NPGastrÖZV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark Vom 21. August 2001

Ausfertigungsdatum:
21.08.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 344
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NPGastrÖZV

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und § 11 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304) wird verordnet:

§ 1

Gastronomische Einrichtungen

§ 1 Gastronomische Einrichtungen(1) Die gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone dürfen nicht vor 7 Uhr und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September nicht länger als bis 19.30 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet sein. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung durch Übernachtungsgäste des Beherbergungsbetriebes.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Öffnungszeiten aus Anlass besonderer Veranstaltungen im Kalenderjahr an bis zu insgesamt 18 Tagen verlängert werden, mit Ausnahme des Satzes 2 jedoch nicht bis in den Folgetag hinein. Dabei dürfen die gastronomischen Einrichtungen am 30. April und 31. Dezember bis 1 Uhr des Folgetages geöffnet haben. In den Monaten April bis Juni dürfen insgesamt höchstens drei Tage im Kalendermonat im Sinne des Satzes 1 in Anspruch genommen werden.(3) Waren- und Personentransporte, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Absatz 2 erfolgen, sind nur mit der Brockenbahn zulässig. In allen übrigen Fällen sollen die Betreiber der Gastronomie Waren- und Personaltransporte möglichst auf dem Schienenwege vornehmen.(4) Die Betreiber der gastronomischen Einrichtungen sowie die Veranstalter der nach Absatz 2 durchgeführten Veranstaltungen sollen die Gäste und Besucher in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Nationalparkvorschriften hinweisen.

§ 2

Anzeigepflichten

§ 2 Anzeigepflichten(1) Die Tage mit verlängerten Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 2 sind der Nationalparkverwaltung wenigstens 10 Werktage vorher anzuzeigen.(2) Die Nationalparkverwaltung kann zum Schutz der Flora und Fauna im Nationalpark Auflagen insbesondere für die Durchführung der Veranstaltungen festlegen.

§ 3

Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark

§ 3 Befahren der Bahnstrecke im NationalparkDas Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark mit Schienenfahrzeugen zur Personenbeförderung ist in der Zeit von 7 Uhr bis eineinhalb Stunden nach den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zulässigen Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone gestattet.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.