Verordnung über das Personenstandswesen des Landes Sachsen-Anhalt (PStVO LSA) Vom 11. August 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 11.08.2008
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2008, 294
Aufgrund von § 74 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) sowie § 3 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 1570), wird verordnet:
Bestellung der Standesbeamten oder Standesbeamtinnen
§ 1 Bestellung der Standesbeamten oder Standesbeamtinnen(1) Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin wird vom Leiter oder der Leiterin der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. (2) Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin ist in der Regel ein Beamter oder eine Beamtin zu bestellen, der oder die 1. die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erworben hat (Anlage 1 Abschn. II Nr. 3.2.1 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 , GVBl. LSA S. 12, in der jeweils geltenden Fassung),2. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und3. als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist. Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin kann auch ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte bestellt werden, der oder die eine vergleichbare Befähigung erworben hat. (3) Die untere Fachaufsichtsbehörde, bei den kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, können im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 2 zulassen. (4) Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin haben sich ständig fortzubilden. (5) Die Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin erlischt, wenn er oder sie aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Widerruf der Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin
§ 2 Widerruf der Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin(1) Die Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin kann von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Personen jederzeit schriftlich widerrufen werden. (2) Die Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin soll widerrufen werden, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von vier Jahren an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung und an drei Fortbildungsveranstaltungen des Landes für Standesbeamte teilgenommen hat. (3) Die Bestellung zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin ist zu widerrufen, wenn sich die betroffene Person in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet erwiesen hat, die Aufgaben des Standesbeamten oder der Standesbeamtin wahrzunehmen. Aus demselben Grund kann auch die Fachaufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung anordnen.
Aufbewahrung der Zweitbücher und papiergebundenen Sicherungsregister
§ 3 Aufbewahrung der Zweitbücher und papiergebundenen Sicherungsregister(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Zweitbücher verbleiben bei der unteren Fachaufsichtsbehörde und sind dort nach Fortführung der Personenstandsbücher zu aktualisieren. (2) Das in der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 angelegte papiergebundene Sicherungsregister ist nach Abschluss der unteren Fachaufsichtsbehörde zur Aufbewahrung und Aktualisierung einzureichen.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Übertragung der Ermächtigung
§ 6 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes wird auf das für Personenstandsrecht zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Personenstandswesen vom 27. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 703) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.