ZustVO-Stelle · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 26 des Pflegeberufegesetzes (ZustVO-Stelle) Vom 12. März 2019

Ausfertigungsdatum:
12.03.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZustVO-Stelle

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ vom 17. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.