Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 26 des Pflegeberufegesetzes (ZustVO-Stelle) Vom 12. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 38
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen „Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege“ vom 17. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 2) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.