PflAFinVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Land Sachsen-Anhalt (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Sachsen-Anhalt - PflAFinVO LSA) Vom 22. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
22.06.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 288
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflAFinVO

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Personen, die eine berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), im Land Sachsen-Anhalt an staatlich anerkannten Pflegeschulen des Landes Sachsen-Anhalt erhalten und denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes im Land Sachsen-Anhalt vermittelt wird und mit denen ein Ausbildungsvertrag gemäß § 16 des Pflegeberufegesetzes besteht.(2) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle nach § 11 Abs. 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) die von der jeweiligen Einrichtung abgerechneten Punkte mit. Zeitwerte sind in Punkte umzurechnen.(3) Das Vollzeitäquivalent bestimmt sich anhand der Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages, einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder einer eigenen verpflichtenden Arbeitsvertragsrichtlinie der meldenden Einrichtung. Sofern die meldende Einrichtung keinem Tarifvertrag, keiner entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder keiner eigenen verpflichtenden Arbeitsvertragsrichtlinie unterliegt, bestimmt sich das Vollzeitäquivalent anhand von 40 Stunden wöchentlich.(4) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne von § 11 Abs. 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten Pflegefachkräfte, für die mit den stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zum angegebenen Stichtag ein nicht ruhender Vertrag über die Beschäftigung als Pflegefachkraft besteht, unabhängig davon, ob die Pflegefachkraft zu diesem Stichtag eingesetzt ist. Als eingesetzte Pflegefachkräfte im Sinne von § 11 Abs. 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten Pflegefachkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung zum angegebenen Stichtag in einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung eingesetzt sind, auch wenn kein Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung besteht, soweit sie nicht zum Ersatz einer beschäftigten Pflegefachkraft im Sinne von Satz 1 eingesetzt waren.

§ 2

Teilnehmende Einrichtungen

§ 2 Teilnehmende Einrichtungen(1) Am Finanzierungsverfahren durch den Ausgleichsfonds nach Maßgabe der §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes nehmen alle Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 26 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes mit Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt teil. Hospize und Rehabilitationskliniken sind keine Einrichtungen nach Satz 1 und von der Einbeziehung am Finanzierungsverfahren der Pflegeausbildung ausgenommen. Ausgenommen sind ebenfalls ambulante Pflegeeinrichtungen, die ausschließlich auf der Grundlage von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen worden sind.(2) Grundlage für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes bildet in der Regel das durchschnittliche Jahresarbeitgeberbruttogehalt aller in der meldenden Einrichtung beschäftigten examinierten Pflegefachkräfte ohne Zusatzfunktion oder ohne Leitungsfunktion bezogen auf eine Vollkraft.(3) Teilnehmende Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, die Kooperationsverträge mit Pflegeschulen anderer Bundesländer abschließen, nehmen am Ausgleichsfonds des Landes Sachsen-Anhalt teil.(4) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694), in der jeweils geltenden Fassung, werden dem Betreiber der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges auf einen neuen Betreiber durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Betreiber den Betrieb in gleichem Umfang weiterführt wie der bisherige Betreiber. Der neue Betreiber kann diese Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.

§ 3

Mitteilungspflichten

§ 3 Mitteilungspflichten(1) Ist der Versorgungsvertrag einer ambulanten Einrichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes erst während des dem Festsetzungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen worden, werden die abgerechneten Punkte auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der Betreiber die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betreiber im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 übernommen, meldet er der zuständigen Stelle außerdem, von welchem Betreiber die Einrichtung übernommen wurde und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte des Vorbetreibers an. Neugründungen bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres sind in der Meldung mit „0“ auszuweisen, sofern noch keine Daten vorliegen. Neugründungen nach dem 15. Juni des Festsetzungsjahres werden erst im nächsten Festsetzungsjahr meldepflichtig.(2) Bei einem Betriebsübergang gehen die Mitteilungspflichten des Vorbetreibers auf den neuen Betreiber über. Der neue Betreiber hat die erforderlichen Angaben einschließlich der Angaben nach Absatz 1 innerhalb der den Vorbetreiber betreffenden Fristen mitzuteilen. Zusätzlich sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die Angemessenheitsprüfung der Ausbildungsvergütung zu melden. Die gemeldeten Daten werden nur berücksichtigt, wenn die Meldung fristgerecht erfolgte. Hat der neue Betreiber die Umstände, die zu einer nicht fristgerechten Meldung führten, nicht zu vertreten, kann die zuständige Stelle gemeldete Daten bis längstens einen Monat nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist berücksichtigen.(3) Die zuständige Stelle kann bei nicht erfolgter, nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung1. die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes,2. die Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes,3. die Anzahl der abgerechneten Punkte der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Pflegeberufegesetzes, sowie4. die Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Pflegeberufegesetzesnach eigener Schätzung festsetzen.(4) Die zuständige Stelle kann gegenüber den Betreibern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise vorzulegen zu den1. nach den §§ 5, 10 und 11 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemeldeten Angaben oder2. zu meldenden Angaben für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind.

§ 4

Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge

§ 4 Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge(1) Der von den Betreibern der teilnehmenden Einrichtungen zu zahlende Umlagebetrag wird von der zuständigen Stelle nach § 12 Abs. 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung auf der Grundlage der nach den §§ 10 und 11 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemeldeten oder nach § 3 Abs. 3 geschätzten Daten berechnet und festgesetzt. Bei der Ermittlung des monatlichen Umlagebetrages ist die Differenz zwischen dem für das Vorjahr festgesetzten Umlagebetrag und den tatsächlich durch die Einrichtungen erlösten Beträgen entsprechend der Vereinbarung nach § 33 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Umlagebeträge entsteht mit dem Zugang des Festsetzungsbescheides. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn der Umlagebetrag einen Jahresbetrag von zehn Euro unterschreitet.(2) Von den Fälligkeitsregeln nach § 13 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung kann abgewichen werden, sofern dies für die Abwicklung der finanztechnischen Abläufe in der zuständigen Stelle erforderlich ist.

§ 5

Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen(1) Die jeweilige Ausbildungsvergütung ist im Sinne des § 6 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung angemessen, wenn sie unter Einschluss aller nach dem Ausbildungsvertrag nicht nur freiwillig gewährten laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung 80 v. H. der nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl. 2006 S. 459, 543), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 9. September 2019 (GMBl. 2020 S. 362, 367), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Ausbildungsvergütung unter Einschluss von Jahressonderzahlungen nicht unterschreitet.(2) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, sind die Ausbildungsbudgets anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen.(3) Es erfolgen keine Ausgleichszuweisungen an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.

§ 6

Ausgleichzuweisungen für staatliche Pflegeschulen

§ 6 Ausgleichzuweisungen für staatliche PflegeschulenDie Zuweisung wird entsprechend der Trägerschaft zwischen dem Land und dem Träger der staatlichen Pflegeschule aufgeteilt. Das Land erhält vier Fünftel und der Träger der staatlichen Pflegeschule erhält ein Fünftel der Ausgleichsbudgets.

§ 7

Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung

§ 7 Datenerhebung, Datenverarbeitung und DatennutzungDie zuständige Stelle kann Vorgaben zur Erhebung der Daten gemäß den §§ 5, 10, 11, 16, 17 und 21 bis 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festlegen und ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung anbieten.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.