Gesetz zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfe (Pflegehilfeausbildungsvergütungsgesetz - PflhAVG) Vom 5. Juli 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 362
Ausbildungsvergütung, Träger der praktischen Ausbildung
§ 1 Ausbildungsvergütung, Träger der praktischen Ausbildung(1) Der Träger der praktischen Ausbildung im Bildungsgang für die vollzeitschulische oder teilzeitschulische Pflegehilfe der öffentlichen Berufsfachschulen und im entsprechenden Bildungsgang von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft hat der Schülerin oder dem Schüler mit Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2023 oder später für die gesamte Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei tarifgebundenen Trägern nach der im jeweiligen Tarifvertrag oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen geregelten Entlohnung des jeweiligen Trägers. Träger, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, sind verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen. Teilzeitausbildung ist entsprechend dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Der Ausbildungsvertrag ist von dem Träger abzuschließen, der den größeren Anteil an Praxisstunden vorhält.(2) Träger der praktischen Ausbildung zur Versorgung sind1. nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser,2. nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen,3. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen,4. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder5. Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 37 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zertifiziert sind und mit denen die Krankenkassen einen Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel gefördert wird, die den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers sichern.(4) Eine neben der teilzeitschulischen Ausbildung vereinbarte Beschäftigung ist bis zu 20 Stunden zulässig, soweit das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird, und besonders zu vergüten.
Anspruch
§ 2 AnspruchDer Träger der praktischen Ausbildung erhält auf Antrag eine Förderung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung nach § 1 Abs. 1 in Höhe des jeweils aufgewendeten Betrages einschließlich der Arbeitgeberkosten, wenn der Träger mit der Schülerin oder dem Schüler einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, in dem die Ausbildungsvergütung vereinbart wurde.
Verordnungsermächtigung
§ 3 VerordnungsermächtigungDas für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren zu § 2 zu regeln.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.