Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Vom 16. Januar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.2006
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2006, 2
Artikel 1(1) Dem am 20. Oktober 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein errichten zur Kooperation im forstlichen Versuchswesen eine gemeinsame Behörde. (2) Die gemeinsame Behörde wird mit Sitz in Göttingen an den Standorten Göttingen und Hannoversch Münden eingerichtet; sie führt die Bezeichnung „Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt“, abgekürzt „NW-FVA“.
Artikel 2Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt ist eine auftragsorientierte Einrichtung der sie tragenden Bundesländer. Sie arbeitet im forstlichen Forschungs- und Versuchswesen einschließlich des Monitorings anwendungs- und praxisorientiert und berät alle Waldbesitzenden auf der Grundlage abgesicherter Erkenntnisse der forstlichen Forschung.
Artikel 3(1) Die Fachministerien stimmen sich über die die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen ab und regeln insbesondere die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt in einer Verwaltungsvereinbarung. (2) Die Fachministerien können, in Niedersachsen vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, die Einrichtungen, welche ihre Landesforsten bewirtschaften, mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben im Rahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt beauftragen.
Artikel 4(1) Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt untersteht der Aufsicht der Fachministerien. Ein Steuerungsausschuss übt die Fachaufsicht aus. (2) Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachministerien und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Einrichtungen, welche die Landesforsten der beteiligten Länder bewirtschaften. (3) Der Steuerungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Fachministerien bedarf. (4) Der Steuerungsausschuss genehmigt die jährlich vorzulegenden Arbeitspläne und nimmt die Jahresabschlüsse sachlich und finanziell ab. Ferner legt er die in einem dreijährigen Turnus zu überprüfenden Sachkostenansätze der Versuchsanstalt fest. (5) Die Länder Hessen und Niedersachsen haben jeweils zwei Stimmen, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht in der Geschäftsordnung anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst. (6) Die Geschäftsordnung regelt die Wahrnehmung des Stimmrechtes.
Artikel 5(1) Die Ausstattung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt mit Personal, Sach- und Investitionsmitteln wird von den Fachministerien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für den Zeitpunkt der Gründung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt einvernehmlich festgelegt. Die Verteilung der Stellen, der Sachkosten und der Investitionen soll jeweils folgendem Länderschlüssel entsprechen: Hessen 37,2 v. H., Niedersachsen 46,2 v. H., Sachsen-Anhalt 11,6 v. H. und Schleswig-Holstein 5,0 v. H. Ein Personalüberhang an planmäßig Beschäftigten ist durch das jeweilige Land ohne Anrechnung auf den Länderschlüssel zu finanzieren. (2) Einnahmen und Ausgaben aus Drittmittelprojekten sind bei der Berechnung der Gesamtkostenanteile nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird eine angemessene Abgeltung der Verwaltungskosten durch den Steuerungsausschuss festgelegt. Sonstige ungeplante Einnahmen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt dürfen im Rahmen des Korrespondenzvermerkes zusätzlich verausgabt werden. Sie werden vor der Abrechnung mit den Ländern von dem Gesamtausgabevolumen abgezogen. (3) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bleiben Arbeitgeber oder Dienstherr des von ihnen in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt eingesetzten Personals. Planstellen und Stellen dieser Länder bleiben in den jeweiligen Haushalten der Länder veranschlagt. Das Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Niedersachsen jährlich anteilige Personalkosten. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt ist Dienst- und Fachvorgesetzte oder Dienst- und Fachvorgesetzter aller Beschäftigten der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt. Die beteiligten Länder regeln die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse für ihre Beschäftigten. (5) Die Leiterin oder der Leiter nimmt ihre oder seine Aufgabe im Namen und im Auftrag der jeweils betroffenen Vertragspartei wahr. Durch die Einrichtung der einheitlichen Leitung wird die Geltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht berührt. Im Außenverhältnis treten die vier Länder gesamtschuldnerisch, vertreten durch die Leiterin oder den Leiter, auf. (6) Die Leiterin oder der Leiter wird durch den Steuerungsausschuss einvernehmlich im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt und durch jeweils eine der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien bestellt. (7) Ein Anspruch zur Wiederbesetzung eines konkreten Arbeitsplatzes oder Dienstpostens mit Bediensteten eines bestimmten Landes besteht nicht. Mittelfristig ist die Einhaltung des Länderschlüssels anzustreben. Der gegebenenfalls erforderliche finanzielle Ausgleich wird in einer Vereinbarung geregelt. (8) Die genutzten Landesliegenschaften bleiben im Eigentum des jeweiligen Landes. Es trägt etwaige Erstinvestitionskosten, während die Unterhaltung der Gebäude und Mieten und Nutzungsentgelte von der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt getragen werden. (9) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt veranschlagen in ihrem jeweiligen Haushalt die Stellen, Personalkosten und Personalnebenkosten der planmäßig Beschäftigten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. Das Land Schleswig-Holstein veranschlagt in seinem Haushalt die an Niedersachsen zu leistenden Personal- und Personalnebenkosten sowie die anteiligen Sachkosten und Investitionen. (10) Die Haushaltsführung erfolgt durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt nach den für Niedersachsen geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen. Die Sachkosten und Investitionen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt werden der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt von den Ländern entsprechend des Länderschlüssels bereitgestellt. (11) Die Anwendung des Personalvertretungsrechts sowie der Regelungen zur Gleichberechtigung und Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Dienst die oder der Beschäftigte steht. Die Schaffung der Voraussetzungen zur Bildung eines gemeinsamen Personalrates wird angestrebt. (12) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bleiben unberührt.
Artikel 6(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den für Forsten zuständigen Ministerien der jeweils anderen Länder zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigung zum selben Zeitpunkt kündigen. (2) Im Falle einer Kündigung bleibt das kündigende Land bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur anteiligen Kostenerstattung nach Artikel 5 verpflichtet. Gemeinsam von den Ländern finanzierte Investitionen der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt sind in Höhe des anteiligen Restbuchwertes dem kündigenden Land zu erstatten.
Artikel 7(1) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages. (2) Treten die diesem Staatsvertrag zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ganz oder teilweise außer Kraft und werden sie nicht durch inhaltlich vergleichbare Vorschriften ersetzt, verliert der Staatsvertrag in diesem Umfang sechs Monate nach Außerkrafttreten seine Gültigkeit, es sei denn, die Parteien erachten die Beibehaltung nach Anhörung des Steuerungsausschusses einstimmig als zweckmäßig.
Artikel 8(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt.(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages mit.2)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.