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Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband Vom 23. Januar 2001

Ausfertigungsdatum:
23.01.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 27
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 27./28./29. September 2000 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft, wenn bis dahin die von allen Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinterlegt sind.(2) Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Hinterlegungsstelle eingegangen, so tritt dieser Staatsvertrag unter den Vertragsländern, deren Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2001 bei der Hinterlegungsstelle eingegangen sind, mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft, wenn zumindest die Urkunden der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31. März 2001 vorliegen.(3) Die Finanzminister der Vertragsländer können den Wortlaut des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband in der vom In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages an geltenden Fassung in den Gesetzblättern der Vertragsländer bekannt machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.