Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZustVO) Vom 28. Mai 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 110
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), in Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 2 sowie § 49 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird verordnet:
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
§ 1 Landesamt für Soziales, Jugend und GesundheitZuständige Behörde1. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,2. nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzesist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Die Fachaufsicht übt das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium aus.
Landesschulamt
§ 2 LandesschulamtZuständige Behörde für die Regelung des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Ausbildung in der Pflege ist das Landeschulamt. Ausgenommen davon sind Modellvorhaben gemäß den §§ 14 und 15 des Pflegeberufegesetzes sowie § 24 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Fachaufsicht übt das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium aus.
Ministerium
§ 3 MinisteriumDas für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium ist zuständiges Landesministerium nach § 26 Abs. 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.