ParkG VO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992

Ausfertigungsdatum:
04.08.1992
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 645
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ParkG

Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 9, 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 9 231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen. Die Höchstgebühr wird gemäß § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes auf 1 Euro je angefangene halbe Stunde Parkzeit festgelegt; dies gilt nicht für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen.(2) Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 2

§ 2Die im § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung einer von § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Höchstgebühr wird auf das für Ordnung des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.