Gesetz zur Einsetzung eines Normenkontrollrates Sachsen-Anhalt (NKRG LSA) Vom 13. Mai 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.2026
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2026, 228
Einsetzung und Aufgaben
§ 1 Einsetzung und Aufgaben(1) Bei dem für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständigen Ministerium wird ein Normenkontrollrat Sachsen-Anhalt (Normenkontrollrat) eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.(2) Der Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Landesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, sowie für die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit. Der Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Normenkontrollrates.
Erfüllungsaufwand
§ 2 ErfüllungsaufwandDer Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, welche durch die Befolgung einer Vorschrift bei den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen.
Zusammensetzung und Organisation
§ 3 Zusammensetzung und Organisation(1) Der Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständige Ministerin oder der für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständige Minister beruft die Mitglieder des Normenkontrollrates im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Landesregierung für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber der für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständigen Ministerin oder dem für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständigen Minister niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.(2) Eine Berufung kann aus wichtigem Grund, welcher in der Person des Mitglieds liegt, aufgehoben werden, insbesondere, wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Normenkontrollrates droht.(3) Die Mitglieder sollen aus den Bereichen der Politik, der Wissenschaft und der Wirtschaft, den kommunalen Gebietskörperschaften sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen kommen. Ein Mitglied wird auf Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt berufen. Frauen und Männer sollen gleichermaßen vertreten sein. Die Mitglieder sollen Erfahrungen in Angelegenheiten der Rechtsetzung oder Rechtsanwendung innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben.(4) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.(5) Die Mitgliedschaft im Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Landesregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), in der jeweils geltenden Fassung.(6) Die oder der Vorsitzende des Normenkontrollrates wird durch die Landesregierung bestimmt.(7) Der Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein Sondervotum ist nicht zulässig.(8) Der Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Landesregierung eine Geschäftsordnung.(9) Die Rechtsaufsicht führt das für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständige Ministerium.(10) Bei dem für Angelegenheiten der Rechtsetzung zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle des Normenkontrollrates eingerichtet. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.(11) Die Mitglieder des Normenkontrollrates und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Von der Landesregierung oder den Ministerien übermittelte Regelungsentwürfe sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Unterlagen sind von den Mitgliedern des Normenkontrollrates und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle als vertraulich zu behandeln, soweit das federführende Ministerium nicht ausdrücklich auf eine vertrauliche Behandlung verzichtet hat.
Gegenstand und Umfang des Prüfungsrechts
§ 4 Gegenstand und Umfang des Prüfungsrechts(1) Dem Prüfungsrecht des Normenkontrollrates unterliegen Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Landesregierung in den Landtag eingebracht werden sollen. Der Normenkontrollrat kann auf eigene Initiative Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien prüfen. Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben1. Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,2. verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt oder3. sicha) auf die Festlegung von Zuständigkeiten oderb) auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränkt.(2) Die Beteiligung des Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich vor der abschließenden Befassung durch die Landesregierung.(3) Es steht im Ermessen des Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.(4) Die Landesregierung kann dem Normenkontrollrat bereits bestehende Landesgesetze und von der Landesregierung erlassene Verordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Ministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Verordnungen zu. Absatz 3 findet keine Anwendung.(5) Der Normenkontrollrat kann die Landesregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Verordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ministerien erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ministerium den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. Der Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(6) Einzelheiten zur Beteiligung des Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung geregelt.
Befugnisse
§ 5 Befugnisse(1) Der Normenkontrollrat ist berechtigt, in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang1. Anhörungen durchzuführen,2. Gutachten in Auftrag zu geben,3. der Landesregierung Sonderberichte vorzulegen und4. bestehende Datensätze, die die Landesverwaltung bereithält, zu nutzen.(2) Die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
Pflichten
§ 6 Pflichten(1) Der Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtenaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.(2) Die Stellungnahme des Normenkontrollrates wird dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.(3) Der Normenkontrollrat erstattet der Landesregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Er kann dem Bericht nach Satz 1 und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Empfehlungen beifügen. Die Landesregierung leitet die Berichte nach Satz 1 und die Sonderberichte dem Landtag als Unterrichtung zu.
Evaluation
§ 7 EvaluationDie Landesregierung prüft zwölf Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Normenkontrollrates, ob sich die Einsetzung des Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 4 und 5 benannten Aufgaben bewährt hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor Ende der Amtszeit des Normenkontrollrates zu berichten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt sechs Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.