Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (WO PersVG LSA) Vom 21. Oktober 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 320
Aufgrund des § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 180), wird verordnet:
Wahlvorstand und Wahlhelfer
§ 1 Wahlvorstand und Wahlhelfer(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren, die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.(3) Unverzüglich nach seiner Bestellung macht der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten. Zusätzlich kann sie mittels einer nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.(6) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.(7) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 hat der Wahlvorstand auf die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis(1) Auf der Grundlage der Auskünfte der Dienststelle stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Wahlberechtigten fest.(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach Gruppen auf und stellt den Anteil der Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. Die Wahlberechtigten sollen im Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.(3) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses mit den vollständigen Namen der Wahlberechtigten ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) an bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, auszulegen. Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 3 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
Vorabstimmungen
§ 4 Vorabstimmungen(1) Vorabstimmungen über1. eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) oder2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt)führt der Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 durch. Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.(2) Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die ...
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt). Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) nach dem Höchstzahlwahlverfahren (Absatz 2 und 3).(2) Die Zahlen der zu den einzelnen Gruppen gehörenden Beschäftigten (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.(3) Entfällt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe, die in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, kein Sitz, erhält sie den vorgeschriebenen Sitz (§ 17 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) von der anderen Gruppe.(4) Haben beide Gruppen die gleiche Anzahl von Beschäftigten, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren. In diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
Wahlausschreiben
§ 6 Wahlausschreiben(1) Der Wahlvorstand erlässt frühestens nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekanntzumachen. Ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt und dieser Wahlordnung sind beizufügen. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1 Satz 1),3. Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden sollen (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),4. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),5. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann (§ 2 Abs. 3),6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,7. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,8. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,9. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,10. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,14. den Ort, den Tag oder die Tage und die Zeit der Stimmabgabe,15. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,16. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,17. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Wahlvorschläge und Einreichungsfrist
§ 7 Wahlvorschläge und Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen (Einreichungsfrist) nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.
Inhalt der Wahlvorschläge
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. Außerdem soll er mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt).(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Diese Reihenfolge ist nach § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 die Rangfolge der Wahlbewerber. Außer dem Namen sind das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten. Gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss nach § 19 Abs. 4 und 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten einer Gruppe, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten einer Gruppe,2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten,unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten einer Gruppe, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder ein in der Dienststelle vertretener Berufsverband einen Wahlvorschlag, so muss dieser von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand begründete Zweifel, ob die Gewerkschaft oder der Berufsverband in der Dienststelle vertreten ist, kann er einen Nachweis von der Gewerkschaft oder dem Berufsverband darüber verlangen, dass mindestens ein Mitglied in der Dienststelle beschäftigt ist.(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft oder der Berufsverband einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes ist, als Listenvertreter benennen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 können die Gewerkschaften und Berufsverbände einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied einer der beteiligten Gewerkschaften oder eines der beteiligten Berufsverbände ist, als Listenvertreter benennen.(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
Sonstige Erfordernisse
§ 9 Sonstige Erfordernisse(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.(3) Jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband kann durch ihre oder seine Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.(5) Im Fall des § 15 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind alle Beschäftigten wählbar, die am Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand und ungültige Wahlvorschläge
§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand und ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil1. die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. 2),2. sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 8 Abs. 3),3. sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Abs. 2) oder4. sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 5),gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.(4) Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften oder Berufsverbände, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.(5) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 nicht entsprechen,2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,hat der Wahlvorstand schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so macht der Wahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.(2) In der Bekanntmachung weist der Wahlvorstand darauf hin, dass im Fall1. der Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht, und dass in diesem Fall die auf diese Gruppe entfallenden Sitze der anderen Gruppe zustehen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),2. gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein, so macht der Wahlvorstand unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können und die sich hieraus ergebenden Abweichungen bei der Sitzverteilung im Personalrat und bei der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl,2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.
Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Namen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Namen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Abs. 1 Satz 3 hinzuweisen. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
Sitzungsniederschriften
§ 14 SitzungsniederschriftenDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel und ungültige Stimmabgabe
§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel und ungültige Stimmabgabe(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Gewählt werden kann nur, wer in einen als gültig anerkannten Wahlvorschlag aufgenommen ist.(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.(3) Ist nach den Grundsätzen der Listenwahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.(4) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen,3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,4. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als für die betreffende Gruppe Vertreter (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) oder Personalratsmitglieder (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) zu wählen sind,5. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel versehentlich verschrieben oder unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des verschriebenen oder unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
Wahlhandlung
§ 16 Wahlhandlung(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden.(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.(4) Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, legt der Wähler den gefalteten Stimmzettel für mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes deutlich sichtbar in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
Schriftliche Stimmabgabe
§ 17 Schriftliche Stimmabgabe(1) Einem Wahlberechtigten, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen1. die Wahlvorschläge,2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt (Wahlbrief),auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den Wahlumschlag legt,2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Wahlbrief verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.(3) Auf Anfrage hat der Wahlvorstand dem Wähler Auskunft darüber zu erteilen, ob sein Wahlbrief rechtzeitig eingegangen ist.
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs (Datum und Uhrzeit) ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Wahlbriefe sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von DienststellenFür die Beschäftigten von1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt selbständig sind, oder2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden,kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand in einer für die Beschäftigten öffentlichen Sitzung die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen der schriftlichen Stimmabgabe die Stimmzettel. Wenn die Gefahr besteht, dass wegen der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. Danach prüft der Wahlvorstand die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit.(3) Der Wahlvorstand zählt1. im Fall der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,2. im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerberentfallenden gültigen Stimmen zusammen.(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Wahlniederschrift
§ 21 Wahlniederschrift(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel,2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel,3. bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmzettel, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmzettel,4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,5. im Fall der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenden gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen,6. die Namen der gewählten Bewerber.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 22 Benachrichtigung der gewählten BewerberDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 23 Bekanntmachung des WahlergebnissesDer Wahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 24 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen (zum Beispiel Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Wahlbriefe für die schriftliche Stimmabgabe) werden vom Personalrat mindestens bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
Voraussetzungen für Listenwahl, Stimmzettel und Stimmabgabe
§ 25 Voraussetzungen für Listenwahl, Stimmzettel und Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Listenwahl (Verhältniswahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschlägeeingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Namen, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen. Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel und Stimmabgabe
§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel und Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl (Mehrheitswahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlageingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Namen, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Ermittlung der gewählten Bewerber
§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt.(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe und Wahlergebnis
§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe und Wahlergebnis(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder nur ein Vertreter zu wählen ist,2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Namen, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
§ 31 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des PersonalratesFür die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.
Leitung der Wahl
§ 32 Leitung der Wahl(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.(2) Der örtliche Wahlvorstand macht die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden bekannt. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis
§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und den Anteil der wahlberechtigten Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen mit (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt).
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze ...
§ 34 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die GruppenDer Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
Gleichzeitige Wahl
§ 35 Gleichzeitige WahlDie Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
Wahlausschreiben
§ 36 Wahlausschreiben(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.(2) Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben unverzüglich bekannt. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Gruppen,3. Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten des Geschäftsbereiches berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),4. Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,5. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,6. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,7. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,8. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,9. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,10. den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,11. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,12. den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind.(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:1. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden,4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§ 37 Bekanntmachungen des BezirkswahlvorstandesBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in gleicher Weise wie beim Wahlausschreiben.
Sitzungsniederschriften
§ 38 Sitzungsniederschriften(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
Stimmabgabe und Stimmzettel
§ 39 Stimmabgabe und StimmzettelFindet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, kann bei schriftlicher Stimmabgabe für beide Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 2.(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand sie den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände machen sie unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 41 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des BezirkspersonalratesFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.
Leitung der Wahl
§ 42 Leitung der WahlDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
Durchführung der Wahl bei den Mittelbehörden
§ 43 Durchführung der Wahl bei den Mittelbehörden(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,2. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der Wahlberechtigten getrennt nach Gruppen zusammenzustellen,3. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der wahlberechtigten Frauen und Männer in den Dienststellen und in den einzelnen Gruppen zusammenzustellen,4. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,5. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, dass die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Angaben an sie einzusenden sind.(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) eine Niederschrift.(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 44 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des BezirkspersonalratesFür die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und 44 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 74 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) und über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2) keine Anwendung finden.(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.(4) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 44 entsprechend.
Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen
§ 46 Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen gelten die §§ 1 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, dass Vorschriften, die auf der Bildung von Gruppen beruhen (§ 4 Abs. 5 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), auf die Fachgruppen (§ 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) sinngemäß anzuwenden sind.(2) § 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten der Polizeidienststellen
§ 47 Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten der Polizeidienststellen(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten der Polizeidienststellen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend.(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauensleute der im Vorbereitungsdienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten (§ 81 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) sind die §§ 1 bis 3, 6 bis 24, 30 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat (§ 81 Abs. 1 Satz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) hat alsbald nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu erfolgen. An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist von sieben Wochen tritt eine Frist von fünf Wochen, an die Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 10 und in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist von drei Wochen tritt eine Frist von einer Woche.
Berechnung von Fristen
§ 48 Berechnung von FristenFür die Berechnung der in dieser Wahlordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und die Tage, die in der Dienststelle allgemein dienstfrei sind.
Sprachliche Gleichstellung
§ 49 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 362), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.