Gesetz zum Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 27. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.2025
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2025, 800
Artikel 1(1) Dem vom 18. Dezember 2024 bis 24. März 2025 unterzeichneten Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.