrollstellen(1) Eine Anerkennung als Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn 1. das Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt mit dem Landmaschinen-Mechaniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist,2. das Unternehmen die Gewähr bietet, dass die Kontrollen entsprechend den dafür maßgeblichen Vorschriften genau und zuverlässig durchgeführt werden,3. das Unternehmen in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,4. dem Unternehmen die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und5. das Unternehmen einvernehmlich mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Kontrollorte benennt und die Kontrollbereitschaft sicherstellt. (2) Fachlich geeignet ist Personal, dass 1. eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,2. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und3. sich regelmäßig fortbildet. (3) Zur notwendigen betrieblichen Ausrüstung gehören Prüfeinrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit, dass eine fachgerechte Prüfung nach den hierfür maßgeblichen technischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Messgenauigkeit der Geräte ist mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen. (4) An den Kontrollorten müssen zur Durchführung der Prüfungen geeignete Anlagen vorhanden sein, die Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und den wasserrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere über Vorrichtungen zum Auffangen und zur Rückgabe der Prüfflüssigkeit und zur anschließenden Entsorgung von Restmengen verfügen.
Anerkennung der Kontrollstellen
§ 7 Anerkennung der Kontrollstellen(1) Kontrollstellen werden auf Antrag anerkannt. Mit der Anerkennung wird eine einzelbetriebliche Anerkennungsnummer erteilt. (2) Gleichwertige Anerkennungen der Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.
Berechtigung der Kontrollstellen
§ 8 Berechtigung der KontrollstellenDie anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt, 1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,2. Prüfplaketten unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 und 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung zu vergeben,3. Anerkennungsschilder zu führen; sie werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vergeben und bleiben deren Eigentum.
Verpflichtung der Kontrollstellen
§ 9 Verpflichtung der Kontrollstellen(1) Die Kontrollstellen sind verpflichtet, die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach den Maßgaben einer durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erlassenen Kontrollordnung durchzuführen. (2) Sie sind darüber hinaus verpflichtet, 1. der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu ermöglichen,2. der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen, soweit sich die Auskunftspflichtigen nicht selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden,3. den Inhalt der Gerätekontrollberichte gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln,4. personelle Änderungen an Kontrollpersonal sowie Veränderungen von Sachverhalten, die zur Anerkennung geführt haben, der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuzeigen,5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
Anzeige zur Durchführung von Kontrollen
§ 10 Anzeige zur Durchführung von KontrollenSind Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten im Land Sachsen-Anhalt durch eine nicht im Land Sachsen-Anhalt amtlich anerkannte Kontrollstelle vorgesehen, ist das von diesem Unternehmen vor Durchführung der Kontrollen bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der Anerkennung als Kontrollstelle zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrollen einvernehmlich mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu benennen.
Beendigung der Anerkennung
§ 11 Beendigung der AnerkennungDie Kontrollstelle kann die Beendigung der Anerkennung mit einer Frist von mindestens drei Monaten beantragen. Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen der Kontrollstellen gemäß § 9 kann die Anerkennung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beendet werden. In beiden Fällen ist die Anerkennung zuwiderrufen.
Zuständigkeiten
§ 12 ZuständigkeitenZuständig für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Diese ist auch zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 a der Pflanzenschutzmittelverordnung.
Ergänzende Verfahrensbestimmungen
§ 12aErgänzende Verfahrensbestimmungen(1) Die Anzeigeverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Satz 1 sowie das Antragsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 kann jeweils über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71edes Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) Auf das Verfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 c und Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 bis nicht nachkommt,2. entgegen § 7 a der Pflanzenschutzmittelverordnung ein Pflanzenschutzgerät verwendet.
Aufhebung von Verordnungen
§ 14 Aufhebung von VerordnungenEs werden aufgehoben: 1. Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 14 Januar 1993 (GVBl. LSA S. 2),2. Verordnung über den Sachkundenachweis für die Anwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln vom 20. Januar 1993 (GVBl. LSA S. 7),3. Verordnung über die Anerkennung von Kontrollstellen und die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 11. März 1994 (GVBl. LSA S. 487),4. Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom 14. August 1995 (GVBl. LSA S. 244),5. Verordnung über die Anzeige der Einfuhr und des In-Verkehr-Bringens vom Pflanzenschutzmitteln vom 6. April 2004 (GVBl. LSA S. 243).
In-Kraft-Treten
§ 15 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.