PflEignVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes im Land Sachsen-Anhalt (Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt - PflEignVO LSA) Vom 22. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
22.06.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 285
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflEignVO

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) wird verordnet:

§ 1

Grundsätzliche Anforderungen an die Geeignetheit

§ 1 Grundsätzliche Anforderungen an die Geeignetheit(1) Für die Eignung der Träger der praktischen Ausbildung gelten neben den Anforderungen in § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), die in Absatz 2 und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.(2) Sofern sich aus den §§ 2 bis 7 nichts anderes ergibt, müssen die Einrichtungen1. über eine ausreichende Anzahl an Praxisanleitern oder Praxisanleiterinnen im Sinne von § 4 Abs. 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und2. über ein Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften von 1:2verfügen. Ein Praxisanleiter oder eine Praxisanleiterin, der oder die vollzeitbeschäftigt ist, soll nicht mehr als drei Auszubildende pro Woche anleiten; bei vollständiger Freistellung des Praxisanleiters oder der Praxisanleiterin ist eine Betreuung von neun Auszubildenden pro Woche zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigung des Praxisanleiters oder der Praxisanleiterin reduziert sich die Zahl der höchstens zu betreuenden Auszubildenden pro Woche entsprechend.(3) Die Einrichtung hat alle inhaltlichen Anforderungen des Rahmenausbildungsplanes für den in der Einrichtung jeweils geplanten Einsatz zu erfüllen. Der Inhalt des Rahmenausbildungsplanes muss im Ausbildungsnachweis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes abgebildet sein.

§ 2

Geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 ...

§ 2 Geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 des PflegeberufegesetzesSofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die Einrichtungen in § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes als geeignet zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung.

§ 3

Pflichteinsätze im Sinne von § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes

§ 3 Pflichteinsätze im Sinne von § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes(1) Geeignet für die Durchführung des Pflichteinsatzes in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen sind die Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes, sofern die Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.(2) Geeignet für die Durchführung des Pflichteinsatzes in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen sind die Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes.(3) Geeignet für die Durchführung des Pflichteinsatzes in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege sind die Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes.

§ 4

Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung gemäß § 7 Abs. 2 des ...

§ 4 Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung gemäß § 7 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes(1) Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung sind die Einrichtungen in § 3, wenn sie auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen.(2) Der Einsatz kann auch in anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche versorgt oder betreut werden, durchgeführt werden, insbesondere1. in Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,2. in pädiatrischen Fachpraxen,3. in sozialpädiatrischen Zentren,4. beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter,5. in Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung,6. in Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei Kindern mit Behinderung gemäß § 8 des Kinderförderungsgesetzes, oder7. in stationären Kinderhospizen.(3) Die Praxisanleitung kann durch anderes, für die pflegerische Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt werden.

§ 5

Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder ...

§ 5 Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung gemäß § 7 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes(1) Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind1. die Einrichtungen in § 3, wenn sie auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen, und2. Einrichtungen der Vorsorge oder der Rehabilitation mit der Ausrichtung auf Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik.(2) Der Einsatz kann auch in anderen Einrichtungen zur psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung durchgeführt werden, insbesondere1. in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie Demenzkranke versorgen,2. in Einrichtungen oder Diensten, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,3. in Einrichtungen oder Diensten, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,4. in psychiatrischen Fachpraxen gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,5. bei Diensten mit Versorgungsauftrag zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder6. bei Diensten mit Versorgungsauftrag nach § 37a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Soziotherapie.(3) Die Praxisanleitung kann durch anderes, für die pflegerische Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt werden.

§ 6

Vertiefungseinsätze

§ 6 Vertiefungseinsätze(1) Geeignet für Vertiefungseinsätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sind die Einrichtungen in den §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1.(2) Für den Vertiefungseinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes sind ausschließlich ambulante Pflegeeinrichtungen geeignet, die zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind.

§ 7

Weitere Einsätze

§ 7 Weitere Einsätze(1) Für die weiteren Einsätze geeignet sind neben den Einrichtungen in den §§ 3 bis 6 alle Einrichtungen, in denen Kompetenzen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben werden.(2) Sofern in einer Einrichtung für die weiteren Einsätze keine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung qualifizierten Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen beschäftigt sind, kann die Praxisanleitung durch anderes, für die Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt werden.

§ 8

Länderübergreifende Kooperationen

§ 8 Länderübergreifende KooperationenEine Einrichtung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

§ 9

Nachweis über die Fortbildung der Praxisanleiter

§ 9 Nachweis über die Fortbildung der PraxisanleiterGegenüber der zuständigen Behörde muss eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden nachgewiesen werden. Personalveränderungen bei der Praxisanleitung sind der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 10

Antragsverfahren und Feststellung der Geeignetheit für Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 ...

§ 10 Antragsverfahren und Feststellung der Geeignetheit für Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2(1) Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 haben einen Antrag zur Anerkennung der Geeignetheit mit den dafür erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde zu richten. Die Entscheidung über die Geeignetheit muss vor Beginn des Ausbildungseinsatzes vorliegen.(2) Antragsformulare werden auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.(3) Eine Besichtigung der Einrichtung durch die zuständige Behörde vor einer Entscheidung ist zulässig.(4) Eine Überprüfung der Einrichtung nach Feststellung der Geeignetheit durch die zuständige Behörde ist jederzeit zulässig.

§ 11

Feststellungsverfahren

§ 11 Feststellungsverfahren(1) Hat eine ausbildende Einrichtung Zweifel, ob sie die Anforderungen an die Geeignetheit erfüllt, kann sie bei der zuständigen Behörde die Feststellung der Geeignetheit beantragen.(2) Der Antrag hat Angaben zur Art der Einrichtung sowie zur Beurteilung der Geeignetheit anhand der Kriterien in den §§ 1 bis 6 zu enthalten.(3) Der Feststellungsbescheid ist gebührenpflichtig. Die Kosten der Feststellung hat der Antragsteller oder die Antragstellerin zu tragen.

§ 12

Ausnahmeregelungen

§ 12 AusnahmeregelungenEine Einrichtung, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann ausnahmsweise vorübergehend für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Einrichtung nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können und die Interessen der Auszubildenden nicht entgegenstehen.

§ 13

Befugnisse

§ 13 Befugnisse(1) Im Falle von Rechtsverstößen kann Einrichtungen nach den §§ 3 bis 7 die Durchführung der Ausbildung untersagt oder widerrufen werden.(2) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Einrichtung sowie die persönliche und fachliche Eignung der Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen vorliegen. Hierfür kann sie Stichprobenprüfungen veranlassen.(3) Besteht seitens der Pflegeschule ein begründeter Verdacht, dass eine Einrichtung die Anforderungen an die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nicht erfüllt, informiert sie die für die Sanktionierung von Rechtsverstößen zuständige Behörde.(4) Zur Überprüfung, ob ein Rechtsverstoß im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegt, kann die zuständige Behörde für die Überprüfung geeignete Unterlagen von der ausbildenden Einrichtung anfordern, insbesondere den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob die Anforderungen der §§ 1 bis 7 erfüllt werden.(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Behörde, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, die Einrichtung aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Behörde das Ausbilden zu untersagen.(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten zu hören.(7) Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.