AG LSA PflBG · Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG) Vom 5. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
05.12.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 942
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Pflegeschule

§ 1 PflegeschuleEine Pflegeschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Bildungseinrichtung, die nach Maßgabe dieses Gesetzes als Pflegeschule nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), staatlich anerkannt ist. Sie kann in öffentlicher oder privater Trägerschaft geführt werden. Pflegeschulen sind keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Ausbildung findet in Bildungsgängen statt.

§ 2

Pflegeschulen an öffentlichen berufsbildenden Schulen

§ 2 Pflegeschulen an öffentlichen berufsbildenden Schulen(1) Öffentliche berufsbildende Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten als Pflegeschule, soweit Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz angeboten werden, wenn eine staatliche Anerkennung gemäß § 3 vorliegt.(2) § 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 70 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden.(3) Der im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 zu erteilende Unterricht erfolgt durch die Lehrkräfte der öffentlichen berufsbildenden Schulen, wenn diese über die Qualifikation gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der öffentlichen berufsbildenden Schulen ist zugleich Leitung der an dieser Schule nach Absatz 1 geführten Pflegeschule, wenn sie oder er über die Qualifikation gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes verfügt.(5) Verfügt eine schulfachliche Koordinatorin oder ein schulfachlicher Koordinator der öffentlichen berufsbildenden Schule über eine abgeschlossene pflegewissenschaftliche pflegepädagogische Hochschulausbildung oder eine pflegewissenschaftliche oder eine pflegepädagogische Hochschulausbildung, nimmt sie oder er im Auftrag der Schulleitung in der an dieser Schule geführten Pflegeschule die Aufgaben gemäß § 10 des Pflegeberufegesetzes wahr. Ist keine schulfachliche Koordinatorin oder kein schulfachlicher Koordinator mit dieser Ausbildung an der öffentlichen berufsbildenden Schule vorhanden, werden diese Aufgaben durch die Schulleitung einer Lehrkraft der öffentlichen berufsbildenden Schule, die über die geforderte Ausbildung verfügt, übertragen.(6) Die an öffentlichen berufsbildenden Schulen an der Pflegeschule eingerichteten Bildungsgänge nach § 1 werden in die Schulentwicklungsplanung nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt einbezogen und nach den Vorgaben der Schulentwicklungsplanung beantragt und genehmigt. Bei Einführung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz an den zum 31. Dezember 2019 bestehenden öffentlichen Berufsfachschulen Altenpflege ist eine gesonderte Genehmigung nach den Vorgaben der Schulentwicklungsplanung nicht erforderlich.

§ 3

Staatliche Anerkennung

§ 3 Staatliche Anerkennung(1) Eine Pflegeschule darf nur mit staatlicher Anerkennung betrieben werden.(2) Das Landesschulamt erteilt für die Pflegeschule auf Antrag des Schulträgers die staatliche Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes und der nach Absatz 3 erlassenen Verordnungen erfüllt sind. Der Schulträger kann die Antragstellung auf die Pflegeschule übertragen.(3) *Das für allgemeinbildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nach Absatz 2 durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung kann Regelungen vorsehen1. zu weiteren Anforderungen an die pädagogische Qualifikation der Schulleitungen,2. zu weiteren Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht einschließlich der Festlegung, welche Studiengänge als Grundlage der Hochschulabschlüsse anerkannt sind,3. zur angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze, einschließlich der Anforderung mindestens einer hauptberuflichen Lehrkraft in der Pflegeschule,4. zu den Anforderungen an die inhaltliche und schulorganisatorische Ausgestaltung der Ausbildung,5. zu Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel und6. zu Anforderungen an die Qualitätssicherung.

§ 4

Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

§ 4 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung(1) Vor der Rücknahme einer staatlichen Anerkennung soll dem Träger einer Pflegeschule Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung zu schaffen, indem er der Aufforderung des Landesschulamtes zur Beseitigung der festgestellten Mängel nachkommt.(2) Vor dem Widerruf einer staatlichen Anerkennung soll dem Träger einer Pflegeschule Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung zu schaffen, indem er der Aufforderung des Landesschulamtes zur Beseitigung der festgestellten Mängel nachkommt.(3) Die staatliche Anerkennung nach § 3 erlischt, wenn der Schulbetrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der staatlichen Anerkennung aufgenommen wird oder wenn die Pflegeschule länger als drei Jahre nicht betrieben wird.

§ 5

Aufsicht über Pflegeschulen

§ 5 Aufsicht über Pflegeschulen(1) Das Landesschulamt hat gegenüber den Pflegeschulen die Aufsicht über die Einhaltung der sie betreffenden Vorschriften des Pflegeberufegesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. Hierbei ist es insbesondere berechtigt, die Pflegeschulen zu besichtigen, Einblick in ihren Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.(2) Pflegeschulen sind verpflichtet, jede geplante Einrichtung eines Bildungsgangs sechs Monate vor Ausbildungsbeginn und jede erfolgte Einrichtung eines Bildungsgangs innerhalb von zwei Monaten nach Ausbildungsbeginn gegenüber dem Landesschulamt anzuzeigen. Ist der Ausbildungsbeginn für einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2020 geplant, ist die geplante Einrichtung des Bildungsgangs bis zum 1. Februar 2020 gegenüber dem Landesschulamt anzuzeigen.

§ 6

Schulpflichterfüllung

§ 6 SchulpflichterfüllungFür die Zeit des Besuches eines Bildungsganges an einer Pflegeschule ruht die Schulpflicht. Die Ruhenszeit wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.

§ 7

Fort- und Weiterbildung

§ 7 Fort- und Weiterbildung(1) Lehrkräfte an Pflegeschulen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.(2) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt bietet Fort- und Weiterbildungen für Lehrkräfte an Pflegeschulen an. § 30a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden. Fachinhaltliche und spezialisierende Fort- und Weiterbildungen, insbesondere für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, können bei weiteren Bildungsträgern wahrgenommen werden.

§ 8

Miet- und Investitionskosten

§ 8 Miet- und Investitionskosten(1) Die Förderung der Miet- und Investitionskosten von mit den Krankenhäusern verbundenen Pflegeschulen unterliegt dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Für die Miet- und Investitionskosten der Pflegeschulen an öffentlichen berufsbildenden Schulen gilt § 2 Abs. 2.(2) Für Pflegeschulen in privater Trägerschaft, die nicht unter Absatz 1 fallen, fördert das Land die Miet- und Investitionskosten für die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude. Die Förderung wird als Pauschalbetrag gewährt. Er setzt sich aus einer Pauschale für die Bereitstellung der notwendigen allgemeinen Räumlichkeiten und einer schülerbezogenen Pauschale für die Bereitstellung von Unterrichtsräumen zusammen.

§ 9

Verordnungsermächtigung

§ 9* Verordnungsermächtigung(1) Das für allgemeinbildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu erlassen über1. die nähere schulfachliche und schulrechtliche Ausgestaltung des Bildungsgangs an Pflegeschulen, einschließlich der Leistungsbewertung, Notenbildung und der Ausgestaltung der Zwischenprüfung,2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die von den Pflegeschulen zu erstellenden Curricula gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes; dabei sind insbesondere die Gegenstände des Lehrplans, der zeitliche Umfang der einzelnen Lernfelder und deren Berücksichtigung in der Abschlussprüfung zu bestimmen,3. Einzelheiten zu den Qualifikationsvoraussetzungen als Lehrkraft an Pflegeschulen,4. Einzelheiten zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 des Pflegeberufegesetzes und zur Anrechnung von Fehlzeiten nach § 13 des Pflegeberufegesetzes,5. Einzelheiten der Einbeziehung von an öffentlichen berufsbildenden Schulen eingerichteten Bildungsgängen nach § 2 Abs. 6 in die Schulentwicklungsplanung nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt,6. Einzelheiten zur Finanzierung der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften an Pflegeschulen gemäß § 7 Abs. 2 und7. Einzelheiten zur Höhe und Gewährung der Förderung der Miet- und Investitionskosten nach § 8.(2) Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu erlassen über1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die näheren Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes untersagt werden kann,2. die Einzelheiten zur Festsetzung des Umlageverfahrens nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes gegenüber den Trägern von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen,3. die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- und Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 des Pflegeberufegesetzes und die einzelnen Modalitäten unter Berücksichtigung von Mehrausgaben oder die Rückzahlung von durch Minderausgaben entstandenen Überzahlungen von Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,4. ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,5. den Inhalt der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung; dabei müssen bei der Konzeption der Weiterbildung rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden, und6. die Erfassung von statistischen Angaben über Sachverhalte des Ausbildungswesens in Pflegeberufen, die über die in § 55 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Merkmale hinausgehen.(3) Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über1. die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes durch das für Hochschulen zuständige Ministerium im Akkreditierungsverfahren,2. den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines Anteils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes,3. die Einzelheiten der Anrechnung der in der Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, nach dem Altenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen auf die hochschulische Pflegeausbildung und4. die Finanzierung der Praxiseinsätze des Hochschulstudiums durch das Land, insbesondere die Praktikumsvergütung für die Zeit, die Studierende in der Praxis tätig sind.

§ 10

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 10 Zulässigkeit der DatenverarbeitungDie Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung, die zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz vom 28. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 110), das Landesschulamt und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Aufgaben der Zulassung von Pflegeschulen, der Aufsicht über Pflegeschulen, der Durchführung der Pflegeausbildungen, der Durchführung staatlicher Prüfungen und der Entscheidung über die Berufszulassung. § 84a Abs. 1 bis 12 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine Pflegeschule ohne die nach § 3 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung betreibt oder2. seinen Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesschulamt.

§ 12

Übergangsregelung zur Qualifikation der Lehrkräfte

§ 12 Übergangsregelung zur Qualifikation der LehrkräfteAbweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzes ist es bis zum 31. Dezember 2029 zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausbildung verfügen.

§ 13

Übergangsregelung zur staatlichen Anerkennung

§ 13 Übergangsregelung zur staatlichen AnerkennungKrankenpflegeschulen und Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt staatlich genehmigt oder staatlich anerkannt sind oder öffentliche Berufsfachschulen Altenpflege sind, gelten als staatlich anerkannt im Sinne von § 3 Abs. 1 und bedürfen keines gesonderten Anerkennungsverfahrens. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14

Übergangsregelung für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem ...

§ 14 Übergangsregelung für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem AltenpflegegesetzEine Ausbildung, die vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes oder vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnen wurde, ist in eine Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz überzuleiten, wenn der vorgesehene Abschluss der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2022 bei Vollzeitausbildung oder bis zum 31. Dezember 2024 bei berufsbegleitender Teilzeitausbildung aus Gründen, die von den Auszubildenden nicht zu vertreten sind, nicht erreicht wird. Über die Überleitung nach Satz 1 entscheidet das Landesschulamt im Einzelfall.

§ 15

Evaluation

§ 15 EvaluationDie Landesregierung überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Dezember 2026.

§ 16

Einschränkung von Grundrechten

§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDurch § 10 wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) § 3 Abs. 3 und § 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.