Verordnung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfeausbildung (Pflegehilfeausbildungsvergütungsverordnung - PflhAVVO) Vom 31. August 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 31.08.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 475
Aufgrund des § 3 des Pflegehilfeausbildungsvergütungsgesetzes vom 5. Juli 2023 (GVBl. LSA S. 362) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:
Höhe der Förderung
§ 1 Höhe der Förderung(1) Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines Zuschusses an den Träger der praktischen Ausbildung in Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Pflegehilfeausbildungsvergütungsgesetzes einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der Beiträge zur Unfallversicherung.(2) Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite oder eine öffentliche Förderung erhält, die den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers sichert, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren
§ 2 Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren(1) Zuständige Behörde für die Entscheidung über den Antrag ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Der Antrag ist vom Träger der praktischen Ausbildung unter Verwendung des Antragsmusters und der Kopie des Ausbildungsvertrages, der die genaue Vergütung enthält, der zuständigen Behörde bis spätestens zwei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres zu stellen. Für das Ausbildungsjahr 2023/2024 kann der Antrag bis spätestens vier Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden.(2) Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. Die Abschläge werden in Raten gezahlt. Die erste Rate wird für die Monate August bis Dezember des jeweiligen Ausbildungsjahres ausgezahlt. Die Zahlung der Restsumme erfolgt in einer zweiten Rate (Januar bis Juli des jeweiligen Ausbildungsjahres). Sollte die Ausbildung nicht im August beginnen, ist die Anzahl der Raten entsprechend dem jeweiligen Haushaltsjahr anzupassen.(3) Nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Erstattungsbetrag festgestellt. Hierfür hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise spätestens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsjahres vorzulegen. Die Nachweisführung erfolgt durch eine rechtsverbindliche Bestätigung des Antragstellers über die tatsächlich aufgewendeten Kosten nach § 2 des Pflegehilfeausbildungsvergütungsgesetzes.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.